GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B7-0617/2010 B7-0619/2010 B7-0620/2010 B7-0621/2010 RC1 – Betrifft: ACTA

Samstag, 8. Januar 2011

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

23.11.2010

PE450.447v01-00}

PE450.452v01-00}

PE450.454v01-00}

PE450.455v01-00} RC1

B7-0617/2010}

B7-0619/2010}

B7-0620/2010}

B7-0621/2010} RC1

eingereicht gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung

anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:

Verts/ALE (B7‑0617/2010)

ALDE (B7‑0619/2010)

S&D (B7‑0620/2010)

GUE/NGL (B7‑0621/2010)

zum ACTA

Kader Arif, Véronique De Keyser im Namen der S&D-Fraktion

Niccolò Rinaldi, Marietje Schaake, Alexander Alvaro, Marielle De Sarnez, Renate Weber, Metin Kazak im Namen der ALDE-Fraktion

Carl Schlyter, Eva Lichtenberger, Sandrine Bélier im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Helmut Scholz, Rui Tavares, Miloslav Ransdorf, Marisa Matias im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zum ACTA

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf die Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

– unter Hinweis auf die Strategie für eine wirksame Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union,

– unter Hinweis auf den Abschluss der letzten Runde der Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) am 2. Oktober 2010,

– unter Hinweis auf die Veröffentlichung des endgültigen Textes des ACTA am 15. November 2010,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (2008/2133(INI))(1),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA(2),

– unter Hinweis auf seine schriftliche Erklärung 0012/2010 zu dem intransparenten Prozess des Übereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA),

– unter Hinweis auf die Plenardebatten vom 8. September und 20. Oktober 2010 über das ACTA,

– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission,

– unter Hinweis auf die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über „Bessere Rechtsetzung“ (2003/C 321/01),

– unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Beschwerde 90/2009/(JD)OV über den Zugang zu Dokumenten, die das ACTA betreffen,

– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den laufenden Verhandlungen der Europäischen Union über ein Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie sowie auf das Schreiben der Arbeitsgruppe Datenschutz an die Kommission,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)(3),

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009(5),

– unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation (WTO),

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung,

– unter Hinweis auf die WTO-Streitsache DS409 betreffend die Europäische Union und einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Generika im Transit,

– unter Hinweis auf die WTO-Pressemitteilung zur Sitzung des TRIPS-Rates vom 8./9. Juni 2010,

– gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

Vertrag von Lissabon

A. in der Erwägung, dass der Bereich gemeinsame Handelspolitik unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, sowie in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß dem nunmehr geltenden Vertrag von Lissabon dem Text des ACTA zustimmen muss, bevor es in der EU in Kraft tritt,

Allgemeines

B. in der Erwägung, dass die weltweite Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie ein zentraler Bestandteil der Politikstrategie der EU ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller aus der EU und Arbeitsplätze für EU-Bürger zu sichern,

C. in der Erwägung, dass die elfte und damit letzte Runde der Verhandlungen über das ACTA am 2. Oktober 2010 in Tokyo (Japan) abgeschlossen wurde und dass vom 30. November bis zum 3. Dezember (oder, falls nötig, bis zum 4. Dezember) in Sydney ein technisches Treffen zur Fertigstellung der juristischen Feinarbeit stattfinden wird,

D. in der Erwägung, dass das ACTA im Zusammenhang mit wichtigen Anliegen steht, wie etwa der Achtung der Grundrechte, der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Achtung der wichtigen Rolle des freien Internets und der Wahrung der Neutralität der Diensteanbieter und des Zugangs zu Arzneimitteln,

E. in der Erwägung, dass das ACTA gegenüber dem Europäischen Parlament von der Kommission als Instrument dargestellt wird, mit dem die Wirksamkeit dieser Standards zugunsten der Ausfuhren der EU und zum Schutz der Rechteinhaber auf dem Weltmarkt verbessert wird, weil die Rechteinhaber gegenwärtig mit systematischen und umfangreichen Verletzungen ihrer Urheberrechte, Marken, Patente, Muster und geografischen Angaben konfrontiert sind,

F. in der Erwägung, dass elf Länder (wobei die EU als ein Land gezählt wurde), darunter nur zwei Entwicklungsländer (Marokko und Mexiko), an den Verhandlungen teilgenommen haben,

G. in der Erwägung, dass die Verhandlungsparteien beabsichtigen, das ACTA auf alle beitrittswilligen Parteien, einschließlich der Entwicklungs- und Schwellenländer, auszudehnen,

H. in der Erwägung, dass die ACTA-Verhandlungsführer den konsolidierten Text am 6. Oktober 2010 veröffentlicht haben und anschließend die Kommission das Parlament kurz darüber informiert hat und dass die Kommission den endgültigen Text des ACTA am 15. November 2010 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat,

I. in der Erwägung, dass sich nach nachdrücklichen Aufforderungen des Parlaments die Transparenz bei den Verhandlungen verbessert hat,

J. in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage des ACTA klargestellt werden sollte,

K. in der Erwägung, dass die Kommission zur Begründung, dass über das ACTA als Handelsabkommen und nicht als Vollstreckungsabkommen verhandelt wird, auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten verwiesen hat, dass der Bürgerbeauftragte erklärt hat, dass der Abschluss des ACTA in der Tat dazu führen könnte, dass die EU Vorschläge für neue Rechtsvorschriften ausarbeiten bzw. für deren Durchsetzung sorgen muss, und dass das ACTA in diesem Fall der einzige bzw. der wichtigste Grund für die Untermauerung dieser Rechtsvorschriften wäre und die Bürger ein eindeutiges Interesse daran hätten, über das ACTA informiert zu werden,

L. in der Erwägung, dass die Kommission als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu wahren, und dass dies im Klartext bedeutet, dass er nicht geändert werden kann, wenn internationale Übereinkommen ausgehandelt werden, die Auswirkungen auf die Rechtsvorschriften in der EU haben,

M. in der Erwägung, dass die Kommission in Plenardebatten wiederholt erklärt hat, dass im ACTA lediglich Durchsetzungsmaßnahmen behandelt werden und es keine Bestimmungen enthält, mit denen die materiellen Rechtsvorschriften im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums in der EU geändert werden,

N. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG einen Rechtsrahmen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sowie eine Regelung zu ihrem Schutz bietet und dass Artikel 5 dieser Richtlinie eine erschöpfende Auflistung von Ausnahmen und Beschränkungen enthält, durch die die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, neue Ausnahmen und Beschränkungen einzuführen, sowie in der Erwägung, dass der Schutz der Rechteinhaber durch das ACTA weiter ausgedehnt werden soll, indem weitergehende Befugnisse zur Durchsetzung des Urheberrechts vorgesehen sind, die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen auszuweiten, allerdings nicht behandelt wird, und dass der Ermessensspielraum nationaler Gerichte, bestehende Ausnahmen flexibel auszulegen, durch das Übereinkommen eingeschränkt werden kann, sowie in der Erwägung, dass der technologische Fortschritt eine Vielzahl und große Vielfalt an Verfahren für die Schaffung, Herstellung und Verwertung kreativer Werke hervorgebracht hat und dass ein angemessener Ausgleich der Interessen von Rechteinhabern und Nutzern neue Strategien für eine Liberalisierung des Zugangs zu diesen Werken durch digitale Technologien erfordert, und in der Erwägung, dass die Kommission einen Legislativvorschlag zu verwaisten Werken vorbereitet, um die Digitalisierung und Verbreitung von kreativen Werken in Europa zu erleichtern,

O. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des ACTA fest zugesagt haben, die Verpflichtungen nach Artikel 7 des TRIPS-Übereinkommens einzuhalten und zur Förderung technologischer Innovationen beizutragen, und in der Erwägung, dass die wesentlichen politischen Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit der Interoperabilität auf den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands beruhen, die in einigen Fällen sogenannte Nachkonstruktionen gestatten,

Patente

P. in der Erwägung, dass das Kommissionsmitglied für Handel das Parlament am 20. Oktober 2010 im Plenum aufgefordert hat, zu der offenen Frage Stellung zu nehmen, ob Patente in den Abschnitt über die zivilrechtliche Durchsetzung aufgenommen werden sollen, und dass die ACTA-Verhandlungsführer erklärt haben, dass das ACTA den grenzüberschreitenden Verkehr rechtmäßig hergestellter Generika nicht behindern wird, sowie in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung und seiner schriftlichen Erklärung festgestellt hat, dass alle Maßnahmen zur Stärkung der Befugnisse für eine grenzübergreifende Inspektion und Beschlagnahme von Waren den allgemeinen Zugang zu rechtmäßig hergestellten, erschwinglichen und sicheren Arzneimitteln nicht beeinträchtigen sollte, und dass die Verordnung Nr. 1383/2003 des Rates, deren Bestimmungen derzeit in einer WTO-Streitsache diskutiert werden, Grenzkontrollmaßnahmen für Transitgüter vorsieht, und in der Erwägung, dass einige Akteure wie Pharmaunternehmen, Hersteller von Generika und weltweit im Gesundheitsbereich engagierte Personen vor der Einbeziehung von Patenten in das ACTA sowie den möglichen schädlichen Auswirkungen auf technologische Innovationen, den Zugang zu Arzneimitteln und den Generikawettbewerb warnen,

Q. in der Erwägung, dass es keine EU-Rechtsvorschriften über Patente gibt,

R. in der Erwägung, dass Patente aus dem Anwendungsbereich zivilrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen des ACTA herausgenommen werden können und dass durch die Aufnahme von Patenten in den entsprechenden Abschnitt der Zugang zu rechtmäßig hergestellten, erschwinglichen Arzneimitteln erschwert werden könnte,

Zugang zu Arzneimitteln

S. in der Erwägung, dass einige wichtige Handelspartner, die gegenwärtig nicht Vertragsparteien des ACTA sind, im WTO/TRIPS-Rat erklärt haben, dass das ACTA möglicherweise im Widerspruch zu dem TRIPS-Übereinkommen und anderen WTO-Übereinkommen steht, eine Gefahr für das WTO-Recht und die WTO-Verfahren darstellt, weil es außerhalb des WTO-Rechtsrahmens angesiedelt ist, das ausgewogene Verhältnis der Rechte, Verpflichtungen und Flexibilitätsbestimmungen untergräbt, die in den verschiedenen WTO-Übereinkommen sorgsam ausgehandelt wurden, zu Handelsverzerrungen oder Handelshemmnissen führt und die Flexibilitätsbestimmungen aushöhlt, die in das TRIPS-Übereinkommen und in die Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit von 2001 aufgenommen wurden, wie etwa in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und den Handel mit Generika,

Grundrechte

T. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2010 erklärt hat, die Tätigkeit der Union dürfe keinerlei Angriffspunkte in Bezug auf die Grundrechte bieten, und die Union müsse dazu mit gutem Beispiel vorangehen, wohingegen sie am 20. Oktober 2010 im Plenum erklärt hat, das ACTA sei noch nicht paraphiert und es sei ihr Vorrecht als Verhandlungsführerin, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Verhandlungen aus technischer Sicht abgeschlossen seien und das Übereinkommen paraphiert werden könne,

U. in der Erwägung, dass alle Vereinbarungen, die die Europäische Union über das ACTA erzielt, mit den rechtlichen Verpflichtungen der EU in Bezug auf die Achtung der Privatsphäre und die Datenschutzvorschriften im Einklang stehen müssen, wie sie in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009), in den Richtlinien 2009/136/EG und 2009/140/EG über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union niedergelegt sind,

V. in der Erwägung, dass die Kommission durch die interinstitutionelle Vereinbarung von 2010 gebunden ist und daher keine Selbst- und Koregulierungsmechanismen unterstützen darf, wenn es um Grundrechte wie die freie Meinungsäußerung geht,

W. in der Erwägung, dass die Kommission am 19. Oktober 2010 eine Mitteilung über Folgenabschätzung veröffentlicht hat,

X. in der Erwägung, dass die Bestimmungen des ACTA nicht so interpretiert werden dürfen, dass damit ein Präzedenzfall geschaffen wird bzw. gegenwärtig oder in Zukunft vom gemeinschaftlichen Besitzstand abgewichen oder der gemeinschaftliche Besitzstand geändert werden darf, was zu einer Schwächung in Bezug auf den Schutz der Grundrechte in den EU-Rechtsvorschriften führen könnte, und dass die Kommission und der Rat diesen Grundsatz ausdrücklich bekräftigen sollten,

Geografische Angaben

Y. in der Erwägung, dass die Kommission wiederholt bekräftigt hat, wie wichtig die Durchsetzung des Schutzes geografischer Angaben ist, und dass die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass im ACTA eine Grundlage für die Durchsetzung geografischer Angaben geschaffen wird,

Gewerbliches Ausmaß

Z. in der Erwägung, dass die Definition des Begriffs „gewerbliches Ausmaß“ in Artikel 2.14 Absatz 1 des ACTA sinngemäß besagt, dass für die Zwecke des betreffenden Abschnitts als Handlungen gewerblichen Ausmaßes mindestens solche Handlungen anzusehen sind, die als gewerbliche Tätigkeit zur Erlangung eines direkten wirtschaftlichen oder gewerblichen Vorteils unternommen werden,

AA. in der Erwägung, dass Fußnote 9 zum ACTA sinngemäß besagt, dass jede Vertragspartei die vorsätzliche und in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Einfuhr oder Ausfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten, urheberrechtlich geschützten Waren als rechtswidrige Handlungen erachtet, die gemäß dem betreffenden Artikel strafrechtlich verfolgt werden, und dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Einfuhr von unerlaubt hergestellten, urheberrechtlich geschützten Waren oder nachgeahmten Markenwaren nachkommen kann, indem sie den Vertrieb, den Verkauf oder das Anbieten von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten, urheberrechtlich geschützten Waren in gewerblichem Ausmaß als rechtswidrige Handlungen strafrechtlich verfolgt,

Strafrechtliche Belangung und strafrechtliche Sanktionen

BB. in der Erwägung, dass derjenige Teil des ACTA, in dem es um die strafrechtliche Belangung geht, Bestimmungen zum Strafprozessrecht, zur strafrechtlichen Haftung, zu strafbaren Handlungen, zur strafrechtlichen Belangung und zu strafrechtlichen Sanktionen enthält und dass der Ratsvorsitz die ACTA-Bestimmungen über die strafrechtliche Belangung für die Mitgliedstaaten ausgehandelt hat,

Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld

CC. in der Erwägung, dass Internetdienstanbieter nicht für die im Rahmen ihrer Dienste übertragenen oder bereitgestellten Daten haftbar gemacht werden können, wenn die Daten dazu im Vorfeld kontrolliert oder gefiltert werden müssten, und dass in der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum ACTA davor gewarnt wird, dass Internetdienstanbieter Klauseln in die Verträge mit ihren Kunden aufnehmen könnten, die eine Überwachung ihrer Daten und eine Einstellung ihrer Abonnements ermöglichen,

DD. in der Erwägung, dass in Artikel 1.2 des Übereinkommens geregelt ist, dass es jeder Vertragspartei freisteht, innerhalb ihres eigenen Rechtssystems und im Rahmen ihrer Rechtspraxis die geeignete Methode zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens festzulegen,

EE. in der Erwägung, dass die nationalen Justizbehörden mit Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld zu befassen sind,

ACTA-Ausschuss

FF. in der Erwägung, dass der ACTA-Ausschuss im Rahmen der institutionellen Regelungen für das ACTA unter anderem Befugnisse erhält, die die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens, die Änderung des Übereinkommens, die Beteiligung nichtstaatlicher Akteure sowie Beschlüsse zu seiner Geschäftsordnung und seinen Verfahren betreffen, und in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 21 EUV gehalten ist, die Demokratie zu fördern,

Vertrag von Lissabon

1. stellt fest, dass durch den Vertrag von Lissabon die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Bereich gemeinsame Handelspolitik erheblich ausgeweitet wurden und dass es insbesondere allen von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen seine Zustimmung geben muss;

Allgemeines

2. weist erneut darauf hin, dass die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie eine Priorität seiner internen und externen internationalen politischen Strategie ist und dass die internationale Zusammenarbeit entscheidend dazu beiträgt, dieses Ziel zu erreichen;

3. bedauert, dass die allgemeinen Auswirkungen dieses Übereinkommens gewiss begrenzt sind, zumal die Länder, die die Hauptquelle für Produkt- und Markenpiraterie sind, und die meisten Entwicklungsländer nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind;

4. nimmt zur Kenntnis, dass die elfte Runde der Verhandlungen über das ACTA abgeschlossen ist und der konsolidierte Text am 2. Oktober 2010 im Anschluss an die Verhandlungsrunde in Tokyo und die Endfassung des Textes am 15. November 2010 veröffentlicht wurde;

5. bedauert, dass nicht alle Verhandlungstexte, die zwischen dem 10. März 2010 und der Veröffentlichung der Endfassung am 15. November 2010 erörtert wurden, öffentlich zugänglich gemacht wurden;

6. bedauert, dass die Verhandlungen nicht im Rahmen der bestehenden multilateralen Foren (z. B. in der WTO und der WIPO) geführt wurden und das Übereinkommen nicht in diesem Rahmen geschlossen wurde, was der Grund dafür ist, dass der Kreis der Mitglieder gegenwärtig eng begrenzt ist und die meisten Entwicklungsländer ausgeschlossen sind;

7. stellt fest, dass die Mitgliedschaft im ACTA nicht nur bestimmten Ländern vorbehalten ist und dass auch Entwicklungs- und Schwellenländer dem Übereinkommen beitreten können; fordert deshalb die Kommission auf, davon abzusehen, dieses Übereinkommen den Entwicklungsländern aufzuzwingen, und die anderen Vertragsparteien des ACTA um ihre Zustimmung zu ersuchen, dass die Verfahren und Bedingungen für einen Beitritt zum ACTA angemessen flexibel sein sollten und dass dabei dem Entwicklungsniveau der beitrittswilligen Länder im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung getragen wird;

8. fordert die Kommission und den Rat auf, die Rechtsgrundlage des ACTA klarzustellen; fordert die Kommission auf, die Zuständigkeitsverteilung zwischen sich und dem Rat im Hinblick auf den Abschnitt des ACTA über die strafrechtliche Belangung zu klären, und zwar auch in Bezug auf dessen Paraphierung; besteht darauf, dass dem Parlament vor der Paraphierung des Übereinkommens nachgewiesen wird, dass die Rechtsgrundlage für die Aushandlung des ACTA in vollem Einklang mit dem Vertrag von Lissabon steht;

9. begrüßt die wiederholten Erklärungen der Kommission, dass die Umsetzung der ACTA-Bestimmungen – insbesondere zu den Verfahren der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld – vollständig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Einklang steht und dass mit diesem Übereinkommen weder Personendurchsuchungen noch das sogenannte Three-Strikes-Verfahren eingeführt werden; ist der Ansicht, dass kein Unterzeichner des ACTA und insbesondere nicht die EU im Zuge des Übereinkommens verpflichtet werden darf, das Three-Strikes-Verfahren oder ähnliche Verfahren einzuführen;

10. fordert die Kommission eindringlich zu der Zusage auf, ihm rechtzeitig vor der Paraphierung des Übereinkommens schriftliche Nachweise darüber vorzulegen, dass durch das ACTA die Harmonisierung der Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte nicht eingeschränkt wird, dass die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung der Ausnahmen und Beschränkungen über die in der Richtlinie 2001/29/EG aufgelisteten Ausnahmen und Beschränkungen hinaus nicht eingeschränkt wird, dass angesichts der technologischen Fortschritte durch die Berufung auf Ausnahmen keine zukünftigen politischen Optionen und gerichtlichen Maßnahmen für eine Ausdehnung auf kreative Werke ausgeschlossen werden, und dass die Prüfung legislativer Optionen für verwaiste Werke nicht eingeschränkt wird bzw. die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Rechtsvorschriften für eine Ausweitung des Zugangs zu verwaisten urheberrechtlich geschützten Werken zu erlassen, mit denen die Rechtsbehelfe bei der Verletzung solcher Urheberrechte beschränkt werden;

11. fordert die Kommission auf, zu bestätigen, dass das ACTA weder jetzt noch in Zukunft Auswirkungen auf den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU in Bezug auf die Grundrechte und den Datenschutz, die derzeitigen Bemühungen der EU um eine Harmonisierung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr haben wird;

12. fordert die Kommission ausdrücklich auf, rechtzeitig vor dem Beginn des Zustimmungsverfahrens im Parlament zu bekräftigen, dass die einschlägigen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands wie etwa die der Richtlinie 91/250/EWG („Software-Richtlinie“) und der Richtlinie 2001/29/EG („Richtlinie über die Informationsgesellschaft“) und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu deren Durchführung, die in einigen Fällen sogenannte Nachkonstruktionen von Computerprogrammen und die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität gestatten, wodurch Wettbewerb und Innovationen gefördert werden, von den Bestimmungen des ACTA unberührt bleiben;

Patente

13. stellt fest, dass Patente aus dem Abschnitt des ACTA über die zivilrechtliche Durchsetzung ausgeklammert werden können, betont allerdings, dass nur durch eine ausdrückliche und vollständige Ausklammerung gewährleistet werden kann, dass der Zugang zu rechtmäßig hergestellten und erschwinglichen lebensrettenden Arzneimitteln durch das ACTA nicht erschwert wird;

14. stellt fest, dass der erhebliche Anstieg der Anzahl der geltend gemachten Schadenersatzansprüche und der Rückgriffe auf andere Rechtsbehelfe bei möglichen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums abschreckend auf die Hersteller bzw. an der Herstellung, dem Verkauf oder dem Vertrieb von erschwinglichen Generika beteiligte Dritte wirken könnte, insbesondere wenn diese Bestimmungen auf Transitgüter angewendet werden; äußert sich besorgt darüber, dass die Anwendung der ACTA-Bestimmungen über die zivilrechtliche Durchsetzung auf Patente dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen und das Investitionsrisiko erhöhen, die Unsicherheit auf den Märkten vergrößern und technologische Innovationen gefährden könnte, insbesondere in Bereichen, in denen Verstöße schwer festzustellen sind, oder wenn Patente auf lebende Organismen, Erzeugnisse der indigenen Bevölkerungen und traditionelle Arzneimittel durchgesetzt werden; fordert die Kommission auf, sich vor der Paraphierung des Übereinkommens mit den in dieser Entschließung aufgelisteten weitreichenden Bedenken hinsichtlich der möglichen Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen auf Patente zu befassen und dem Parlament anschließend darüber Bericht zu erstatten;

Zugang zu Arzneimitteln

15. nimmt zur Kenntnis, dass in der Präambel des ACTA festgestellt wird, dass mit dem ACTA beabsichtigt wird, in Ergänzung des TRIPS-Übereinkommens wirkungsvolle und angemessene Mittel zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums bereitzustellen und dabei den Unterschieden in den jeweiligen Rechtsordnungen und der jeweiligen Rechtspraxis der Vertragsparteien des ACTA Rechnung zu tragen; stellt fest, dass die Grundsätze, die in der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit, die von der WTO am 14. November 2001 auf der Vierten Ministerkonferenz der WTO in Doha (Katar) angenommen wurde, die Elemente bilden, auf denen der Text des ACTA beruht, und ist deshalb der Auffassung, dass Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf das ACTA stets mit diesen Grundsätzen übereinstimmen sollten;

16. begrüßt die Verbesserungen gegenüber dem Entwurf des ACTA, die mehr Bestimmungen für den Schutz der Privatsphäre und der öffentlichen Gesundheit vorsehen und einige der Schutzklauseln des TRIPS-Übereinkommens einbeziehen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die im ACTA enthaltenen Schutzbestimmungen in gleicher Weise wie die Umsetzungsbestimmungen durchsetzbar sind; fordert die Kommission auf, Nachweise darüber vorzulegen, dass die Mitgliedstaaten durch das ACTA nicht daran gehindert werden, Rechtsvorschriften einzuführen, mit denen Rechtsbehelfe bei Verstößen eingeschränkt werden, einschließlich der Ausweitung des Zugangs zu verwaisten urheberrechtlich geschützten Werken oder der Nutzung der Flexibilitätsbestimmungen des TRIPS-Übereinkommens, um die Verfügbarkeit der vollen Bandbreite politischer Optionen für die Zukunft zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, eine Bewertung darüber vorzunehmen, ob das ACTA de facto ein verbindliches Übereinkommen ist und ob Artikel 1.2 die allgemeine Flexibilität hinsichtlich aller Elemente regelt, die möglicherweise einen Widerspruch zwischen dem ACTA und innerstaatlichem Recht bedeuten; fordert die Kommission auf, die Mechanismen darzulegen, mit denen den Vertragsparteien Flexibilität bei der Festlegung von im Hinblick auf die Verpflichtungen des Übereinkommens zulässigen Ausnahmen eingeräumt wird, die mit den Zielen und Grundsätzen des TRIPS-Übereinkommens und der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit von 2001 im Einklang stehen;

Grundrechte

17. betont, dass das Recht auf Privatsphäre und der Datenschutz zentrale Werte der Europäischen Union verkörpern, die in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und gemäß Artikel 16 AEUV in allen Politikbereichen und bei allen Vorschriften der EU zu wahren sind;

18. fordert die Kommission auf, dem Parlament vor der Paraphierung des Übereinkommens eine rechtliche Analyse der Bedeutung, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der durch das ACTA erhofften politischen Maßnahmen hinsichtlich der gemäß Artikel 2.18 Absatz 3 vorgesehenen Zusammenarbeit von Dienstleistungserbringern und Rechteinhabern vorzulegen und darin insbesondere darauf einzugehen, inwiefern die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf ein ordentliches Gerichtsverfahren, durch die gemeinsamen Anstrengungen der Wirtschaft nicht eingeschränkt werden;

19. fordert die Kommission nochmals auf, rechtzeitig vor der Paraphierung des Übereinkommens eine Abschätzung der Folgen der Umsetzung des ACTA für die Grundrechte und den Datenschutz, für die derzeitigen Bemühungen der EU um die Harmonisierung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und für die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorzunehmen;

20. stellt fest, dass die Kommission es rechtzeitig über die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung zu informieren hat;

21. äußert sich besorgt über den Inhalt des Artikels 2.X in Abschnitt 3, der sich auf die Tatsache bezieht, dass das persönliche Gepäck von Reisenden auch dann unter das Übereinkommen fällt, wenn die beförderten Waren keinen gewerblichen Zwecken dienen, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen diesbezüglich eine Ausklammerung; vertritt die Auffassung, dass dieser Artikel einen Anreiz für die Vertragsparteien darstellt, strengere Vorschriften in Bezug auf die Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Reisenden an den Grenzen einzuführen, wo doch die Kommission sich auf internationaler Ebene für einen besseren Schutz der Grundrechte der Menschen, insbesondere für den Schutz der Privatsphäre, hätte einsetzen müssen;

22. besteht darauf, dass die Kommission rasch im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2010 über die Abschätzung der Folgen für die Grundrechte handelt;

Geografische Angaben

23. fordert die Kommission auf, sich aktiv dafür einzusetzen, dass wirksame Durchsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf geografische Angaben tatsächlich in das ACTA aufgenommen werden; betont die Bedeutung des Schutzes geografischer Angaben für europäische Unternehmen und die Beschäftigung in der EU; bedauert, dass in Artikel 1.X des Übereinkommens die Produkt- und Markenpiraterie in Bezug auf geografische Angaben nicht definiert ist, da dieses Versäumnis für Verwirrung sorgen oder zumindest die Arbeit der Verwaltungs- und Justizbehörden bei der Auslegung und Umsetzung des ACTA verkomplizieren könnte;

24. stimmt dem Standpunkt der Kommission, in Bezug auf den Schutz geografischer Angaben seien erhebliche Verbesserungen erreicht worden, nicht zu; ist der Ansicht, dass die Fortschritte auf diesem Gebiet nicht zufriedenstellend sind, weil geografische Angaben nach wie vor in allen Ländern, die sie in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht anerkennen, nicht geschützt sind;

Gewerbliches Ausmaß

25. äußert sich besorgt darüber, dass die Definition des gewerblichen Ausmaßes im ACTA (Artikel 2.14 Absatz 1) über die Definition hinausgeht, die es am 25. April 2007 in seiner Abstimmung über den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2005/0127(COD)) angenommen hat;

26. nimmt zur Kenntnis, dass der Ratsvorsitz die ACTA-Bestimmungen über die strafrechtliche Belangung für die Mitgliedstaaten ausgehandelt hat; fordert die Kommission und den Rat auf, dem Parlament eine genaue Auslegung des in Artikel 2.14 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Begriffs „gewerbliches Ausmaß” vorzulegen; fordert die Kommission und den Rat auf, zu bekräftigen, dass Artikel 2.14 Absatz 1 keine Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands erfordert, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung des Europäischen Parlaments über den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2005/0127 (COD)); fordert den Rat und die Kommission auf, vor der Paraphierung des Übereinkommens eine rechtliche Bewertung darüber vorzulegen, ob die Definition des Begriffs „gewerbliches Ausmaß“ im ACTA mit der WTO-Entscheidung zu China in Einklang steht, voll und ganz mit den in der EU geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu vereinbaren ist, und ob dadurch nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten eingeschränkt wird, sich auf nationale Ausnahmen hinsichtlich strafrechtlicher Maßnahmen zu berufen;

27. ist der Ansicht, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sein sollten, Aufzeichnungen mit Camcordern unter Strafe zu stellen, und begrüßt deshalb die Tatsache, dass die Vertragsparteien, nachdem die EU darauf bestanden hat, übereingekommen sind, dass die strafrechtliche Verfolgung von Aufzeichnungen mit Camcordern lediglich fakultativ behandelt wird (Artikel 2.14 Absatz 3 und Artikel 2.15);

Strafrechtliche Belangung und strafrechtliche Sanktionen

28. äußert sich besorgt darüber, dass die Justizbehörden gemäß dem ACTA gegen eine Vertragspartei oder einen Dritten vorgehen dürfen (z. B. „Verfügung“ in Artikel 2.X); weist darauf hin, dass diese Verfügungsbefugnis den Bestimmungen der Richtlinie über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zuwiderläuft, derzufolge Verfügungen nur zulässig sind, „um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern“; weist darüber hinaus darauf hin, dass gemäß dieser Richtlinie etwaige Verfügungsmaßnahmen gegen Dritte nur zulässig sind, wenn sie an der Verletzung beteiligt waren;

29. fordert den Europäischen Datenschutzbeauftragten auf, eine Stellungnahme zum aktuellen Wortlaut des ACTA abzugeben;

Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld

30. bedauert, dass die Vertragsparteien in Artikel 2.18 Absatz 3 ausdrücklich aufgefordert werden (d. h. „bemühen sich“), mit der Wirtschaft zusammenzuarbeiten, um Verletzungen wirksam entgegenzutreten; erinnert die Kommission daran, dass sie in der interinstitutionellen Vereinbarung von 2003 zugesagt hat, sicherzustellen, „dass die Anwendung von Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen stets dem Gemeinschaftsrecht entspricht“ (…) und dass diese Mechanismen „nicht anwendbar [sind], wenn es um Grundrechte […] geht“; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sich durch das ACTA das im EU-Recht derzeit herrschende Gleichgewicht zwischen den rechtlichen Verpflichtungen der Internetdienstanbieter zum Schutz der personenbezogenen Daten der Endverbraucher und zur Offenlegung solcher Daten gegenüber den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums oder Verwaltungs- und Justizbehörden insgesamt verändert;

31. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf das bestehende System der EU zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bei der Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie beschränkt bleibt; ist der Ansicht, dass deshalb in Artikel 2.X der Ausdruck „unjustifiably“ (in nicht zu rechtfertigender Weise) gestrichen werden sollte;

32. äußert sich besorgt darüber, dass eine sehr breit angelegte Definition von „Handlungen von gewerblichem Ausmaß“ (Artikel 2.14 Absatz 1), verbunden mit der Verpflichtung, die strafrechtliche Belangung und strafrechtliche Sanktionen bei Verletzungen des Rechts des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld zu verschärfen (Artikel 2.18 Absatz 1), auch durch das Leisten von Beihilfe und Vorschub (Artikel 2.14 Absatz 4), die Vertragsparteien des Übereinkommens dazu bewegen könnte, Rechtsvorschriften zu erlassen, die in der Praxis zu einer Kriminalisierung von privaten Nutzern und Zwischenhändlern führen werden;

ACTA-Ausschuss

33. vertritt die Auffassung, dass die Arbeiten des ACTA-Ausschusses auf offene, umfassende und transparente Art und Weise vonstatten gehen sollten; fordert die Kommission auf, rechtzeitig bevor es seine Stellungnahme zur Zustimmung in dieser Angelegenheit auszuarbeiten hat, Empfehlungen für die Lenkung des ACTA-Ausschusses vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung des Europäischen Parlaments und das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens;

34. betont, dass alle Änderungen des Übereinkommens einer öffentlichen Kontrolle durch alle Beteiligten unterzogen und vom Parlament gebilligt werden müssen; fordert die Kommission auf, den Rat und das Europäische Parlament im Rahmen eines Verfahrens, das Transparenz, parlamentarische Kontrolle und die Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet, zu konsultieren, bevor sie Änderungen des derzeitigen Texts im ACTA-Ausschuss akzeptiert oder vorschlägt;

Bedingungen des EP für die Zustimmung

35. weist erneut darauf hin, dass für das Inkrafttreten des ACTA die Zustimmung des Europäischen Parlaments und möglicherweise die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind; fordert die Kommission und den Rat auf, keine vorläufige Anwendung des Übereinkommens vorzuschlagen, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt hat; macht die Kommission und den Rat nochmals darauf aufmerksam, dass es sich das Recht vorbehält, seine Zustimmung zum ACTA zu versagen; macht die mögliche Zustimmung zum ACTA von der uneingeschränkten Zusammenarbeit in Bezug auf diese Entschließung abhängig;

36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Staaten zu übermitteln, die an den Verhandlungen über das ACTA beteiligt sind.

(1)

Angenommene Texte, P6_TA(2008)0634.

(2)

Angenommene Texte, P7_TA(2010)0058.

(3)

ABl. L 178, 17.7.2000, S. 1.

(4)

ABl. L 201, 31.7.2002, S. 37.

(5)

ABl. L 337, 18.12.2009, S. 11.

ABSTIMMUNGEN:

Protokoll

Mittwoch, 24. November 2010 – Straßburg Endgültige Ausgabe

8.6. Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) (Abstimmung)

Die Aussprache hat am 20. Oktober 2010 (Punkt 16 des Protokolls vom 20.10.2010) stattgefunden.

Die Entschließungsanträge wurden am 24. November 2010 bekanntgegeben (Punkt 2 des Protokolls vom 24.11.2010).

Entschließungsanträge B7-0617/2010, B7-0618/2010, B7-0619/2010, B7-0620/2010/rev und B7-0621/2010

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Ergebnisse der Abstimmungen“, Punkt 6)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B7-0617/2010

(ersetzt B7-0617/2010, B7-0619/2010, B7-0620/2010/rev und B7-0621/2010):

eingereicht von den Abgeordneten:

Kader Arif und Véronique De Keyser im Namen der S&D-Fraktion,

Niccolò Rinaldi, Marietje Schaake, Alexander Alvaro, Marielle De Sarnez, Renate Weber und Metin Kazak im Namen der ALDE-Fraktion,

Carl Schlyter, Eva Lichtenberger und Sandrine Bélier im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Helmut Scholz, Rui Tavares, Miloslav Ransdorf und Marisa Matias im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Abgelehnt

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B7-0618/2010

Angenommen (P7_TA(2010)0432)

(Die Entschließungsanträge B7-0619/2010, B7-0620/2010.rev. und B7-0621/2010 sind hinfällig.)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B7-0619/2010 – BETRIFFT: ACTA – Vorbereitung für das Verfahren der Zustimmung

Samstag, 8. Januar 2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0617/2010

17.11.2010

PE450.452v01-00

B7-0619/2010

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission

gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

zu ACTA – Vorbereitung für das Verfahren der Zustimmung

Niccolò Rinaldi, Marietje Schaake, Alexander Alvaro, Marielle De Sarnez, Renate Weber im Namen der ALDE-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zu ACTA – Vorbereitung für das Verfahren der Zustimmung

B7‑0619/2010

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des konsolidierten Textes des Übereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) vom 15. November 2010,

– unter Hinweis auf die Strategie für eine wirksame Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA,

– unter Hinweis auf seine schriftliche Erklärung 0012/2010 zu dem intransparenten Prozess des Übereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA),

– unter Hinweis auf die Aussprache im Plenum vom 20. Oktober 2010 über das Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie,

– unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 90/2009/(JD)OV über den Zugang zu Dokumenten über die Verhandlungen über das ACTA,

– unter Hinweis auf die Erklärung der schwedischen Justizministerin vom 21. Oktober 2010 zum ACTA,

– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu den laufenden Verhandlungen der Europäischen Union über ein Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie sowie auf das Schreiben der Arbeitsgruppe Datenschutz an die Europäische Kommission,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die Richtlinie 2001/29/EG über die Informationsgesellschaft und die Mitteilung der Kommission über eine Digitale Agenda für Europa,

– unter Hinweis auf den Bericht über das Urheberrecht im Internetzeitalter („Rethinking creative rights for the Internet age“) des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Bildung des Europarats (Dok. 12101, 7. Januar 2010),

– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission,

– unter Hinweis auf die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über „Bessere Rechtsetzung“ (2003/C 321/01),

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates,

– unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der Welthandelsorganisation (WTO) (TRIPS-Übereinkommen),

– in Kenntnis der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit, die von der WTO am 14. November 2001 angenommen wurde,

– unter Hinweis auf die WTO-Streitsache DS409 betreffend die Europäische Union und einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Generika im Transit,

– unter Hinweis auf die WTO-Streitsache DS362 betreffend China im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

– unter Hinweis auf die Maßnahmen bezüglich des ACTAS, die einige Mitglieder der WTO in der Sitzung des TRIPS-Rates der WTO am 26./27. Oktober 2010 beschlossen haben,

– unter Hinweis auf die WTO-Pressemeldung zur Sitzung des TRIPS-Rates vom 8./9. Juni 2010,

– unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, das am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichnet wurde,

– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Verhandlungsführer von ACTA betont haben, dass die wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums für die Unterstützung des Wirtschaftswachstums in allen Industriezweigen und weltweit von wesentlicher Bedeutung ist, sowie in der Erwägung, dass die Verhandlungsführer von ACTA den weitgehend fertig gestellten Wortlaut des Übereinkommens am 6. Oktober veröffentlicht haben und die Kommission das Parlament und seinen zuständigen Ausschuss kurz darüber informiert hat, und dass die übrigen Parteien eine endgültige Paketlösung akzeptiert haben, mit der die am Ende der Tokyo-Runde geäußerten Vorbehalte gegen den Wortlaut des ACTA ausgeräumt wurden, und der Text des Übereinkommens dann am 15. November 2010 veröffentlicht wurde,

B. in der Erwägung, dass die Kommission wiederholt bekräftigt hat, wie wichtig die Durchsetzung des Schutzes geografischer Herkunftsangaben ist, und dass von den Parteien vereinbart wurde, dass im ACTA die Durchsetzung geografischer Herkunftsangaben in den allgemeinen Abschnitten sowie in den Abschnitten Zivilrecht, Zölle und Digitalbereich geregelt sein soll,

C. in der Erwägung, dass die Kommission auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten verwiesen hat, um zu rechtfertigen, dass das ACTA als Handelsübereinkommen verhandelt wird und nicht als Vollstreckungsübereinkommen, und dass der Bürgerbeauftragte der Ansicht war, dass der Abschluss des ACTA in der Tat dazu führen könnte, dass die EU Vorschläge für neue Rechtsvorschriften erarbeiten bzw. für deren Durchsetzung sorgen muss, und dass das ACTA in diesem Fall der einzige bzw. der wichtigste Grund für die Untermauerung dieser Rechtsvorschriften wäre und die Bürger ein eindeutiges Interesse daran hätten, über das ACTA informiert zu werden, sowie in der Erwägung, dass einige Regierungen der Auffassung sind, dass das ACTA Änderungen am innerstaatlichen Recht erfordert, damit die Polizei mehr Befugnisse erhält und auf eigene Initiative die Rechte des geistigen Eigentums durchsetzen kann,

D. in der Erwägung, dass der ACTA-Ausschuss im Rahmen der institutionellen Regelungen für das ACTA unter anderem Befugnisse in Bezug auf die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens, die Änderung des Übereinkommens, die Beteiligung nichtstaatlicher Akteure sowie Beschlüsse zu seiner Geschäftsordnung und seinen Verfahren erhält, sowie in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 21 EUV gehalten ist, die Demokratie zu fördern,

E. in der Erwägung, dass im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge festgelegt ist, dass vorbereitende Arbeiten für die Auslegung von Verträgen herangezogen werden können, sowie in der Erwägung, dass einige Erklärungen der Kommission zu Elementen des ACTA, insbesondere zum „Three-Strikes-Verfahren“, im Widerspruch zu den wenigen öffentlich verfügbaren vorbereitenden Texten stehen,

F. in der Erwägung, dass die Kommission am 19. Oktober 2010 im Plenum erklärt hat, dass das Vorgehen der Union in Bezug auf die Grundrechte über alle Zweifel erhaben sein muss und die Union diesbezüglich ein Beispiel geben muss, wohingegen sie am 20. Oktober 2010 erklärte, dass das ACTA noch nicht paraphiert ist und es das Vorrecht der Kommission als Verhandlungsführerin ist, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Verhandlungen aus technischer Sicht abgeschlossen sind und das Abkommen paraphiert werden kann,

G. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG auf die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte abzielt, und dass Artikel 5 der Richtlinie eine erschöpfende Auflistung möglicher Ausnahmen und Beschränkungen enthält und die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, neue Ausnahmen und Beschränkungen festzulegen, einschränkt, was vom Europarat als „Mangel“ bezeichnet wurde, sowie in der Erwägung, dass im ACTA eine mögliche Ausweitung der bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen nicht geregelt ist und dass das Abkommen den Ermessensspielraum nationaler Gerichte hinsichtlich einer flexiblen Auslegung bestehender Ausnahmen einschränken könnte und dass der technologische Fortschritt eine Vielzahl und große Vielfalt an Verfahren für die Schaffung, Herstellung und Verwertung kreativer Werke hervorgebracht hat und dass ein angemessenes Gleichgewicht der Interessen von Rechteinhabern und Nutzern neue Strategien für einen flexibleren Zugang zu diesen Werken durch digitale Technologien erfordert, sowie in der Erwägung, dass die Kommission einen Legislativvorschlag zu verwaisten Werken vorbereitet, um die Digitalisierung und Verbreitung von kulturellen Werken in Europa zu erleichtern,

H. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des ACTA vereinbart haben, dass der Schutz von Patenten im Abschnitt zivilrechtliche Durchsetzung fakultativ ist, dass die ACTA-Verhandlungsführer erklärt haben, dass das ACTA den grenzüberschreitenden Verkehr rechtmäßig hergestellter Generika nicht behindern wird, sowie in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung und seiner schriftlichen Erklärung erklärt hat, dass alle Maßnahmen zur Stärkung der Befugnisse für eine grenzübergreifende Inspektion und Beschlagnahme von Waren den allgemeinen Zugang zu rechtmäßigen, erschwinglichen und sicheren Arzneimitteln nicht beeinträchtigen sollte, sowie in der Erwägung, dass die Verordnung Nr. 1383/2003 des Rates, deren Bestimmungen derzeit in einer WTO-Streitsache diskutiert werden, Grenzkontrollmaßnahmen für Transitgüter vorsieht, und dass Unternehmen, Hersteller von Generika und weltweit im Gesundheitsbereich engagierte Personen vor der Einbeziehung von Patenten in das ACTA sowie den möglichen schädlichen Auswirkungen auf die technologische Innovation, den Zugang zu Arzneimitteln und den Generikawettbewerb gewarnt haben,

I. in der Erwägung, dass es in seiner schriftlichen Erklärung die Ansicht vertritt, dass Internetdienstanbieter nicht für die im Rahmen ihrer Dienste übertragenen oder bereitgestellten Daten haftbar gemacht werden können, wenn die Daten dazu im Vorfeld kontrolliert oder gefiltert werden müssten, und dass in der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum ACTA davor gewarnt wird, dass Internetdienstanbieter Klauseln in die Verträge mit ihren Kunden aufnehmen könnten, die eine Überwachung ihrer Daten und eine Einstellung ihrer Abonnements ermöglichen,

J. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. März seiner tiefen Besorgnis darüber Ausdruck verliehen hat, dass vor dem Beginn der Verhandlungen über das ACTA keine Rechtsgrundlage festgelegt wurde, in der Erwägung, dass derjenige Teil des ACTA, in dem es um die strafrechtliche Belangung geht, Bestimmungen zum Strafprozessrecht, zur strafrechtlichen Haftung, zu strafbaren Handlungen, zur strafrechtlichen Belangung und zu strafrechtlichen Sanktionen enthält und dass der Ratsvorsitz die ACTA-Bestimmungen über die strafrechtliche Belangung ausgehandelt hat, und in der Erwägung, dass die Definition von strafbaren Handlungen „in gewerblichem Ausmaß“ im ACTA weiter geht als die Auslegung der WTO im Fall der Belangung von China,

K. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des ACTA zugesagt haben, die Verpflichtungen nach Artikel 7 des TRIPS-Übereinkommens einzuhalten und zur Förderung technologischer Innovationen beizutragen, sowie in der Erwägung, dass die wesentlichen politischen Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit der Interoperabilität auf den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands zur Unterstützung des Reverse Engineering beruhen,

L. in der Erwägung, dass in die letzten Fassungen des ACTA einige wichtige Schutzklauseln aufgenommen wurden, und zwar sowohl in der Präambel als auch im Regelungstext, und dass gemäß den Bestimmungen des ACTA möglicherweise statutorische Ausnahmen nach nationalem Recht immer noch eingeschränkt sind, Änderungen der Rechtsvorschriften zur Einhaltung der strengeren Normen betreffend Schadensersatz und andere Sanktionen erforderlich werden oder die Einführung einer Art von Haftungsregelung ausgeschlossen wird, um bei Verstößen für Abhilfe zu sorgen, sowie in der Erwägung, dass in Artikel 1.2 des Abkommens geregelt ist, dass es jeder Vertragspartei freisteht, innerhalb ihres eigenen Rechtssystems und im Rahmen ihrer Rechtspraxis die geeignete Methode zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens festzulegen, sowie in der Erwägung, dass es keine allgemeinen Bestimmungen gibt, die es einer Partei ermöglichen, die im ACTA enthaltenen spezifischen Verpflichtungen zu ignorieren,

M. in der Erwägung, dass die Verhandlungsparteien beabsichtigen, das ACTA auf Entwicklungs- und Schwellenländer, mit denen sie Handel treiben, auszudehnen, und dass wichtige Handelspartner im TRIPS-Rat der WTO erklärt haben, dass das ACTA möglicherweise im Widerspruch zum TRIPS-Übereinkommen und anderen WTO-Übereinkommen steht, eine Gefahr für das WTO-Recht und die WTO-Verfahren darstellt, da es außerhalb des Rechtsrahmens der WTO angesiedelt ist, das ausgewogene Verhältnis der Rechte, Pflichten und Flexibilitätsbestimmungen untergräbt, die in verschiedenen WTO-Abkommen sorgfältig ausgehandelt wurden, zu Handelsverzerrungen bzw. Handelshemmnissen führt und die Flexibilitätsbestimmungen etwa zur öffentlichen Gesundheit und zum Handel mit Generika aushöhlt, die in das TRIPS-Übereinkommen und die Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit aufgenommen wurden,

1. beglückwünscht die Kommission zu ihren Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz der Verhandlungen über das ACTA und zu ihrem Engagement für den Schutz der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der EU; erkennt an, dass eine sorgfältige Abwägung der Interessen der Rechteinhaber und der Gesellschaft insgesamt wesentlich ist, um die Führungsrolle der EU in der Wissensgesellschaft sicherzustellen; begrüßt die konstruktive Zusammenarbeit von Kommission und Parlament im Geiste des überarbeiteten Rahmenabkommens;

2. unterstützt die Kommission in ihrem Bemühen, für die vollständige Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich geografischer Herkunftsangaben zu sorgen, bedauert jedoch, dass es bisher noch keine nennenswerten Verbesserungen hinsichtlich der Durchsetzung der geografischen Herkunftsangaben gibt; legt der Kommission nahe, sich aktiv dafür einzusetzen, dass europäische Erzeugnisse in der Weltwirtschaft durch die wirksame Durchsetzung geografischer Herkunftsangaben im Rahmen des ACTA und deren Gleichbehandlung gegenüber anderen Rechten des geistigen Eigentums weiter hohes Ansehen genießen;

3. nimmt die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Kenntnis und vertritt die Ansicht, dass die Bürger ein eindeutiges Interesse daran haben, informiert zu werden und zu verfolgen, ob dem öffentlichen Interesse gedient wird, insbesondere wenn für das ACTA Rechtsvorschriften erlassen werden müssen; sieht in der öffentlichen Kritik an der Geheimhaltung der Verhandlungen ein klares Signal dafür, dass das für die Verhandlungen angewandte Verfahren unter politischen Gesichtspunkten nicht haltbar ist; erinnert die Kommission an ihre vertragliche Verpflichtung gemäß Artikel 15 AEUV, „eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen“, sowie „unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit zu handeln“; beauftragt die Kommission, den Unionsbürgern vor der Paraphierung des Abkommenstextes die Gelegenheit zu bieten, sich dazu zu äußern, und den Beiträgen der Unionsbürger angemessen Rechnung zu tragen;

4. vertritt die Ansicht, dass die Arbeiten des ACTA-Ausschusses auf offene, umfassende und transparente Art und Weise vonstatten gehen sollten; beauftragt die Kommission, vor der Paraphierung des Übereinkommens Empfehlungen für eine demokratische Führung des ACTA-Ausschusses abzugeben, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der einschlägigen Akteure, und die spezifischen Verfahren für die Änderung des Übereinkommens zu skizzieren, einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Transparenz, eine Mitwirkung der Öffentlichkeit in Einklang mit den Verpflichtungen der EU nach Artikel 15 AEUV zu ermöglichen und die Rolle des Parlaments genauer zu erläutern;

5. fordert die Kommission auf, alle einschlägigen Vorbereitungsarbeiten öffentlich zugänglich zu machen, damit das Parlament eine sachgerechte Entscheidung über die Bedeutung der Texte des Übereinkommens treffen kann;

6. besteht darauf, dass die Kommission das ACTA erst dann paraphiert, wenn sie die Bewertung der Auswirkungen des ACTA auf die Grundrechte in Einklang mit ihrer Erklärung vom 19. Oktober 2010 abgeschlossen und veröffentlicht hat;

7. fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschüssen rechtzeitig vor der Paraphierung des Übereinkommens schriftliche Nachweise dafür vorzulegen, dass durch das ACTA die Harmonisierung der Ausnahmen und Beschränkungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht eingeschränkt wird, dass die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung der Ausnahmen und Beschränkungen über die in der Richtlinie 2001/29/EG aufgelisteten Ausnahmen und Beschränkungen hinaus nicht eingeschränkt wird, dass angesichts der technologischen Fortschritte durch die Berufung auf Ausnahmen keine zukünftigen politischen Optionen und gerichtlichen Maßnahmen für eine Ausdehnung auf kreative Werke ausgeschlossen werden, und dass durch das ACTA die Prüfung legislativer Optionen für verwaiste Werke durch die Kommission nicht eingeschränkt wird bzw. die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Rechtsvorschriften für eine Ausweitung des Zugangs zu verwaisten urheberrechtlich geschützten Werken zu erlassen, mit denen die Rechtsbehelfe gegen Verstöße gegen solche Werke beschränkt werden;

8. stellt fest, dass Patente zweifellos weiter in den Geltungsbereich verschiedener Abschnitte des ACTA fallen; verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass durch die Anwendung der im ACTA vorgesehenen Maßnahmen zur zivilrechtlichen Durchsetzung auf Patente der Zugang zu rechtmäßigen, erschwinglichen und lebensrettenden Arzneimitteln ernsthaft behindert werden kann und sich dadurch möglicherweise der Marktzugang von Generika verzögert und der Wettbewerb verzerrt wird; stellt fest, dass ein erheblicher Anstieg der Schadenersatzansprüche und strengere Sanktionen bei möglichen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums zu zunehmender Rechtsunsicherheit führen und die Hersteller von Generika und an der Herstellung, dem Verkauf oder dem Vertrieb von Generika beteiligte Dritte wie Hersteller von Arzneimittelwirkstoffen, humanitäre Organisationen, Träger von Gesundheitsprogrammen und Arzneimittelregulierungsbehörden abschrecken wird, insbesondere wenn diese Bestimmungen auf Transitgüter angewendet werden;

9. stellt fest, dass Anfechtungen von Patenten häufig die Form von Handelsstreitigkeiten annehmen, und ist darüber besorgt, dass sich möglicherweise durch die Anwendung der ACTA-Bestimmungen zur zivilrechtlichen Durchsetzung auf Patente das Investitionsrisiko erhöht, zunehmende Marktunsicherheit entsteht und technologische Innovationen gefährdet werden, insbesondere in Sektoren, in denen Verstöße schwer feststellbar sind, dass sich die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien, die für die weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels so wichtig sind, verlangsamen könnte, dass die wirksame Weitergabe von Wissen, die Entwicklung der Gemeinwirtschaft und die Dynamik des öffentlichen Bereichs bedroht werden könnten und sich das Gleichgewicht hinsichtlich der Durchsetzung von Patenten auf Lebewesen, indigene Produkte und herkömmliche Arzneimittel zuungunsten des öffentlichen Interesses verschieben könnte; fordert die Kommission auf, sich vor der Paraphierung des Übereinkommens mit den in dieser Entschließung aufgelisteten umfassenden Bedenken hinsichtlich der möglichen Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen auf Patente zu befassen und dem Parlament anschließend darüber Bericht zu erstatten;

10. bezweifelt, dass mit dem ACTA insgesamt Verbesserungen und sinnvolle Veränderungen für die Europäische Union, ihre Bürger, Unternehmen und Künstler erzielt werden;

11. beauftragt die Kommission, dem Parlament vor der Paraphierung des Übereinkommens eine rechtliche Analyse der Bedeutung, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der durch das ACTA erhofften politischen Maßnahmen hinsichtlich der Zusammenarbeit von Dienstleistungserbringern und Rechteinhabern vorzulegen und dabei insbesondere darauf einzugehen, inwiefern die Grundrechte der Bürger, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf ein ordentliches Gerichtsverfahren durch gemeinsame Anstrengungen der Wirtschaft nicht eingeschränkt werden; erinnert die Kommission daran, dass die interinstitutionelle Vereinbarung von 2003 verbietet, Mechanismen zur Selbst- und Koregulierung zu unterstützen, wenn Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung auf dem Spiel stehen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sich durch das ACTA das im EU-Recht derzeit herrschende Gleichgewicht zwischen den rechtlichen Verpflichtungen der Internetdienstanbieter zum Schutz der personenbezogenen Daten der Endverbraucher und zur Offenlegung solcher Daten gegenüber den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums oder Verwaltungs- und Justizbehörden insgesamt verändert;

12. wiederholt seine am 10. März geäußerte tiefe Besorgnis hinsichtlich des Mangels einer Rechtsgrundlage; fordert die Kommission auf, die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Rat und der Kommission im Hinblick auf den Abschnitt des ACTA über die strafrechtliche Belangung zu klären, und zwar auch in Bezug auf dessen Paraphierung; beharrt darauf, dass ihm Nachweise vorgelegt werden, dass die Rechtsgrundlage für die Verhandlungen über das ACTA vollständig mit dem Vertrag von Lissabon vereinbar ist, bevor das Übereinkommen paraphiert wird; beauftragt den Rat und die Kommission, vor der Paraphierung des Übereinkommens eine rechtliche Bewertung darüber vorzunehmen, ob die Definition des Begriffs „gewerbliches Ausmaß“ im ACTA mit der WTO-Entscheidung zu China in Einklang steht, voll und ganz mit den in der EU geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu vereinbaren ist und ob dadurch nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten eingeschränkt wird, sich auf nationale Ausnahmen hinsichtlich strafrechtlicher Maßnahmen zu berufen;

13. fordert die Kommission auf, rechtzeitig vor der Paraphierung des Übereinkommens ausdrücklich zu bekräftigen, dass der gemeinschaftliche Besitzstand von den Bestimmungen des ACTA unberührt bleibt, insbesondere die Software-Richtlinie 91/250/EWG und die Richtlinie 2001/29/EG über die Informationsgesellschaft sowie deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, die in einigen Fällen ein „Reverse Engineering“ von Computerprogrammen und die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen erlauben, um Interoperabilität zu ermöglichen, wodurch Wettbewerb und Innovationen gefördert werden;

14. fordert die Kommission auf, rechtzeitig bevor das Zustimmungsverfahren im Parlament in die Wege geleitet wird, ausdrücklich zu bestätigen, dass das ACTA die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien unangetastet lassen wird, mit denen eine Regelung zur Haftungsbeschränkung von Internetdienstanbietern und zum Verbot der Überwachung der durch Internetdienstanbieter für die Endnutzer zugänglich gemachten, übermittelten und gespeicherten Inhalte angenommen bzw. aufrechterhalten wird;

15. begrüßt die Verbesserungen im Entwurf des Textes des ACTA, die mehr Schutzbestimmungen für die Privatsphäre, die öffentliche Gesundheit und einige der Schutzklauseln des TRIPS-Übereinkommens vorsehen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die im ACTA enthaltenen Schutzbestimmungen in gleicher Weise wie die Umsetzungsbestimmungen durchsetzbar sind; fordert die Kommission auf, Nachweise dafür beizubringen, dass die Mitgliedstaaten oder die Union durch das ACTA nicht daran gehindert werden, die Flexibilitätsbestimmungen im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um eine umfassende Reihe politischer Optionen für die Zukunft sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eine rechtliche Bewertung darüber vorzunehmen, ob das ACTA in der Tat ein verbindliches Übereinkommen ist und ob Artikel 1 Absatz 2 eine allgemeine Flexibilität hinsichtlich aller Elemente regelt, die möglicherweise einen Widerspruch zwischen dem ACTA und innerstaatlichem Recht bedeuten; fordert die Kommission auf, die Mechanismen im Wortlaut des Übereinkommens oder in der Geschäftsordnung des ACTA-Ausschusses darzulegen, die den Parteien eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Festlegung rechtmäßiger Ausnahmen von den Verpflichtungen des Übereinkommens einräumen;

16. ist der Auffassung, dass die Kommission dafür eintreten sollte, dass die Verfahren und die Bedingungen für einen Beitritt zum ACTA angemessen flexibel sind und dass dabei das Entwicklungsniveau, die Bedürfnisse und die Ziele der beitrittswilligen Länder in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, es über die möglichen Auswirkungen des ACTA auf die Außen- und Entwicklungspolitik der EU zu unterrichten und dabei insbesondere auf ihre Rolle in der WTO und in der Weltorganisation für geistiges Eigentum sowie auf die TRIPS-plus-Bestimmungen im ACTA einzugehen;

17. wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung vom 10. März, eine Abschätzung der Folgen der Umsetzung des ACTA für die Grundrechte und den Datenschutz, die derzeitigen Bemühungen der EU um eine Harmonisierung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und den elektronischen Geschäftsverkehr durchzuführen, bevor das Abkommen paraphiert wird; fordert darüber hinaus eine Abschätzung der potentiellen Kosten eines über den internationalen Rahmen des ACTA erfolgenden Einsatzes von Ressourcen für die Belangung bei zivilrechtlichen Verstößen im Hinblick auf das wichtigste Ziel des Übereinkommens, nämlich die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie;

18. erinnert die Kommission und den Rat daran, dass seine Zustimmung zum ACTA von der umfassenden und gleichberechtigten Zusammenarbeit mit dem Parlament und der vollständigen Umsetzung dieser Entschließung – insbesondere betreffend die Paraphierung des Übereinkommens – sowie einem Vorgehen unter gebührender Berücksichtigung seiner Stellungnahmen abhängt;

19. hebt hervor, dass die EU ihr Ratifizierungsverfahren erst dann abschließen soll, wenn die anderen Parteien dieses Übereinkommen ratifiziert haben;

20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Staaten zu übermitteln, die an den Verhandlungen über das ACTA beteiligt sind.

ABSTIMMUNGEN:

Protokoll

Mittwoch, 24. November 2010 – Straßburg Endgültige Ausgabe

8.6. Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) (Abstimmung)

Die Aussprache hat am 20. Oktober 2010 (Punkt 16 des Protokolls vom 20.10.2010) stattgefunden.

Die Entschließungsanträge wurden am 24. November 2010 bekanntgegeben (Punkt 2 des Protokolls vom 24.11.2010).

Entschließungsanträge B7-0617/2010, B7-0618/2010, B7-0619/2010, B7-0620/2010/rev und B7-0621/2010

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Ergebnisse der Abstimmungen“, Punkt 6)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B7-0617/2010

(ersetzt B7-0617/2010, B7-0619/2010, B7-0620/2010/rev und B7-0621/2010):

eingereicht von den Abgeordneten:

Kader Arif und Véronique De Keyser im Namen der S&D-Fraktion,

Niccolò Rinaldi, Marietje Schaake, Alexander Alvaro, Marielle De Sarnez, Renate Weber und Metin Kazak im Namen der ALDE-Fraktion,

Carl Schlyter, Eva Lichtenberger und Sandrine Bélier im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Helmut Scholz, Rui Tavares, Miloslav Ransdorf und Marisa Matias im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Abgelehnt

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B7-0618/2010

Angenommen (P7_TA(2010)0432)

(Die Entschließungsanträge B7-0619/2010, B7-0620/2010.rev. und B7-0621/2010 sind hinfällig.)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG – B7-0038/2009 – BETRIFFT: zu dem geplanten internationalen Abkommen, demgemäß dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden sollen

Montag, 8. Februar 2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

15.9.2009

PE428.642v01-00

B7-0038/2009

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Rates

gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

zu dem geplanten internationalen Abkommen, demgemäß dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden sollen

Simon Busuttil, Ernst Strasser, Manfred Weber im Namen der PPE-Fraktion

Claude Moraes, Udo Bullmann, Carmen Romero López, Birgit Sippel im Namen der S&D-Fraktion

Sophia in ‘t Veld, Jeanine Hennis-Plasschaert, Sarah Ludford, Louis Michel, Alexander Alvaro, Nathalie Griesbeck, Sharon Bowles im Namen der ALDE-Fraktion

Timothy Kirkhope im Namen der ECR-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem geplanten internationalen Abkommen, demgemäß dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden sollen

B7‑0038/2009

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 286 des EG-Vertrags,

– gestützt auf Artikel 95 und 300 des EG-Vertrags,

– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere deren Artikel 5, 6, 7 und 8,

– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 7, 8, 47, 48 und 49,

– in Kenntnis des Übereinkommens Nr. 108 des Europarats zum Schutz der Rechte von Personen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(1),

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(2),

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(3) und die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers(4),

– unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe aus dem Jahr 2003, insbesondere dessen Artikel 4 (Ermittlung von Bankinformationen)(5),

– unter Hinweis auf das auf dem Exekutiverlass 13224(6) basierende Programm des US-Finanzministeriums zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP), das es im Fall einer nationalen Notlage insbesondere dem US-Finanzministerium gestattet, mittels „administrativer Anordnungen“ die Herausgabe von Banktransaktionsdaten zu erwirken, die über Nachrichtensysteme wie das von der Worldwide Interbank Financial Telecommunications (SWIFT) betriebene laufen,

– unter Hinweis auf die vom US-Finanzministerium festgelegten Bedingungen für den Zugang zu SWIFT-Daten (wie in den „Zusicherungen“ der USA definiert(7)) und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission durch die „renommierte Persönlichkeit“ bezüglich der Einhaltung der oben genannten Zusicherungen durch die US-Behörden erhaltenen Informationen,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, in denen SWIFT aufgefordert wird, den EU-Rechtsrahmen streng einzuhalten, insbesondere wenn europäische Finanztransaktionen auf EU-Hoheitsgebiet erfolgen(8),

– unter Hinweis auf die Verhandlungsrichtlinien für den Ratsvorsitz und das geplante internationale Abkommen zwischen der EU und den USA über die Übermittlung von SWIFT-Daten, die als „EU – nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert wurden,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 3. Juli 2009, die als „EU – nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert wurde,

– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass SWIFT im Oktober 2007 ein neues Übermittlungssystem ankündigte, das Ende 2009 operationell sein soll,

B. in der Erwägung, dass die betreffende Veränderung der Rechnerstruktur zur Folge hätte, dass die meisten Finanzdaten, die SWIFT bisher auf Anordnung im Rahmen des TFTP-Programms an das US-Finanzministerium übermittelt hatte, diesem nicht mehr zur Verfügung gestellt würden,

C. in der Erwägung, dass der Rat am 27. Juli 2009 dem von der Kommission unterstützten Vorsitz einstimmig das Mandat erteilte, mit den USA ein internationales Abkommen auf der Grundlage von Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union auszuhandeln, um die Übermittlung von SWIFT-Daten im Rahmen des TFTP der USA fortzusetzen,

D. in der Erwägung, dass die Verhandlungsrichtlinien sowie das Rechtsgutachten des Juristischen Diensts des Rates zur Wahl der Rechtsgrundlage nicht veröffentlicht wurden, da sie als „EU – nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert sind,

E. in der Erwägung, dass das internationale Abkommen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig und unverzüglich angewandt werden soll,

F. in der Erwägung, dass die EU selbst nicht über ein TFTP verfügt,

G. in der Erwägung, dass der Zugriff auf die von SWIFT verwalteten Daten es nicht nur ermöglicht, Überweisungen im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten aufzuspüren, sondern auch Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Privatpersonen und Länder festzustellen, was zu Formen der Wirtschafts- und Industriespionage großen Ausmaßes führen könnte,

H. in der Erwägung, dass SWIFT ein Memorandum of Understanding mit dem US-Finanzministerium unterzeichnet hat, in dem der Verwendungszweck der übermittelten Daten und der Datenabfrage auf spezifische Fälle der Terrorismusbekämpfung beschränkt und eine unabhängige Aufsicht und Kontrolle, einschließlich einer Überprüfung in Echtzeit, verankert wurde,

I. in der Erwägung, dass jegliches Abkommen zwischen der EU und den USA die Aufrechterhaltung der Schutzvorkehrungen gemäß dem Memorandum of Understanding und die Einhaltung der Zusicherungen des US-Finanzministeriums voraussetzt, die z. B. im Falle der von dem SWIFT-Rechenzentrum in den USA auf Anordnung des US-Finanzministeriums übermittelten Daten gelten,

1. verweist auf seine Entschlossenheit, den Terrorismus zu bekämpfen, und seine Überzeugung, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Sicherheitsmaßnahmen und dem Schutz der bürgerlichen Freiheiten und Grundrechte gefunden werden muss, während gleichzeitig die größtmögliche Achtung der Privatsphäre und des Datenschutzes sichergestellt wird; bekräftigt, dass Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit die entscheidenden Grundsätze sind, ohne die die Terrorismusbekämpfung nie wirksam sein wird;

2. betont, dass sich die Europäische Union auf Rechtsstaatlichkeit gründet und dass alle Transfers von europäischen personenbezogenen Daten an Drittländer zu Sicherheitszwecken Verfahrensgarantien und den Rechten der Verteidigung und den Datenschutzrechtsvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene unterliegen sollten(9);

3. weist den Rat und die Kommission darauf hin, dass im transatlantischen Rahmen des Abkommens zwischen der EU und den USA über Rechtshilfe, das am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, Artikel 4 den Zugang zu gezielten Finanzdaten auf Ersuchen einzelstaatlicher Behörden vorsieht und eine adäquatere Rechtsgrundlage für die Übermittlung von SWIFT-Daten darstellen könnte als das vorgeschlagene Interimsabkommen, und fordert den Rat und die Kommission auf, die Notwendigkeit eines Interimsabkommens zu erläutern;

4. begrüßt den Beschluss von SWIFT vom Juni 2007, alle EU-internen Finanzüberweisungsdaten in zwei europäische Rechenzentren zu verlagern; weist den Rat darauf hin, dass dieser Beschluss im Einklang mit der belgischen Datenschutzbehörde, der Forderung der Arbeitsgruppe der EU gemäß Artikel 29 und der Auffassung des Europäischen Parlaments gefasst wurde;

5. stellt fest, dass der Rat die Verhandlungsrichtlinien erst fast zwei Jahre, nachdem SWIFT die Veränderung seiner Rechnerstruktur ankündigte, beschloss;

6. ist beunruhigt, dass die Juristischen Dienste der Organe bezüglich der für das geplante Abkommen gewählten Rechtsgrundlage unterschiedliche Auffassungen vertreten, und nimmt zur Kenntnis, dass der Juristische Dienst des Rates der Ansicht ist, dass hier eine Gemeinschaftszuständigkeit gegeben ist;

7. hält ein internationales Abkommen zwar für notwendig und obligatorisch, ist aber der Auffassung, dass dadurch zumindest sichergestellt werden muss, dass:

a) Daten nur zur Terrorismusbekämpfung übermittelt und verarbeitet werden, gemäß der Definition in Artikel 1 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/475/JI und im Zusammenhang mit auch von der EU entsprechend anerkannten Einzelpersonen oder Terrororganisationen,

b) die Verarbeitung solcher Daten, was ihre Übermittlung (nur mittels „push“-System), Speicherung und Nutzung angeht, nicht unverhältnismäßig zum Ziel sein darf, für das diese Daten übermittelt und anschließend verarbeitet werden,

c) die Übermittlungsersuchen sich auf spezifische, gezielte Fälle stützen sollten, die zeitlich begrenzt sind und einer richterlichen Genehmigung unterliegen, und jegliche anschließende Verarbeitung auf Daten beschränkt sein muss, die eine Verbindung zu Personen oder Organisationen offenbaren, die in den USA überprüft werden, Daten, die keine derartigen Verbindungen offenbaren, sollten gelöscht werden,

d) für EU-Bürger und -Unternehmen in gleichem Maße Rechte der Verteidigung und Verfahrensgarantien sowie das Recht auf Zugang zum Recht gelten sollten, wie sie in der EU existieren, und Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Übermittlungsersuchen in den USA gerichtlich überprüft werden können sollten,

e) übermittelte Daten den gleichen Rechtsmittelverfahren unterliegen sollten wie innerhalb der EU gespeicherte Daten, einschließlich Schadenersatz im Fall einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten,

f) mit dem Abkommen jegliche Verwendung von SWIFT-Daten durch US-Behörden für andere Zwecke als solche im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung und die Übermittlung derartiger Daten an andere Dritte als die für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zuständigen staatlichen Behörden ebenfalls untersagt werden sollte,

g) das Prinzip der Gegenseitigkeit strikt eingehalten wird, durch das die zuständigen US-Behörden verpflichtet werden, einschlägige Finanztransaktionsdaten auf Ersuchen an die zuständigen EU-Behörden zu übermitteln,

h) das Abkommen durch eine 12 Monate nicht überschreitende Auflösungsklausel und unbeschadet des gemäß dem Vertrag von Lissabon für ein mögliches neues Abkommen in diesem Bereich anzuwendenden Verfahrens ausdrücklich für einen Übergangszeitraum geschlossen wird,

i) das Interimsabkommen eindeutig vorsieht, dass die US-Regierung unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon notifiziert werden sollte und ein mögliches neues Abkommen gemäß dem neuen EU-Rechtsrahmen ausgehandelt werden wird, der das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente umfassend einbezieht;

8. fordert, dass der Rat und die Kommission die genaue Rolle der „öffentlichen Behörde“ erläutert, die benannt und mit der Zuständigkeit beauftragt werden soll, Ersuchen des US-Finanzministeriums entgegenzunehmen, wobei insbesondere die Art der Befugnisse zu berücksichtigen ist, die einer solchen „Behörde“ übertragen würden, und die Art und Weise, in der derartige Befugnisse geltend gemacht werden könnten;

9. fordert, dass der Rat und die Kommission bestätigen, dass Datensätze und umfangreiche Dossiers wie Transaktionen im Zusammenhang mit dem Europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA) von den Daten ausgenommen werden, um die das US-Finanzministerium ersuchen kann oder die für eine Übermittlung an das US-Finanzministerium in Frage kommen;

10. betont, dass SWIFT eine entscheidende Infrastruktur für die Systemfestigkeit der Zahlungssysteme und der Wertpapiermärkte Europas ist und gegenüber konkurrierenden Finanzdienstleistern nicht unfair benachteiligt werden sollte;

11. unterstreicht die Bedeutung von Rechtssicherheit und Immunität für Bürger und private Organisationen bei Datentransfers gemäß solchen Vereinbarungen wie dem vorgeschlagenen Abkommen zwischen der EU und den USA;

12. weist darauf hin, dass es sich als nützlich erweisen könnte, wenn die Kommission die Notwendigkeit der Auflegung eines europäischen TFTP bewerten würde;

13. fordert, dass die Kommission und der Vorsitz sicherstellen, dass das Europäische Parlament und alle nationalen Parlamente uneingeschränkten Zugang zu den Verhandlungsunterlagen und -richtlinien erhalten;

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer und der Regierung und den beiden Häusern des Kongresses der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

(1)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)

ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(4)

ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(5)

ABL. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.

(6)

Exekutiverlass 13224 wurde von Präsident Bush am 23. September 2001 gemäß dem Gesetz über wirtschaftliche Befugnisse bei einer internationalen Notlage (IEEPA), 50 USC, Abschnitte 1701-1706, erlassen. Der Präsident delegierte seine Befugnisse gemäß dem Exekutiverlass an den Finanzminister. Das Finanzministerium erließ seine Anordnungen an SWIFT gemäß dem Exekutiverlass 13224 und seiner Durchführungsbestimmungen.

(7)

Verarbeitung personenbezogener Daten aus der EU durch das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung – SWIFT, ABl. C 166 vom 20.7.2007, S. 18.

(8)

P6_TA(2007)0039; B6 0395/2006.

(9)

Vor allem der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere deren Artikel 5, 6, 7 und 8, der Charta der Grundrechte, insbesondere deren Artikel 7, 8, 47, 48 und 49, dem Übereinkommen Nr. 108 des Euorparats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

ABSTIMMUNGEN:

Protokoll

Donnerstag, 17. September 2009 – Straßburg Endgültige Ausgabe

4.3. SWIFT (Abstimmung)

CRE

Entschließungsanträge B7-0038/2009, B7-0050/2009 und B7-0052/2009

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Ergebnisse der Abstimmungen“, Punkt 3)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B7-0038/2009

Angenommen (P7_TA(2009)0016)

(Die Entschließungsanträge B7-0050/2009 und B7-0052/2009 sind hinfällig.)

Wortmeldungen

Jeanine Hennis-Plasschaert im Namen der ALDE-Fraktion, die sich gegen die Forderungen der Verts/ALE-Fraktion ausspricht, den Text der Änderungsanträge 1 und 2 zu verschieben (das Parlament lehnt diese Anträge ab).

Entschließungsantrag zu SWIFT

Dienstag, 15. September 2009

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem geplanten internationalen Abkommen, demgemäß dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden sollen. Den Wortlaut der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 können  Sie hier nachlesen.