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  • Bürgerbeauftragter

    Der Bürgerbeauftragte der EU, auch Ombudsmann genannt, wird vom Europäischen Parlament jeweils für die Dauer einer Wahlperiode ernannt. Alle Bürgerinnen und Bürger können sich mit Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft an ihn wenden.

  • Bürgerinitiative

    Nach Artikel 47 des Entwurfs für einen Verfassungsvertrag können die Unterschriften von 1 Million Bürgern aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten die Kommission zu einer Gesetzesinitiative auffordern und so die EU zum Handeln bringen. Dieses demokratische Instrument ist auch nach Scheitern des Verfassungsvertrages im neuen Reformvertrag vorgesehen.
    Dieses demokratische Instrument ist im Vertrag von Lissabon vorgesehen. Nach Art. 11(4) EUV und Art. 24 AEUV (in ihrer Fassung nach dem Vertrag von Lissabon) können die Unterschriften von 1 Million Bürgern aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten die Kommission zu einer Gesetzesinitiative auffordern und so die EU zum Handeln bringen. Die genaue Prozedere der Bürgerinitiative wird derzeit noch von der Kommission erarbeitet. Fest steht, dass die Unterschriften einer solchen Bürgerinitiative aus “einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten” stammen müssen. Die Bürgerinitiative räumt den Unionsbürgerinnen und -bürgern eine direkte Mitwirkungsmöglichkeit an der Gestaltung Europas ein und trägt zur Bildung einer europäischen Öffentlichkeit bei.

  • Bericht

    Berichte sind das Fundament der parlamentarischen Debatte und Entscheidung. Ein Bericht ist ein Dokument, das der zuständige Fachausschuss oder ein anderes Organ an das Plenum des Parlaments richtet. Er beinhaltet die politische Position des Ausschusses und empfiehlt dem Plenum eine Entscheidung. Die Berichte werden von einem oder mehreren Berichterstattern erarbeitet und zunächst in den Ausschüssen diskutiert. Sie umfassen in der Regel den Entwurf einer Entschließung und eine Begründung, bei legislativen Vorlagen auch Änderungsanträge des Ausschusses.

  • Berichterstatter

    Um Stellungnahmen und Entscheidungen des Parlaments inhaltlich vorzubereiten, werden aus den zuständigen Ausschüssen ein oder mehrere Berichterstatter benannt. Sie studieren das Thema und erstellen einen Berichtsentwurf, zu dem der Ausschuss nach Berücksichtigung der Änderungsanträge anschließend einen Beschluss fasst.

  • Berichtigungshaushalt

    Unter außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission im Jahresverlauf vorschlagen, den festgestellten Haushaltsplan zu ändern; hierzu legt sie Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vor. Aufgrund von Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorentwurfs nicht vorlagen, kann die Kommission auch – von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe, die über einen eigenen Einzelplan verfügen – ein Berichtigungsschreiben zum Vorentwurf vorlegen. Mit einem Berichtigungshaushalt kann auch der Saldo des Vorjahres in den Haushaltsplan für das laufende Jahr eingesetzt werden. Für Berichtigungshaushaltspläne und Berichtigungsschreiben gelten dieselben Verfahrensregeln wie für den Gesamthaushaltsplan.

  • Brüssel

    Brüssel ist die Hauptstadt Belgiens und Sitz verschiedenener europäischer Institutionen wie der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments. Das Parlament hat allerdings drei verschiedene Sitze, in Straßburg, Brüssel und Luxemburg. Mehr dazu finden Sie unter S wie Straßburg oder W wie Wanderzirkus.

  • Bruttonationaleinkommen (BNE)

    Das BNE ist die Summe des Bruttosozialprodukts (BSP) zu Marktpreisen, zuzüglich des Nettoprimäreinkommens aus der übrigen Welt. Das BNE hat das BSP als Wohlstandsindikator weitgehend ersetzt. Seit 2001 berechnet die Union die Obergrenze ihrer Einnahmen – der sog. “Eigenmittel” – anhand des BNE anstelle des BSP. Der Barwert der “Eigenmittel” hat sich nicht geändert, doch wird deren Obergrenze nach der neuen Berechnungsmethode nun als 1,24 % des BNE der EU anstelle von 1,27 % des BSP der EU ausgedrückt.
    Umgerechnet fallen 235 Euro des deutschen Steuerzahlers jährlich für EU-Mittel an. Die Haushaltseinnahmen berechnen sich in etwa proportional zum Wohlstand des jeweiligen Mitgliedstaats. Dabei werden dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden, Deutschland, Österreich und Schweden Erleichterungen gewährt. Nach dem “Fontainebleau-Grundsatz” (benannt nach dem Fontainebleau-Gipfel 1984, auf dem der sogenannte “Korrekturmechanismus” einstimmig beschlossen wurde) wird jedem Mitgliedstaat, dessen Nettobeitrag eine bestimmte Schwelle übersteigt, ein Ausgleich gewährt.

  • BUDGET siehe HAUSHALT

    Die jährlichen Ausgabenpläne sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.
    Unter Berücksichtigung der geltenden mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und der Haushaltsleitlinien für das kommende Jahr erstellt die Europäische Kommission den Haushaltsplanvorentwurf und legt diesen im April oder Anfang Mai vor. Die Haushaltsbehörde – bestehend aus dem Rat und dem Parlament – ändert den Haushaltsvorentwurf ab und nimmt ihn als Haushaltsentwurf an.
    Im Haushaltsplan sind die Mittel für die Ausgaben sämtlicher Organe und Einrichtungen der EU ausgewiesen. Also die Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr, die zu finanzierenden Maßnahmen und die dafür verfügbaren Stellen und Finanzmittel. So fließen Mittel in die Landwirtschaft, Fischerei, Infrastruktur, Ausbildung und Schulung, Kultur, Beschäftigungs- und Sozialpolitik, Umweltpolitik, Gesundheits- und Verbraucherschutz oder Forschung. Weitere Initiativen zielen darauf ab, für die EU-Bürger einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu errichten. Ein weiterer Teil des EU-Haushalts dient zur weltweiten Finanzierung wirtschaftlicher Entwicklung und humanitärer Hilfe. Damit werden Länder außerhalb der EU unterstützt, die von Naturkatastrophen oder anderen Krisensituationen betroffen sind. 80 % der EU-Haushaltsmittel werden von nationalen oder regionalen Behörden in den Mitgliedstaaten vergeben
    Der Rat und das Parlament billigen den jährlichen Haushaltsplan, wenn er in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen ist. Das Gesamtausgabenvolumen bestimmt den zur Finanzierung des Haushalts benötigten Gesamtbetrag. Im Verlauf des Haushaltsvollzugs jedoch weichen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Regel von den Ansätzen im Haushaltsplan ab, so dass das Haushaltsjahr mit einem Saldo abgeschlossen wird. Ist ein Überschuss zu verzeichnen, was normalerweise der Fall ist, verringern sich die Eigenmittelzahlungen der Mitgliedstaaten im folgenden Haushaltsjahr.