Roaming

Freitag, 9. Juli 2010

Am 12. Juli 2006 schlug die Kommission eine EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft vor, um eine Senkung der Roamingentgelte um bis zu 70 % zu bewirken. Nach einer politischen Einigung in Rekordzeit – zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission –wurde die EU-Roamingverordnung nur 11 Monate später, am 7. Juni 2007, angenommen.

Dank der EU-Verordnung profitieren Verbraucher von einem so genannten „Eurotarif“ , bei dem Höchstpreise für ausgehende und eingehende Anrufe im Ausland festgelegt sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Betreiber unterhalb dieser Obergrenzen miteinander konkurrieren werden. Die Höchstpreise wurden 2008 und 2009 weiter gesenkt.

Zusammengefasst sieht das Ergebnis folgendermaßen aus:

- Mobilfunkbetreiber mußten allen Kunden bis spätestens 30. Juli 2007 einen Eurotarif anbieten.

- Kunden, die bereits eine Roaming-Option haben, konnten sich ebenfalls für einen Eurotarif entscheiden und mußten ihren Betreiber von dieser Wahl unterrichten.

- Seit 1. Juli 2009 gilt die sogenannte Roaming II Verordnung, die bindende Eurotarife auch für SMS einführt und Empfehlungen für die Kostengestaltung beim Datenroaming enthält.

- Außerdem wird nach den ersten 30 Sekunden eines Gesprächs nur noch im Sekundentakt abgerechnet.

- Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, Kunden zu informieren bzw. deren Datenroaming zu unterbrechen, wenn die Kosten 50€ (ohne MwSt) übersteigen, außer der Kunde hat ein anderes Vertragsmodell gewählt.

- Abgehende Roaming-Gespräche dürfen derzeit (seit 1. Juli 2010) maximal € 0.39 (ohne MwSt) und angenommene Gespräche maximal € 0.15 (ohne MwSt) kosten.

- Für SMS gilt ein Maximum von € 0.11 (ohne MwSt) fürs Verschicken. Für eingehende SMS fallen keine Kosten an.

- Im Ausland abgerufene Voicemail Nachrichten sind ebenfalls kostenlos.

Die EU-Roamingverordnung verpflichtet die Betreiber darüber hinaus, alle Kunden über Roaming-Preise zu informieren. Durch die so entstehende Transparenz können die Verbraucher leicht die besten Roaming-Angebote ausfindig machen. Sie sind insbesondere dann über die Preise informiert, wenn es für sie am wichtigsten ist, nämlich während sie ihr Handy im Ausland benutzen.

Zwar war die FDP der Meinung, dass es aus marktwirtschaftlichen Gründen wenig Sinn hat, Mobilfunkbetreibern Geschäftsmodelle und Preisobergrenzen vorzuschreiben. Da jedoch die Branche jahrelang wenig Selbsregulierung betrieben hatte und daher Roamingkosten für Verbraucher künstlich hoch blieben, sah die Mehrheit der Parlamentarier letztlich keine Alternative, als den Markt mittelfristig so zu regulieren. Langfristig effektiver wäre wohl eine Marktregulierung unter den Mobilfunkbetreibern gewesen, die einander künstlich hohe Kosten für den gegenseitigen verkauf an Roamingkapazitäten berechnet haben. Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2011 darüber Bericht. Dabei soll die Kommission auch andere Methoden als die Preisregulierung, die dazu eingesetzt werden könnten, einenwettbewerbsbestimmten Roaming — Binnenmarkt herbeizuführen eingehend prüfen, damit die Preisregulierung gegebenfalls nach Ende 2012 beendet werden kann. Schon vor dem Hintergrnud fortschreitender technologischer Entwicklungen ist dies begrüßenswert.

Die Roaming-Website der Europäischen Kommission mit Beispielen für die in den einzelnen Ländern praktizierten Roamingentgelte finden Sie hier.

Roaming Verordnung vom 18. Juni 2009

Pressemitteilungen von Alexander Alvaro, MdEP:

Alvaro: “Roamingsozialismus ist unverständlich”

Alvaro: „EU-Sozialismus im Mobilfunk“

Weitere Presseveröffentlicheungen finden sie hier.

Digitale Agenda

Freitag, 9. Juli 2010

Die Digitale Agenda für Europa ist eine der sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, die aufgestellt wurde, um die grundlegende Rolle zu definieren, die dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zukommen muss, wenn Europa seine ehrgeizigen Ziele für 2020 verwirklichen will. In Europa nutzen täglich mehr als 250 Millionen Menschen das Internet und fast alle Europäer besitzen ein Mobiltelefon. Gleichzeitig erwirtschaftet der IKT-Sektor einen jährlichen Marktvolumen von rund 660 Milliarden EUR.

Jeder – sei es als Bürger, Verbraucher oder Arbeitnehmer  – möchte jedoch die neuen digitalen Angebote nutzen können, ohne dass dies durch Datenschutzbedenken und Sicherheitsprobleme, einen unzureichenden Internetzugang, mangelnde Benutzbarkeit, fehlende Kenntnisse oder ungenügende Barrierefreiheit getrübt wird. In einem ambitionierten Programm schlägt die Kommission daher in ihrer Mitteilung zu einer Digitalen Agenda für Europa die Verwirklichung des Binnenmarktes auch im IKT Sektor vor.

- Das Internet ist grenzenlos – Europa bildet noch immer einen Flickenteppich aus nationalen Online-Märkten

- Europa zieht noch nicht den größtmöglichen Nutzen aus der Interoperabilität

- Wir brauchen verläßliche Strategien gegen Cyberkriminalität

- Gleichzeitig muss der Schutz der Grundrechte der europäischen Bürger bezüglich ihrer personenbezogenen Daten und ihrer Privatsphäre gewährleistet bleiben

- Weiterhin nötig ist die flächendeckende Einführung und Verbreitung von schnellen Breitbandanschlüssen für alle

- Forschung und Entwicklung im IKT-Bereich darf nicht zu kurz kommen

- genausowenig wie angemessene Ausbildung bzw. Kompetenzbildung, die Integration Behinderter, der Aufbau effizienterer öffentlicher Dienste oder “green ICT”

Das heutige EU-Recht garantiert den EU-Bürgern eine Reihe von Rechten, die für das digitale Umfeld von Bedeutung sind, z. B. Meinungs- und Informationsfreiheit, Schutz personenbezogener Daten und Wahrung der Privatsphäre, Transparenzanforderungen, Universaldienst für Telefon- und funktionale Internetdienste sowie Mindestanforderungen an die Dienstqualität. Die europaweite Umsetzung ist jedoch meist sehr unterschiedlich. Gerade in Bezug auf den Schutz persönlicher Daten ist es begrüßenswert, dass die Kommission bisher auf die konsequente Umsetzung der bestehenden Gesetze, zumal im neugefassten EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation die Verantwortlichkeiten der Netzbetreiber und Diensteanbieter klargestellt werden Dazu gehört auch die Verpflichtung, Verstöße gegen die Sicherheit persönlicher Daten zu melden (e-Privacy Richtlinie).

Die FDP wird bei allen Vorschlägen zur künftigen Gestaltung von Gesetzen im Rahmen der Digitalen Agenda darauf achten, dass das Recht auf Privatsphäre und der Schutz der personenbezogenen Daten als Grundrechte in der EU auch online unangefochten bleiben. Besser noch, da der angemessene Schutz der Privatspäre Vertrauen schafft, sollte sich dies im IKT-Bereich eigentlich als “added value2 problemlos von selbst durchsetzen. In der Branche wird derzeit an verläßlichen Systemen gearbeitet, die bereits von vornherein den Schutz personenbezogener Daten garantieren (Privacy by Design). Zwar werden in der Mitteilung der Kommission auch “abschreckenden Sanktionen” bei Verstößen gegen die Sicherheit persönlicher Daten oder online-Piraterie erwähnt; für die FDP gilt jedoch nach wie vor der Grundsatz, dass das Sperren von Internetzugängen keine Maßnahme ist, die hier in Betracht gezogen werden darf.

Die Informationsseite der Kommission zur Digitalen Agenda

Die Mitteilung der Kommission zur Digitalen Agenda

Internetsperren zur Sanktion von Urheberrechtsverletzungen kommen für die FDP nicht in Frage

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1622/10

Montag, 31. Mai 2010

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1622/10

von Sophia in ‘t Veld (ALDE), Jeanine Hennis-Plasschaert (ALDE), Alexander Alvaro (ALDE), Nadja Hirsch (ALDE), Renate Weber (ALDE), Nathalie Griesbeck (ALDE), Sonia Alfano (ALDE) und Baroness Sarah Ludford (ALDE)

an die Kommission

Betrifft: Klage gegen Google in Italien

Am 24. Februar 2010 hat das Strafgericht von Mailand drei Führungskräfte von Google wegen des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt, die Verleumdungsklage jedoch abgewiesen. Es war das erste Strafverfahren weltweit, in dem Google wegen der Veröffentlichung von Webinhalten auf seiner Plattform zur gemeinsamen Nutzung von Videos verurteilt wurde, z. B. von einem Video, in dem gezeigt wird, wie eine autistische Person drangsaliert wird.

Berichterstatter haben nun die Befürchtung geäußert, dass solch eine Auslegung der Datenschutzvorschriften die Internetanbieter für die Handlungen der Benutzer verantwortlich machen könnte und es erforderlich werden könnte, die von den Benutzern durchgeführten Aktionen vorab auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, was den Grundsätzen der Neutralität im Netz und des Online-Datenschutzes zuwiderlaufen würde. Solche präventiven Kontrollen der veröffentlichten Inhalte würden die Internetanbieter praktisch Medien wie Fernsehen und Zeitungen gleichstellen und könnten zu einer Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet führen.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG[1]) und das italienische Datenschutzgesetz den Internetanbietern eine Verpflichtung auferlegen und diese dann dafür zuständig sind, Inhalte, die von Benutzern im Internet erstellt, ausgetauscht oder veröffentlicht werden, vorab zu kontrollieren? Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Internetanbieter, analog zur Presse und anderen Medien, für Inhalte haftbar gemacht werden können, die von ihren Benutzern veröffentlicht werden? Wie wird die Kommission sicherstellen, dass die Grundsätze der Neutralität im Netz und des Datenschutzes geachtet werden?


[1] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Antwort wird nach Erhalt veröffentlicht.

Google Street View – Schriftliche Anfrage an die Kommission (engl.)

Donnerstag, 20. Mai 2010

20.5.2010

According to a recent statement by Google itself, Google has secretly intercepted user communications on private Wi-Fi networks across Europe in connection with its Street View mapping activities. It appears that much of this data may be personal data within the meaning of EU law, and that it was intercepted without the knowledge or consent of the affected users. Many Member State rules implementing the Data Protection Directive and the e-Privacy Directive are likely to have been infringed.

In light of the foregoing, will the Commission answer the following questions:

1. What actions will the Commission take to ensure that no more personal data is destroyed that would be potential evidence in any related criminal or civil proceedings?

2. Has the Commission contacted data protection authorities in Germany and other Member States to determine what actions they are taking and what breaches of data protection rules may have occurred in their jurisdictions?

3. Will the Commission take steps to help Member State data protection authorities conduct thorough investigations into this matter and ensure that European privacy rules are enforced and European citizens are protected?

4. If it is confirmed that Google has infringed European data protection rules, what action will the Commission take?

As soon as the commission answers the written questions we will publish them online.

Forschungsprogramm INDECT – Schriftliche Anfragen an die Kommission

Mittwoch, 28. April 2010

INDECT – Grundrechtecharta Art. 8

Die Kommission hat 2008 die Sicherheitsforschung mit 1,4 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt ausgestattet. Damit wird im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms unter anderem das Projekt INDECT (Intelligent information system supporting observation, searching and detection for security of citizens in urban environment) mit 10,91 Mio. EUR bezuschusst. INDECT arbeitet seit Anfang 2009 daran, eine Plattform zu entwickeln, um mittels Registrierung und Austausch operationeller Daten automatisch Bedrohungen zu erkennen oder abnormales Verhalten zu melden und dies mit verschiedenen Überwachungstechnologien zu verbinden. Einzelne bereits jetzt existierende Überwachungsinstrumente, wie Videokameras, Vorratsdatenspeicherung, Handy-Ortung, Gesichtserkennung oder Telefonüberwachung, könnten so in einem einzigen Überwachungsprogramm zusammengefasst werden.

Spätestens durch die Kombination von Daten aus Überwachungskameras und Ton-Aufnahmegeräten mit Daten aus dem Internet dürfte sich die Identität einer Person feststellen lassen. Damit handelt sich um personenbezogene Daten. Ist vorgesehen, dass die Personalisierung der aufgezeichneten Daten nur im konkreten Verdachtsfall erfolgt? Wird diese Entscheidung durch menschliches Sicherheitspersonal getroffen? Sind derartige Überlegungen überhaupt Teil der Indect-Forschung? Wenn nicht, bleiben sie dann den Behörden der Mitgliedsstaaten überlassen?

Mit dem Lissabon-Vertrag ist auch die Europäische Grundrechtecharta in Kraft getreten. Artikel 8 legt fest, dass personenbezogene Daten nur “für festgelegte Zwecke” verarbeitet werden dürfen. Findet die Charta im Falle der Anwendung der erforschten Technologie durch die Mitgliedsstaaten überhaupt Anwendung? Wenn ja, ergibt sich durch das Scannen von Bild- und Tonmaterial und durch die Kombination mit Personendaten aus dem Internet nicht eine Verletzung der Grundrechtecharta?

Ähnliche Fragen stellen sich mit Blick auf Artikel 7, der das “Recht auf Achtung … der Kommunikation” festschreibt. Sollte sich ergeben, dass die Grundrechtecharta hier nicht greift, weil die erforschte Technologie allenfalls auf Ebene der Mitgliedsstaaten Anwendung fände, stellt sich dennoch die Frage: Steht denn die Finanzierung solcher Forschung aus EU-Haushalt nicht im Widerspruch zum Geist der Grundrechtecharta? Schließlich trägt die EU durch die Finanzierung des Indect-Projektes dazu bei, dass die Anwendung entsprechender Technologien ermöglicht wird, selbst wenn sie nicht von EU-Institutionen umgesetzt wird oder durch EU-Richtlinien geregelt.

INDECT – Grundrechtecharta Art. 45

Die Kommission hat 2008 die Sicherheitsforschung mit 1,4 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt ausgestattet. Damit wird im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms unter anderem das Projekt INDECT (Intelligent information system supporting observation, searching and detection for security of citizens in urban environment) mit 10,91 Mio. EUR bezuschusst. INDECT arbeitet seit Anfang 2009 daran, eine Plattform zu entwickeln, um mittels Registrierung und Austausch operationeller Daten automatisch Bedrohungen zu erkennen oder abnormales Verhalten zu melden und dies mit verschiedenen Überwachungstechnologien zu verbinden. Einzelne bereits jetzt existierende Überwachungsinstrumente, wie Videokameras, Vorratsdatenspeicherung, Handy-Ortung, Gesichtserkennung oder Telefonüberwachung, könnten so in einem einzigen Überwachungsprogramm zusammengefasst werden.

Kann die Kommission mitteilen, welche Definition dem Begriff “abnormales Verhalten” zugrunde liegt?

In der Antwort des damaligen Kommissars Verheugen am 20. Januar auf die Anfrage E-6084/09 wird die Frage nach der Relevanz von Artikel 45 der Grundrechtecharta mit dem Hinweis beantwortet, ein “für ethische Fragen zuständiges Gremium” stelle sicher, “dass die Forschungsaktivitäten in Übereinstimmung mit EU- und nationalen Rechtsvorschriften und Regeln durchgeführt werden”. Was heißt das im Hinblick auf die obigen Fragen im Detail? Sind Expertisen des Gremiums öffentlich einsehbar? Teilt die Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft die zitierte Einschätzung des ehemaligen Industriekommissars Günter Verheugen? Sollen Fragen, die sich aus der präventiven Überwachung der Bevölkerung im öffentlichen Raum ergeben könnten, Eingang finden in die geplante neue EU-Richtlinie zum Datenschutz?

Sobald die Antworten der Kommission eingenagen sind, werden diese hier veröffentlicht.