Die Kommission

Freitag, 30. Juli 2010

 

Die Europäische Kommission ist gewissermaßen die “Regierung” der EU. Sie vertritt nicht die Interessen eines bestimmten Mitgliedsstaates, sondern die Interessen der Europäischen Union.

Die EU-Kommission hat im Wesentlichen vier Aufgaben

1. Initiativfunktion: Die Kommission hat das alleinige Initiativrecht im EU-Gesetzgebungsverfahren (mit Ausnahme der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik). Das macht sie zum “Motor” der europäischen Integration, der Tempo und Richtung der Entwicklung der Europäischen Union erheblich mitbestimmt.

2. Exekutivorgan: Die Kommission sorgt dafür dass die Rechtsakte in die Praxis umgesetzt werden. Hierfür kann sie die dafür notwendigen Durchführungsvorschriften erlassen.

3. “Hüterin der Verträge”: Die Kommission sorgt dafür, dass die Verträge und das europäische Recht eingehalten werden. Sie hat die Pflicht, bei Verstößen einzugreifen.

4. Haushalt: Die Kommission verwaltet die Finanzmittel der Europäischen Union sowie die EU-Strukturfonds.

Die 27 Mitglieder der Europäischen Kommission (26 Kommissare und Kommissarinnen und ein Kommissionspräsident) werden von den Mitgliedsstaaten vorgeschlagen. Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Rates handelt es sich bei den Kommissionsmitgliedern nicht um Vertreter der nationalen Regierungen, vielmehr üben sie ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus, wobei sie auf das Wohl der Gemeinschaften zu achten haben.

Die Kommission wird vom Europäischen Parlament bestätigt und für fünf Jahre ernannt. Ihre Amtszeit entspricht der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments.

Das Kollegium der Kommissarinnen und Kommissare ist in seiner Funktion in mancher Hinsicht mit nationalen Fachministern innerhalb eines Kabinetts vergleichbar. Jedes Mitglied der Kommission hat bestimmte Zuständigkeitsbereiche, so ist der Deutsche Günther Oettinger seit dem 10. Februar 2010 EU-Kommissar für Energie.

Die Europäische Kommission wird auch als die Verwaltung der Europäischen Union bezeichnet. Hier laufen die administrativen Fäden zusammen. Zu diesem Zweck ist der Kommissionsapparat in 41 Generaldirektionen (GD) und Dienste aufgeteilt. An der Spitze jeder GD steht ein Generaldirektor. Dem Apparat der Europäischen Kommission gehören ca. 25.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus allen 27 Mitgliedstaaten an, die sich meist auf Englisch oder Französisch verständigen. Offiziell ist auch Deutsch Arbeitssprache in der Kommission, es wird aber weniger benutzt.

Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel.

Weitere Informationen unter: http://ec.europa.eu/index_de.htm

Das Europäische Parlament

Freitag, 30. Juli 2010

Das Europäische Parlament ist die Stimme der Bürger Europas. Es wird direkt gewählt, tagt öffentlich und ist maßgeblich an der europäischen Gesetzgebung beteiligt.

Seit der Gründung des Parlaments 1952 wurden seine Kompetenzen mehrmals deutlich erweitert, vor allem durch den Vertrag von Maastricht 1992 und zuletzt durch den Vertrag von Lissabon 2007, der zum 1. Dezember 2009 in Kraft trat.

Das Parlament hat drei wesentliche Aufgaben:

1. Gesetzgebung: Die Hauptaufgabe des Parlaments ist die Verabschiedung europäischer Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission. Diese Aufgabe teilt es sich mit dem Rat der Europäischen Union

2. Demokratische Kontrolle: Das EP übt eine demokratische Kontrolle über alle Organe der EU und insbesondere über die EU-Kommission aus. So kann das EP etwa die Benennung der Kommissionsmitglieder ablehnen oder einen Misstrauensantrag gegen die gesamte Kommission einbringen.

3. Haushaltskontrolle: Das Parlament ist mit dem Rat für die Verabschiedung des Jahreshaushalts der EU in Höhe von 141,5 Mrd. Euro (2010) zuständig.

Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden seit 1979 turnusmäßig alle fünf Jahre statt, zuletzt im Juni 2009. Jeder EU-Bürger, wo immer er in der EU lebt, hat das aktive und passive Wahlrecht. Das Parlament ist somit Ausdruck des demokratischen Willens von fast 500 Millionen Bürgern und vertritt deren Interessen bei den Diskussionen mit den anderen EU-Organen. Derzeit umfasst das EP 736 Abgeordnete aus den 27 Mitgliedsstaaten der EU. 

Nach dem Vertrag von Lissabon wurde die Höchstzahl der MdEP  auf 751 festgesetzt. Pro Mitgliedstaat stehen nur noch höchstens 96 Sitze bereit, die Mindestanzahl wurde auf sechs heraufgesetzt. Deutschland wird seine 99 MdEP bis zur nächsten Wahl behalten, so dass sich die Gesamtzahl der MdEP bis 2014 auf 754 erhöht. Die Lücke zwischen den 736 MdEP, die im Juni 2009 (auf der Grundlage des Vertrags von Nizza) gewählt wurden, und der Anzahl der Sitze, die im Lissabon-Vertrag vorgesehen ist, wird im Laufe der Wahlperiode 2009-2014 aufgefüllt werden.

Die 12 deutschen FDP-Abgeordneten gehören im Europäischen Parlament der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa oder kurz ALDE-Gruppe an, in der sich die europäischen Liberalen zusammengeschlossen haben. Die ALDE ist die drittstärkste Fraktion der sieben im Parlament vertretenen poltischen Gruppierungen.

Für die tägliche Arbeit der Abgeordneten ist die politische Bindung an die Fraktion wichtiger als die nationale Herkunft. Entsprechend ist auch die Sitzordnung im Plenum innerhalb der Fraktionsblocks alphabetisch. Die Zahl der Abgeordneten pro Mitgliedsland orientiert sich an der Größe der Bevölkerung, so hat Deutschland als bevölkerungsreichstes Land Europas mit 99 Abgeordneten die höchste Mandatszahl.

Auch wenn die Abgeordneten die meiste Zeit in Brüssel verbringen, wo die Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie kleine Plenarsitzungen stattfinden, hat das Europäische Parlament nach einer Festlegung aus dem Jahr 1992 seinen offiziellen Sitz in Straßburg, wo das Plenum zwölfmal im Jahr tagt. Zudem befindet sich ein Teil der Parlamentsverwaltung in Luxemburg, so dass das Europäische Parlament drei Arbeitsorten in drei verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält.

Das Parlament wählt den Bürgerbeauftragten, der Beschwerden der Bürger über Missstände in den EU-Organen nachgeht (ombudsman.europa.eu).

Weitere Informationen: http://www.europarl.europa.eu/news/public/default_de.htm

Vertrag von Lissabon

Donnerstag, 15. Juli 2010

Der Vertrag von Lissabon wurde von allen 27 Mitgliedsstaaten am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet und ist am 1. Dezember 2009 nach nationalen Ratifizierungsverfahren in Kraft getreten. Er wird auch “Reformvertrag” genannt, weil er eine grundlegende Reform der Strukturen, der Entscheidungsverfahren und Arbeitsabläufe der Organe und Institutionen der Europäischen Union herbeiführte.

Notwendig für eine Reform der EU waren zum einen globale Herausforderungen, die nicht an nationalen Grenzen Halt machen, wie z.B. Globalisierung, demografische Entwicklung, Klimawandel und neue Herausforderungen für die Sicherheit. Zum anderen war für die auf 27 Mitgliedsstaaten erweiterte Union mit rund 500 Millionen Bürgerinnen und Bürgern eine Modernisierung nötig, um ihre Handlungsfähigkeit zu erhalten.

- Der Vertrag von Lissabon hat die bestehenden Verträge nicht ersetzt, sondern nur geändert und aktualisiert. Somit wurden der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) überarbeitet, und der EGV in AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) umbenannt.

- Die Europäische Union erhält des Weiteren eine eigene Rechtspersönlichkeit.

- Die EU erwirbt durch die nun rechtsverbindliche Grundrechtecharta erstmals einen eigenständigen Katalog von politischen, wirtschaftlichen, sozialen und Bürgerrechten, die nicht nur für die Union und ihre Institutionen, sondern auch für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bindend sind. Außerdem bietet der Vertrag von Lissabon die Beitrittsmöglichkeit zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

- Die Handlungsfähigkeit der EU nach außen sichert künftig die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik Baroness Ashton, die zugleich Vizepräsidentin der Europäischen Kommission ist. Ein neuer Europäischer Auswärtiger Dienst aus EU-Beamten und nationalen Diplomaten wird die Arbeit der Hohen Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik unterstützen.

- Der Europäische Rat wird von dem auf zweieinhalb Jahre gewählten Ratspräsidenten Herman van Rompuy geleitet. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit wird auf fast alle Politikbereiche ausgedehnt, dadurch wird die Beschlussfassung im Rat erleichtert  und das Prinzip der Einstimmigkeit bis auf wenige Ausnahmen beschränkt. Das Veto eines Mitgliedsstaates reicht nun nicht mehr aus, um einen Beschluss zu verhindern. Wenn der Rat über EU-Gesetze berät, muss er künftig öffentlich tagen, was einen wichtigen Beitrag zur Transparenz bedeutet.

- Im Lissabonner Vertrag ist nicht nur der Beitritt zur Union, sondern auch erstmals die Möglichkeit des Austritts vertraglich geregelt.

- Durch den Vertrag von Lissabon werden die demokratischen Grundlagen der EU gestärkt. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden nun gleichberechtigt über europäische Gesetze. Das bisher geläufige Mitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Parlament wird erheblich ausgeweitet und erhält nun den Rang des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

- Des Weiteren wird das Parlament auch bezüglich der Haushaltsrechte einflussreicher, die Abgeordneten entscheiden nun über alle EU-Ausgaben mit.

- Das Parlament muss internationalen Abkommen zustimmen und kann Änderungen der Grundlagenverträge anstoßen (Art. 48 EUV).

- Auch die Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission obliegt dem Parlament, auch die Abstimmung über die Einsetzung wie der gesamten Kommission und auch des Hohen Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik.

- Weiterhin regelt der Vertrag von Lissabon auch die Zusammensetzung des Parlaments neu. Die Anzahl der Abgeordneten steigt von 736 auf 750 zuzüglich des Amtes des Parlamentspräsidenten.

- Ein weiterer wichtiger Beitrag zur Demokratie ist die Stärkung der nationalen Parlamente, deren Rechte und Pflichten klar geregelt werden.

- Auch neu ist das Recht auf Bürgerinitiative, mit der mind. 1 Million Bürger die Kommission mittels Unterschrift auffordern kann, neue Vorschläge zu bestimmten Themen zu unterbreiten.

    Den Vertrag von Lissabon und alle älteren Verträge finden Sie hier.

    Die Grundrechtecharta ist unter diesem Link abrufbar.

    Der Rat der Europäischen Union / Europäischer Rat / Europarat

    Freitag, 9. Juli 2010

    Der Rat der Europäischen Union

    Der Rat der Europäischen Union, auch „Ministerrat“ oder einfach „Rat“ genannt, ist ein Organ der EU, das aus den jeweils zuständigen Fachministern der 27 Mitgliedsstaaten gebildet wird. Je nach Sachgebiet tagt er in unterschiedlicher Zusammensetzung, so gibt es den Rat der Außenminister, in dem etwa Guido Westerwelle mit seinen Kollegen und Kolleginnen aus Polen, Frankreich, Irland oder Lettland zusammenkommt, den Rat der Innen- und Justizminister, den Rat der Umweltminister oder auch den Rat der Landwirtschaftsminister.

    Jeder Minister handelt im Rat verbindlich für seine Regierung. Der Rat der Europäischen Union repräsentiert also die Vertretungen der Mitgliedsstaaten im politischen System der EU.

    Zusammen mit dem Europäischen Parlament ist der Rat der Gesetzgeber der EU. Je nachdem, zu welchem Sachgebiet Gesetzte erlassen werden, stimmt der Rat mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit – dabei verfügen die Staaten über unterschiedlich viele Stimmen je nach ihrer Bevölkerungszahl – oder einstimmig (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) ab. Die Entscheidungen des Europäischen Rats basieren auf Gesetzentwürfen der Europäischen Kommission.

    Der Rat besitzt auch exekutive Vollmachten beim Vollzug der Gesetze. Damit unterstützt er die Europäische Kommission.

    Der Rat verfügt über ein Generalsekretariat mit Sitz in Brüssel. In halbjährlichem Wechsel übt je ein Mitgliedsstaat den Ratsvorsitz aus; so löst Belgien im zweiten Halbjahr 2010 Spanien im Ratsvorsitz ab.

    Mehr zum Rat der Europäischen Union unter:

    http://www.consilium.europa.eu/showPage.aspx?id=242&lang=DE

     

    Europäischer Rat

    Der Rat der Europäischen Union (“Rat”) wird aufgrund der Namensähnlichkeit leicht mit dem Europäischen Rat (“EU-Gipfel”) verwechselt.

    Wenn sich Bundeskanzlerin Angela Merkel mindestens zweimal pro Halbjahr mit den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten zum EU-Gipfel trifft wird diese Zusammenkunft der “Europäische Rat” genannt, der Europäische Rat ist also das Gremium der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union.

    Der Europäische Rat bestimmt die Leitlinien der europäischen Politik und trifft politische Grundsatzentscheidungen (z.B. über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten oder die Einführung des Euro). Die Details der europäischen Gesetzgebung entscheidet dagegen der Ministerrat.

    Seit Dezember 2009 ist der Europäische Rat auch institutionell verankert:

    Herman Van Rompuy ist der  Präsident des Europäischen Rates; zu seinen Aufgaben gehört es, die Tagungen vorzubereiten und zu leiten.

    Mehr zum Europäischen Rat unter:

    http://www.european-council.europa.eu/home-page.aspx?lang=de

     

    Europarat

    Der 1949 gegründete Europarat ist kein Organ der EU, sondern eine internationale Organisation von derzeit 47 europäischen Staaten, einschließlich Russlands.

    Der Europarat ist ein Forum für Debatten über allgemeine europäische Fragen. Ziel ist die Förderung des Friedens und der Zusammenarbeit in Gesamteuropa. Bedeutung hat der Europarat  vor allem durch seine Arbeit zur Wahrung der Menschenrechte erlangt. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist für alle Mitgliedstaaten verbindlich und ihre Anerkennung ist die “Eintrittskarte” in den Europarat.

    Die Konventionen des Europarats müssen einstimmig verabschiedet werden. Sie erlangen in den Mitgliedstaaten nur dann Gültigkeit, wenn sie dort ratifiziert werden.  Der E. hat bislang 196 Konventionen verabschiedet.

    Sitz des Europarates ist Straßburg. Kontrollorgan ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

    Mehr zum Europarat unter: http://www.coe.int/DefaultDE.asp

     

    Der Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarates

    Freitag, 18. Juni 2010

    Mit dem Vertrag von Lissabon erreicht der Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union eine neue Qualität. Neben der neu erworbenen Rechtspersönlichkeit der EU erlangt nun auch die Grundrechtecharta Rechtsverbindlichkeit. Die EU hat die Möglichkeit, künftig selbst völkerrechtlich bindende Verträge zu schließen und internationalen Organisationen beizutreten.

    Die Rechtspersönlichkeit der EU ist die Voraussetzung für den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der im Vertrag von Lissabon in Art. 6 Abs.2 EUV enthalten ist.

    Die EMRK wurde 1950 durch die Mitglieder des neu gegründeten Europarats unterzeichnet und trat am 3. September 1953 in Kraft. Der Europarat (Council of Europe, COE) mit Sitz in Straßburg wurde im Jahre 1949 gegründet und ist eine internationale Organisation mit nunmehr 47 Mitgliedsstaaten, die auch alle Mitglieder der EU umfasst.

    In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind die Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert. Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, durch den die Regierungen für Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können. Missachtet ein Staat die in der Konvention verankerten Rechte, kann jeder, der der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien unterliegt, nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Beschwerde gegen eine Vertragspartei führen.

    Der Beitritt zur EMRK ergänzt das EU-Grundrechtsschutzsystem und hat daher für EU-Bürger und jede in der Union lebende Person eine große Bedeutung.

    Zum einen unterwirft die EU durch diesen Beitritt ihr ganzes Handeln einer externen gerichtlichen Begutachtung und Kontrolle in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte, was der EU-Politik nach innen wie auch nach außen mehr Glaubwürdigkeit verschafft.

    Zum anderen – und das ist für jeden Bürger in praktischer Hinsicht wichtig – weil die EMRK jedem, der sich seinen Grundrechten verletzt sieht, ein weiteres Rechtsmittel an die Hand gibt.

    Das Beitrittsabkommen erfordert gemäß Artikel 218 Abs.8 AEUV einen einstimmigen Beschluss des Rates. Außerdem müssen alle 47 Vertragsparteien der EMRK dem Abkommen gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen. Im selben Artikel ist außerdem geregelt, dass der Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments zum Abschluss des Beitrittsabkommens einholen muss und dass das Europäische Parlament in jeder Phase der Verhandlungen umfassend informiert werden muss.

    Für weiterführende Informationen:

    Das Parlament und die Menschenrechte

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 zu den institutionellen Aspekten des Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

    Grundrechtecharta der Europäischen Union

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg

    Europarat in Straßburg

    Vertrag von Lissabon

    Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11

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