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  • Verfassung

    Am 29. Oktober 2004 haben die Staats- und Regierungschefs der 25 EU-Länder den “Vertrag über eine Verfassung für Europa” unterzeichnet. Entworfen hat ihn in mehreren Jahren Arbeit ein Europäischer Konvent, in dem Politiker der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der beitrittswilligen Staaten vertreten waren. Die Union erhält dem Vertrag zufolge eine eigene “Rechtspersönlichkeit”, wie es in Artikel I-7 heißt. Sie ist demnach mehr als die Gesamtheit ihrer Mitglieder. Dabei löst der Verfassungsvertrag die Verfassungen der Mitgliedsländer nicht ab. Die Union “achtet (…) die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur (…) zum Ausdruck kommt.” (Artikel I-5). Mit der Unterzeichnung im Oktober 2004 konnte der Verfassungsvertrag noch nicht in Kraft treten. Hierfür muss er erst in jedem Staat einzeln angenommen (ratifiziert) werden. In Deutschland ist das durch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat im Mai 2005 geschehen. Andere Staaten haben für die Annahme des Vertrages eine Volksabstimmung vorgesehen. Während die Volksabstimmungen in Spanien und Luxemburg positiv ausfielen, haben die französischen und niederländischen Bürger den Vertrag am 29. Mai und 1. Juni 2005 abgelehnt.
    Die Staats- und Regierungschefs haben auf die Ablehnung im Rahmen ihres Treffens am 16. und 17. Juni 2005 reagiert: Indem sie eine Entscheidung, wie es mit dem Vertrag weitergehen soll, auf die erste Jahreshälfte 2006 vertagt haben. Ein offizielles Verfahren für den Fall, daß die Ratifikation scheitert, existiert nämlich nicht. Bis der Verfassungsvertrag endgültig angenommen ist – oder auch nicht – bleibt der derzeit geltende Vertrag von Nizza über die Europäische Union uneingeschränkt in Kraft. Davon abgesehen gilt es, wie der Europäische Rat angeregt hat, über die Verfassung und die Gründe für ihre Ablehnung nachzudenken. Sicher hat beim Nein der Niederländer und Franzosen die nationale Regierungspolitik eine Rolle gespielt. Unabhängig davon muss man die Entscheidung der beiden Völker ernst nehmen. Es wäre überheblich, ihnen vorzuwerfen, dass sie den Vertrag nicht verstanden hätten und deshalb einfach noch einmal abstimmen sollten – man kann niemanden zu seinem Glück und auch niemanden zu Europa zwingen.
    Es geht also nicht darum, die Bürger zu überreden, sondern sie zu überzeugen. Meiner Ansicht nach jedenfalls besitzt der Verfassungsvertrag so große Vorzüge, dass Europa besser mit ihm funktionieren würde als ohne:
    Der Verfassungsvertrag macht Europa demokratischer. Denn indem er das Parlament in der Gesetzgebung fast überall dem Ministerrat gleichstellt, stärkt er die einzige direkt legitimierte Institution auf europäischer Ebene. Zudem wählt das Parlament den Präsidenten der Kommission, die sich dem Parlament gegenüber verantworten muss. Darüber hinaus werden die nationalen Parlamente unmittelbar am europäischen Beschlussfassungsverfahren beteiligt.
    Die bisher unverbindliche EU-Grundrechtecharta wird als Teil II in die Verfassung aufgenommen und damit bindendes Recht. Bei Grundrechtsverletzungen kann sich jetzt auch der einzelne direkt an den Europäischen Gerichtshof wenden. Die Verfassung macht Europa bürgernäher. Denn sie führt die Bürgerinitiative ein. In diesem Rahmen können die Bürger selbst die Kommission auffordern, zu einem bestimmten Thema ein Gesetz zu entwerfen. Der aus den Staats- und Regierungschefs bestehende Rat bekommt einen festen Präsidenten. Die Regelung ersetzt die sechsmonatige Rotation der Ratspräsidentschaft – und lässt auf eine größere Kontinuität der europäischen Politik hoffen. Außerdem erhält die EU dem Vertrag zufolge einen Außenminister. Dadurch kann sie anderen Staaten und internationalen Organisationen gegenüber geschlossener auftreten und ihre Interessen bestimmter verteidigen. Und schließlich, trotz seiner mehreren hundert Seiten: Der Verfassungsvertrag vereinfacht Europa: Indem er die Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in drei große Klassen einteilt, und indem er sechs Formen von Rechtsakten einführt, die an die Stelle der jetzt über 30 Rechtsakt-Kategorien treten. Weitere Informationen zum Verfassungsvertrag für die Europäische Union finden Sie unter

    http://europa.eu.int/constitution/de/lstoc1_de.htm

    sowie unter http://european-convention.eu.int

    Am 29. Oktober 2004 haben die Staats- und Regierungschefs der 25 EU-Länder den “Vertrag über eine Verfassung für Europa” unterzeichnet. Entworfen hat ihn in mehreren Jahren Arbeit ein Europäischer Konvent, in dem Politiker der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der beitrittswilligen Staaten vertreten waren. Die Union erhält dem Vertrag zufolge eine eigene “Rechtspersönlichkeit”, wie es in Artikel I-7 heißt. Sie ist demnach mehr als die Gesamtheit ihrer Mitglieder. Dabei löst der Verfassungsvertrag die Verfassungen der Mitgliedsländer nicht ab. Die Union “achtet (…) die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur (…) zum Ausdruck kommt.” (Artikel I-5). Mit der Unterzeichnung im Oktober 2004 konnte der Verfassungsvertrag noch nicht in Kraft treten. Hierfür musste er erst in jedem Mitgliedstaat einzeln angenommen (ratifiziert) werden. In Deutschland ist das durch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat im Mai 2005 geschehen. Andere Staaten zogen es vor durch eine Volksabstimmung den Vertrag zu ratifizieren. Während die Volksabstimmungen in Spanien und Luxemburg positiv ausfielen, haben die französischen und niederländischen Bürger den Vertrag am 29. Mai und 1. Juni 2005 abgelehnt. Nun musste ein anderer Weg zur europäischen Integration eingeschlagen werden. Allerdings durfte dies nicht ohne das Einverständnis der europäischen Bürger geschehen. Sicher hatte beim Nein der Niederländer und Franzosen die nationale Regierungspolitik eine Rolle gespielt, aber ihre Bedenken mussten natürlich trotzdem berücksichtigt werden. Es wäre überheblich gewesen, ihnen vorzuwerfen, dass sie den Vertrag nicht verstanden hätten und deshalb einfach noch einmal abstimmen sollten – man kann niemanden zu seinem Glück und auch niemanden zu Europa zwingen. Es ging also nicht darum, die Bürger zu überreden, sondern sie zu überzeugen. Letztendlich schreitet nun die europäische Integration in Form des Vertrags von Lissabon voran, der die Sorgen der Bürger berücksichtigt und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist. Er ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Mehr Informationen zu diesem neuen Vertrag sind im Lexikon unter “Vertrag von Lissabon” erhältlich.
    Weitere Informationen zum Verfassungsvertrag für die Europäische Union finden Sie unter http://european-convention.eu.int

  • Vermittlungsausschuss

    Der Vermittlungsausschuss besteht aus einer gleichen Anzahl von Parlamentariern und Vertretern des Rates. Er wird einberufen, wenn im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens zwischen dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament nach der zweiten Lesung keine Einigung bezüglich eines Rechtsaktes zustande gekommen