Parlamentarische Anfragen
15. Oktober 2010
E-8327/2010
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
an die Kommission
Artikel 117 der Geschäftsordnung
Sophia in ‘t Veld (ALDE) , Alexander Alvaro (ALDE) , Renate Weber (ALDE) , Sonia Alfano (ALDE) , Gianni Vattimo (ALDE) , Louis Michel (ALDE) und Baroness Sarah Ludford (ALDE)
Betrifft: Vorläufiger und ständiger Prüfer des SWIFT-Abkommens
Das Europäische Parlament nahm am 8. Juli 2010 das Abkommen EU/USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der EU an die USA für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (SWIFT-Abkommen) an. Die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments legte „der Kommission nahe, im Einklang mit Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem es erforderlich ist, dass personenbezogene Daten der Überwachung ‚einer unabhängigen Stelle‘ unterliegen, dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich eine Auswahl von drei Bewerbern für die Position der unabhängigen Person der Europäischen Union vorzulegen, die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens erwähnt wird“, und betonte, dass „das Verfahren analog demjenigen sein muss, das vom Europäischen Parlament und dem Rat für die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurde und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (³) zur Umsetzung von Artikel 286 des EG‑Vertrags vorgesehen ist“ (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P7-TA-2010-0279#def_1_3#def_1_3).
Am 27. August gab die Europäische Kommission bekannt, dass sie einen vorläufigen unabhängigen Prüfer ernannt habe. Sie veröffentlichte am 29. Juli außerdem einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen um die unbefristete Stelle eines Prüfers des SWIFT-Abkommens und sichtet derzeit die eingegangenen Bewerbungen. Jedoch gab die Kommission an, den Namen des vorläufigen Prüfers aus Sicherheitsgründen geheim halten bzw. vertraulich behandeln zu wollen. Sie lehnte es ab, das vom EP geforderte Verfahren anzuwenden, und erklärte, dass es hierbei um ein überaus sensibles Thema gehe und der Name der ernannten Person aus Sicherheitsgründen vertraulich behandelt werden müsse. Daher werde sie das Parlament den in der Rahmenvereinbarung zwischen den EU-Organen festgelegten speziellen Bestimmungen für die Übermittlung vertraulicher Informationen entsprechend auf dem Laufenden halten.
Kann die Kommission angeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Geheimhaltung des Namens des mit der Prüfung der Umsetzung des SWIFT-Abkommens betrauten vorläufigen Prüfers und/oder fest angestellten EU-Beamten beruht? Gibt es einen Präzedenzfall für eine solche Entscheidung oder Regelung?
Originalsprache der Anfrage: EN
Antwort:
Parlamentarische Anfragen
3. Dezember 2010
E-8327/10 E-8410/10
Antwort von Frau Malmström im Namen der Kommission
Schriftliche anfragen : E-8327/10 , E-8410/10
Die Kommission hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Anonymität der Person, die die Anwendung des TFTP-Abkommens vorübergehend oder permanent überwacht, gewahrt werden muss, um das Privatleben, die Integrität und die Sicherheit dieser Person zu schützen. Aus diesem Grund sollte auch der Name der Person, die Zugang zu hochsensiblen Daten im Zusammenhang mit dem Funktionieren des TFTP-Programms und mit bereits durchgeführten Abfragen hat, nicht bekannt gemacht werden.
Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(1).
Die Kommission möchte den Abgeordneten allerdings in Erinnerung rufen, dass sie den Namen der Person, die vorübergehend mit der Überwachung der Anwendung des TFTP-Abkommens betraut worden ist, den Koordinatoren des zuständigen Ausschusses unter Ausschluss der Öffentlichkeit mitgeteilt hat.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001.