GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG – B7-0154/2010} B7-0158/2010 B7-0173/2010 B7-0179/2010 B7-0180/2010 RC1 – BETRIFFT: zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA

Samstag, 8. Januar 2011

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

9.3.2010

PE433.016v01-00}

PE433.020v01-00}

PE439.689v01-00}

PE439.695v01-00}

PE439.696v01-00} RC1

B7-0154/2010}

B7-0158/2010}

B7-0173/2010}

B7-0179/2010}

B7-0180/2010} RC1

eingereicht gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:

Verts/ALE (B7‑0154/2010)

PPE, ECR (B7‑0158/2010)

ALDE (B7‑0173/2010)

S&D (B7‑0179/2010)

GUE/NGL (B7‑0180/2010)

zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA

Tokia Saïfi, Daniel Caspary, Cristiana Muscardini und Georgios Papastamkos im Namen der PPE-Fraktion

Kader Arif, Gianluca Susta, Bernd Lange und David Martin im Namen der S&D-Fraktion

Niccolò Rinaldi, Sophia in ‘t Veld, Alexander Alvaro, Metin Kazak, Marielle De Sarnez und Michael Theurer im Namen der ALDE-Fraktion

Carl Schlyter, Eva Lichtenberger, Christian Engström, Jan Philipp Albrecht, Franziska Keller und Judigh Sargentini im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Syed Kamall im Namen der ECR-Fraktion

Lothar Bisky, Helmut Scholz, Rui Tavares, Cornelis de Jong, Eva-Britt Svensson, Patrick Le Hyaric, Jacky Hénin und Marie-Christine Vergiat im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf die Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission für die nächste Wahlperiode(1),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung), die als Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung aufzufassen ist(2) (KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD)),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel(3),

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. Februar 2010 zu den laufenden Verhandlungen der Europäischen Union über ein Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA),

– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),

– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union und andere OECD-Länder 2008 Verhandlungen über ein neues plurilaterales Abkommen zur stärkeren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktfälschung und -piraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement – ACTA) aufgenommen und sich gemeinsam auf eine Vertraulichkeitsklausel geeinigt haben,

B. in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in seinem Bericht vom 11. März 2009 auffordert, „unverzüglich alle Unterlagen im Zusammenhang mit den laufenden internationalen Verhandlungen zum Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) öffentlich zugänglich [zu] machen“,

C. in der Erwägung, dass sich die Kommission am 27. Januar 2010 verpflichtet hat, das Parlament stärker einzubeziehen, und zwar auf der Grundlage seiner Entschließung vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung mit der Kommission, in der es eine „unverzügliche und umfassende Information des Parlaments in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Abkommen […] insbesondere bei Handelsfragen und anderen Verhandlungen im Rahmen des Zustimmungsverfahrens, damit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in vollem Umfang wirksam wird“ gefordert hat,

D. in der Erwägung, dass neben Vertretern der Kommission auch Vertreter des Rates an den Verhandlungen über das ACTA teilgenommen haben,

E. in der Erwägung, dass die Kommission als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu wahren, wenn sie über internationale Übereinkommen verhandelt, die sich auf die Gesetzgebung in der EU auswirken,

F. in der Erwägung, dass sich die Verhandlungen über das ACTA Dokumenten zufolge, die bekannt geworden sind, unter anderem auf geplante EU-Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (COD/2005/0127) – strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPRED-II)) und das sogenannte Telekommunikationspaket sowie geltende EU-Rechtsvorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr und zum Datenschutz auswirken,

G. in der Erwägung, dass die derzeitigen Bemühungen der EU um eine Harmonisierung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht durch Handelsverhandlungen unterlaufen werden sollten, die außerhalb normaler EU-Entscheidungsprozesse stattfinden,

H. in der Erwägung, dass dringend dafür gesorgt werden muss, dass die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums so angelegt sind, dass Innovation und Wettbewerb nicht behindert, die Rechte des geistigen Eigentums nicht eingeschränkt und der Schutz personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt, der freie Informationsfluss nicht gehemmt und der rechtmäßige Handel nicht in unzulässiger Weise erschwert werden,

I. in der Erwägung, dass jegliche Vereinbarungen der Europäischen Union zum ACTA den rechtlichen Verpflichtungen der EU im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz entsprechen müssen, wie sie insbesondere in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union niedergelegt sind,

J. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft ist,

K. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß dem nunmehr geltenden Vertrag von Lissabon dem Text des ACTA-Abkommens zustimmen muss, bevor es in der EU in Kraft tritt,

L. in der Erwägung, dass sich die Kommission dazu verpflichtet hat, das Parlament in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Abkommen unverzüglich und umfassend zu informieren,

1. weist darauf hin, dass die Kommission seit dem 1. Dezember 2009 rechtlich dazu verpflichtet ist, das Parlament über alle Phasen internationaler Verhandlungen unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

2. ist besorgt über den Mangel an Transparenz bei den Verhandlungen über das ACTA, der den Buchstaben und dem Geist des AEUV widerspricht; ist zutiefst besorgt darüber, dass vor dem Beginn der Verhandlungen über das ACTA keine Rechtsgrundlage festgelegt wurde, und dass es nicht um Zustimmung zu dem Verhandlungsmandat ersucht wurde;

3. fordert die Kommission und den Rat auf, der Öffentlichkeit und dem Parlament gemäß dem Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Zugang zu den Texten und Zusammenfassungen mit Bezug auf das ACTA zu gewähren;

4. fordert die Kommission und den Rat auf, sich bereits im Vorfeld mit den Verhandlungspartnern im Rahmen des ACTA zu verständigen, damit weitere vertrauliche Verhandlungen ausgeschlossen sind, und das Parlament umfassend und rechtzeitig über diesbezügliche Initiativen zu informieren; erwartet, dass die Kommission schon vor der nächsten Verhandlungsrunde in Neuseeland im April 2010 Vorschläge unterbreitet, die darauf ausgerichtet sind, dass die Frage der Transparenz auf die Tagesordnung dieses Treffens gesetzt wird und das Parlament unverzüglich nach Abschluss dieser Verhandlungsrunde über die Ergebnisse unterrichtet wird;

5. betont, dass es sich zur Wahrung seiner Vorrechte entsprechende Maßnahmen vorbehält, zum Beispiel auch ein entsprechendes Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen, wenn es nicht in allen Phasen unverzüglich und umfassend über die Verhandlungen unterrichtet wird;

6. fordert die Kommission auf, im Vorfeld der Zustimmung der EU zu einem konsolidierten Text des ACTA eine Abschätzung der Folgen der Umsetzung des ACTA für die Grundrechte und den Datenschutz, die derzeitigen Bemühungen der EU um eine Harmonisierung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und den elektronischen Geschäftsverkehr durchzuführen und es rechtzeitig über die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung zu informieren;

7. begrüßt die Zusicherungen der Kommission, dass sich das ACTA-Abkommen auf jeden Fall, ohne der Entwicklung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums in der Europäischen Union vorzugreifen, auf die Durchsetzung der bestehenden Rechte des geistigen Eigentums beschränken wird;

8. fordert die Kommission auf, die Verhandlungen über das ACTA fortzusetzen, um die Wirksamkeit des Systems zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bei der Bekämpfung von Produktfälschung zu verbessern;

9. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der ACTA-Bestimmungen – insbesondere zu den Verfahren der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld – vollständig dem gemeinschaftlichen Besitzstand entspricht; fordert, dass an EU-Grenzen keine Personendurchsuchungen durchgeführt werden, und verlangt eine vollständige Aufklärung aller Klauseln, nach denen nicht durch einen Durchsuchungsbefehl abgesicherte Durchsuchungen und Beschlagnahmungen von Laptops, Mobiltelefonen, MP3-Geräten oder anderen Geräten zur Speicherung von Informationen durch Grenz- oder Zollbehörden vorgenommen werden können;

10. vertritt die Auffassung, dass – in Übereinstimmung mit seinem Beschluss zu Artikel 1.1b der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG und der darin enthaltenen Forderung, in Artikel 1 der Richtlinie 2002/21/EG einen neuen Absatz 3a zur Frage der Three-Strikes-Verfahren aufzunehmen – im Rahmen des geplanten Abkommens nicht die Möglichkeit bestehen darf, sogenannte Three-Strikes-Verfahren einzuführen, damit Grundrechte wie die Meinungsfreiheit und das Recht auf Schutz der Privatsphäre gewahrt werden und der Grundsatz der Subsidiarität uneingeschränkt respektiert wird;

11. betont, dass das Recht auf Privatsphäre und der Datenschutz zentrale Werte der Europäischen Union darstellen, die in Artikel 8 EMRK und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU verankert und die gemäß Artikel 16 AEUV in allen Politikbereichen und bei allen Vorschriften der EU zu wahren sind;

12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Staaten zu übermitteln, die an den Verhandlungen über das ACTA beteiligt sind.

(1)

Angenommene Texte, P7_TA(2010)0009.

(2)

Angenommene Texte, P6_TA(2009)0114.

(3)

Angenommene Texte, P6_TA(2008)0634.

ABSTIMMUNGEN:

Protokoll

Mittwoch, 10. März 2010 – Straßburg Endgültige Ausgabe

7.7. Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) (Abstimmung)

CRE

Entschließungsanträge B7-0154/2010, B7-0158/2010, B7-0173/2010, B7-0179/2010 und B7-0180/2010

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Ergebnisse der Abstimmungen“, Punkt 7)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B7-0154/2010

(ersetzt B7-0154/2010, B7-0158/2010, B7-0173/2010, B7-0179/2010 und B7-0180/2010):

eingereicht von den Abgeordneten:

Tokia Saïfi, Daniel Caspary, Cristiana Muscardini und Georgios Papastamkos im Namen der PPE-Fraktion,

Kader Arif, Gianluca Susta, Bernd Lange und David Martin im Namen der S&D-Fraktion,

Niccolò Rinaldi, Sophia in ‘t Veld, Alexander Alvaro, Metin Kazak, Marielle De Sarnez und Michael Theurer im Namen der ALDE-Fraktion,

Carl Schlyter, Eva Lichtenberger, Christian Engström, Jan Philipp Albrecht, Franziska Keller und Judith Sargentini im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Syed Kamall im Namen der ECR-Fraktion,

Lothar Bisky, Helmut Scholz, Rui Tavares, Cornelis de Jong, Eva-Britt Svensson, Patrick Le Hyaric, Jacky Hénin und Marie-Christine Vergiat im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P7_TA-PROV(2010)0058)

Wortmeldungen

Tokia Saïfi im Namen der PPE-Fraktion schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 1 vor, der angenommen wird.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG – B7-0173/2010 – BETRIFFT: zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA

Samstag, 8. Januar 2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0154/2010

8.3.2010

PE439.689v01-00

B7-0173/2010

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7-0020/2010 – O-0026/2010

gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA

Niccolò Rinaldi, Sophia in ‘t Veld, Alexander Alvaro, Metin Kazak, Marielle De Sarnez, Michael Theurer im Namen der ALDE-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA

B7‑0173/2010

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf die Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission für die nächste Wahlperiode(1),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung), die als Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung aufzufassen ist(2),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel(3),

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. Februar 2010 zu den laufenden Verhandlungen der Europäischen Union über ein Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA),

– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),

– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft ist,

B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß dem nunmehr geltenden Vertrag von Lissabon dem Text des ACTA-Abkommens zustimmen muss, bevor es in der Europäischen Union in Kraft tritt,

C. in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Übereinkünfte unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist,

D. in der Erwägung, dass neben den Vertretern der Kommission auch Vertreter des Rates an den Verhandlungsrunden teilgenommen haben,

E. in der Erwägung, dass die US-Regierung Vertretern ausgewählter Privatunternehmen grundlegende Bestimmungen des Abkommens offengelegt hat,

F. in der Erwägung, dass die Europäische Union und andere OECD-Länder 2008 Verhandlungen über ein neues plurilaterales Abkommen zur stärkeren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktfälschung und -piraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement – ACTA) aufgenommen haben,

G. in der Erwägung, dass es die Kommission in seinem Bericht vom 11. März 2009 auffordert, „unverzüglich alle Unterlagen im Zusammenhang mit den laufenden internationalen Verhandlungen zum Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) öffentlich zugänglich zu machen“,

H. in der Erwägung, dass sich die Kommission am 27. Januar 2010 verpflichtet hat, das Parlament stärker einzubeziehen, und zwar auf der Grundlage seiner Entschließung vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung mit der Kommission, in der es eine „unverzügliche und umfassende Information des Parlaments in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Abkommen […] insbesondere bei Handelsfragen und anderen Verhandlungen im Rahmen des Zustimmungsverfahrens, damit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in vollem Umfang wirksam wird“ gefordert hat,

I. in der Erwägung, dass die Kommission als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu wahren, wenn sie über internationale Übereinkommen verhandelt, die sich auf die Gesetzgebung in der EU auswirken,

J. in der Erwägung, dass sich die Verhandlungen über das ACTA Dokumenten zufolge, die bekannt geworden sind, unter anderem auf geplante EU-Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2005/0127 (COD) – strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPRED-II)) und das sogenannte Telekommunikationspaket sowie geltende EU-Rechtsvorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr und zum Datenschutz auswirken,

K. in der Erwägung, dass die Bemühungen der EU um die Harmonisierung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht durch Handelsverhandlungen unterlaufen werden sollten, die außerhalb normaler EU-Entscheidungsprozesse stattfinden,

L. in der Erwägung, dass dringend dafür gesorgt werden muss, dass die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums so angelegt sind, dass Innovation oder fairer Wettbewerb sowie der Technologietransfer nicht behindert, die Rechte des geistigen Eigentums nicht eingeschränkt und der Schutz personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt, der freie Informationsfluss nicht gehemmt und der rechtmäßige Handel nicht in unzulässiger Weise erschwert werden; in der Erwägung, dass das Parlament bei der Bekämpfung von Produktfälschung mehr Gewicht erhalten muss,

M. in der Erwägung, dass jegliche Vereinbarungen der Europäischen Union zum ACTA den rechtlichen Verpflichtungen der EU im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre, die Meinungsfreiheit und die Rechtsvorschriften im Bereich des Datenschutzes entsprechen müssen, wie sie insbesondere in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs niedergelegt sind,

N. in der Erwägung, dass sich die Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen der universellen Gültigkeit und der Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten leiten lassen sollte,

1. weist darauf hin, dass die Kommission seit dem 1. Dezember 2009 rechtlich dazu verpflichtet ist, das Parlament über alle Phasen internationaler Verhandlungen unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

2. ist zutiefst besorgt über den Mangel an Transparenz und demokratischer Legitimierung bei den Verhandlungen über das ACTA, der den Buchstaben und dem Geist des AEUV widerspricht; ist zutiefst darüber besorgt, dass vor Beginn der Verhandlungen keine Rechtsgrundlage festgelegt wurde;

3. ist der Auffassung, dass es im Hinblick auf die internationalen Verhandlungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums oder ähnliche Themen, die legislativer Natur sind und Auswirkungen auf die Grundrechte haben, keine legitimen Argumente für die Geheimhaltung gibt; weist darauf hin, dass die Verhandlungsposition der EU oder anderer Verhandlungspartner nicht eingeschränkt wird, wenn dem Europäischen Parlament und der Öffentlichkeit Informationen über die Verhandlungen zur Verfügung gestellt werden;

4. bedauert die bewusste Entscheidung der Parteien, nicht im Rahmen etablierter internationaler Gremien wie der WIPO und der WTO zu verhandeln, die über feste Strukturen für die Information der Öffentlichkeit und Konsultationen verfügen;

5. bedauert, dass bislang lediglich Industriestaaten an den ACTA-Verhandlungen teilnehmen, und ist der Ansicht, dass diese Verhandlungen stärker auf Integration ausgerichtet sein und eher multilateral als nur plurilateral agieren sollten; fordert die Kommission auf, Entwicklungsländer in alle Handelsverhandlungen einzubeziehen, die Auswirkungen auf sie haben könnten;

6. fordert die Kommission und den Rat auf, ihm Zugang zu allen Primärtexten mit Bezug auf das ACTA zu gewähren, insbesondere das Mandat des Rates für die ACTA-Verhandlungen, die Protokolle der ACTA-Verhandlungssitzungen, die Entwürfe der Kapitel des ACTA sowie die Kommentare der Beteiligten zu den Entwürfen der Kapitel;

7. betont, dass die ACTA-Dokumente, abgesehen von der klaren rechtlichen Verpflichtung zur Unterrichtung des Parlaments, auch der breiten Öffentlichkeit in der EU und in den anderen an den Verhandlungen beteiligten Ländern zur Verfügung stehen sollten; versteht die allgemeine öffentliche Kritik an der Geheimhaltung der ACTA-Verhandlungen als klares Signal dafür, dass das für die Verhandlungen gewählte Verfahren unter politischen Gesichtspunkten nicht haltbar ist;

8. fordert die Kommission und den Rat auf, sich bereits im Vorfeld mit den Verhandlungspartnern im Rahmen des ACTA zu verständigen, damit bisher bestehende formelle oder informelle interne Vereinbarungen über die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben werden, und das Parlament rechtzeitig und umfassend über diesbezügliche Initiativen zu unterrichten; erwartet, dass die Kommission schon vor der nächsten Verhandlungsrunde in Neuseeland im April 2010 Vorschläge unterbreitet, sich dafür einsetzt, dass die Frage der Transparenz auf die Tagesordnung dieses Treffens gesetzt wird und das Parlament unverzüglich nach Abschluss dieser Verhandlungsrunde über die Ergebnisse unterrichtet;

9. erinnert die Kommission daran, dass es nicht umhinkann, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 263 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzustrengen, wenn die Kommission ihm nicht unverzüglich vor der nächsten Verhandlungsrunde im April 2010 umfassende Informationen über die Verhandlungen gemäß Artikel 218 AEUV zur Verfügung stellt;

10. fordert die Kommission auf, eine Abschätzung der Folgen der Umsetzung des ACTA für die Grundrechte und den Datenschutz, die Bemühungen der EU um die Harmonierung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie über ihre möglichen Auswirkungen auf die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Drittstaaten, insbesondere in Entwicklungsländern, durchzuführen, bevor die EU dem Text eines konsolidierten ACTA-Abkommens zustimmt, und das Parlament rechtzeitig über die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung zu informieren;

11. begrüßt die Erklärungen der Kommission, nach denen sich das ACTA-Abkommen auf jeden Fall, ungeachtet der Entwicklung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums in der Europäischen Union, auf die Durchsetzung der bestehenden Rechte des geistigen Eigentums beschränken wird; macht eine mögliche Zustimmung zum ACTA-Abkommen von der vollständigen Einhaltung dieser Erklärung abhängig;

12. fordert eine vollständige Aufklärung aller Klauseln, nach denen nicht durch einen Durchsuchungsbefehl abgesicherte Durchsuchungen und Beschlagnahmungen von Laptops, Mobiltelefonen, iPods, MP3-Geräten oder anderen Geräten zur Speicherung von Informationen durch Grenz- oder Zollbehörden vorgenommen werden können, und eine Vereinbarung darüber, dass keine Personendurchsuchungen an den EU-Grenzen durchgeführt werden;

13. fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der ACTA-Bestimmungen – insbesondere zu den Verfahren der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld – vollständig dem Buchstaben und dem Geist des gemeinschaftlichen Besitzstands entsprechen und nicht dazu führen, dass private Unternehmen außerhalb demokratischer Entscheidungsprozesse Maßnahmen in Eigenregie auferlegen; ist der Auffassung, dass Internetprovider nicht insoweit für die Daten haftbar gemacht werden können, die sie übertragen oder durch ihre Dienste bereitstellen, dass dies eine vorherige Überwachung oder ein Filtern dieser Daten erforderlich machen würde;

14. betont, dass das Recht auf Privatsphäre und der Datenschutz zentrale Werte der Europäischen Union darstellen, die in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU verankert sind und die gemäß Artikel 16 AEUV in allen Politikbereichen und bei allen Vorschriften der EU zu wahren sind;

15. weist darauf hin, dass jede Maßnahme, die der Stärkung der Befugnisse im Hinblick auf grenzübergreifende Kontrollen und die Beschlagnahme von Waren dient, den allgemeinen Zugang zu rechtmäßigen, erschwinglichen und sicheren Arzneimitteln nicht behindern sollte;

16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Staaten zu übermitteln, die an den Verhandlungen über das ACTA beteiligt sind.

(1)

Angenommene Texte, P7_TA(2010)0009.

(2)

Angenommene Texte, P6_TA(2009)0114.

(3)

Angenommene Texte, P6_TA(2008)0634.

ABSTIMMUNGEN:

Protokoll

Mittwoch, 10. März 2010 – Straßburg Endgültige Ausgabe

7.7. Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) (Abstimmung)

CRE

Entschließungsanträge B7-0154/2010, B7-0158/2010, B7-0173/2010, B7-0179/2010 und B7-0180/2010

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Ergebnisse der Abstimmungen“, Punkt 7)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B7-0154/2010

(ersetzt B7-0154/2010, B7-0158/2010, B7-0173/2010, B7-0179/2010 und B7-0180/2010):

eingereicht von den Abgeordneten:

Tokia Saïfi, Daniel Caspary, Cristiana Muscardini und Georgios Papastamkos im Namen der PPE-Fraktion,

Kader Arif, Gianluca Susta, Bernd Lange und David Martin im Namen der S&D-Fraktion,

Niccolò Rinaldi, Sophia in ‘t Veld, Alexander Alvaro, Metin Kazak, Marielle De Sarnez und Michael Theurer im Namen der ALDE-Fraktion,

Carl Schlyter, Eva Lichtenberger, Christian Engström, Jan Philipp Albrecht, Franziska Keller und Judith Sargentini im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Syed Kamall im Namen der ECR-Fraktion,

Lothar Bisky, Helmut Scholz, Rui Tavares, Cornelis de Jong, Eva-Britt Svensson, Patrick Le Hyaric, Jacky Hénin und Marie-Christine Vergiat im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P7_TA-PROV(2010)0058)

Wortmeldungen

Tokia Saïfi im Namen der PPE-Fraktion schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 1 vor, der angenommen wird.

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG – B7-0494/2010} B7-0495/2010} B7-0496/2010 B7-0497/2010 B7-0498/2010 B7-0499/2020 B7-0501/2010 RC1 – Betrifft: zur Lage der Menschenrechte in Iran, insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami

Samstag, 8. Januar 2011

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

7.9.2010

PE446.577v01-00}

PE446.578v01-00}

PE446.579v01-00}

PE446.580v01-00}

PE446.581v01-00}

PE446.582v01-00}

PE446.584v01-00} RC1

B7-0494/2010}

B7-0495/2010}

B7-0496/2010}

B7-0497/2010}

B7-0498/2010}

B7-0499/2020}

B7-0501/2010} RC1

eingereicht gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung

anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:

EFD (B7‑0494/2010)

GUE/NGL (B7‑0495/2010)

S&D (B7‑0496/2010)

ALDE (B7‑0497/2010)

Verts/ALE (B7‑0498/2010)

ECR (B7‑0499/2020)

PPE (B7‑0501/2010)

zur Lage der Menschenrechte in Iran, insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami

Roberta Angelilli, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Ria Oomen-Ruijten, Mario Mauro, Potito Salatto, Filip Kaczmarek, Laima Liucija Andrikienė, Elena Băsescu, Sari Essayah, Tunne Kelam, Lena Kolarska-Bobińska, Erminia Mazzoni, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, Kurt Lechner, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Sławomir Witold Nitras im Namen der PPE-Fraktion

Véronique De Keyser, María Muñiz De Urquiza, Ana Gomes, Edite Estrela, Emine Bozkurt, Rovana Plumb, Silvia Costa, Francesca Balzani, Patrizia Toia, Rita Borsellino, Debora Serracchiani, Marc Tarabella im Namen der S&D-Fraktion

Frédérique Ries, Marietje Schaake, Ramon Tremosa i Balcells, Marielle De Sarnez, Alexander Alvaro, Renate Weber, Leonidas Donskis, Niccolò Rinaldi, Sonia Alfano, Annemie Neyts-Uyttebroeck im Namen der ALDE-Fraktion

Barbara Lochbihler, Isabelle Durant, Nicole Kiil-Nielsen, Emilie Turunen, Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Charles Tannock, Geoffrey Van Orden im Namen der ECR-Fraktion

Marie-Christine Vergiat, Cornelia Ernst im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Fiorello Provera, Bastiaan Belder im Namen der EFD-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Menschenrechte in Iran, insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran, insbesondere jene, die die Frage der Menschenrechte betreffen, und vor allem auf die Entschließungen vom 22. Oktober 2009(1) und vom 10. Februar 2010(2),

– unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten anlässlich des Europäischen Tages gegen die Todesstrafe am 9. Oktober 2009 und auf die Erklärung vom 11. August 2010 zum Urteil gegen die Führungsmitglieder der Glaubensgemeinschaft der Bahai,

– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010,

– in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. September 2009 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran und der Erklärung der Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 4. März 2010 zu Iran,

– in Kenntnis der Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolutionen 62/149 und 63/138, die in Erwartung der Abschaffung der Todesstrafe auf ein Moratorium für Hinrichtungen abzielen,

– in Kenntnis des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, zu deren Vertragsstaaten die Islamische Republik Iran gehört,

– gestützt auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen aus dem Jahr 1963,

– gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Iran nach wie vor den traurigen Rekord innehält, weltweit die meisten jugendlichen Straftäter hinzurichten, und dass allein im Jahr 2010 etwa 2000 Todesurteile verkündet wurden,

B. in der Erwägung, dass Berichten zufolge im Gefängnis Vakil Abad von Mashhad allein in den letzten Wochen mehr als hundert Häftlinge wegen Drogendelikten hingerichtet wurden und hunderte weitere Häftlinge in den nächsten Tagen hingerichtet werden sollen; in der Erwägung, dass durch diese Massenhinrichtungen, die überdies unter strengster Geheimhaltung angeordnet wurden, die internationalen Gesetze in offenkundiger Weise verletzt werden,

C. in der Erwägung, dass Iran entgegen den Versicherungen der höchsten Instanzen der iranischen Justiz für das Verbrechen des „Ehebruchs“ nach wie vor das Urteil zum Tod durch Steinigung erlässt, wie im Fall von Sakineh Mohammadi Ashtiani aus ihrem am 11. August 2010 im Fernsehen ausgestrahlten „Geständnis“ hervorging,

D. in der Erwägung, dass Sakineh Mohammadi Ashtiani, die beschuldigt wurde, nach dem Tod ihres Ehemanns zwei außereheliche sexuelle Beziehungen unterhalten zu haben, 2006 in Iran zu einer Strafe von 99 Peitschenhieben verurteilt wurde, die im selben Jahr vollstreckt wurde,

E. in der Erwägung, dass sie auch der Komplizenschaft bei der Ermordung ihres Mannes beschuldigt, dann freigesprochen und in der Folge einer ehebrecherischen Beziehung während ihrer Ehe angeklagt und zum Tod durch Steinigung verurteilt wurde,

F. in der Erwägung, dass die Steinigung, die am 9. Juli 2010 hätte stattfinden sollen, von den iranischen Behörden aufgrund des internationalen Drucks „aus humanitären Gründen“ ausgesetzt wurde,

G. in der Erwägung, dass die Verurteilung zum Tode durch Steinigung eine klare Verletzung der Verpflichtungen von Iran gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte darstellt; in der Erwägung, dass Iran sich erst vor kurzem – anlässlich der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Irans durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen – bereit erklärt hat, sich wenigstens an die „Mindestnormen“ und an die Bestimmungen des IPBPR in Bezug auf die Todesstrafe zu halten, solange diese beibehalten wird,

H. in der Erwägung, dass der 18 Jahre alte Ebrahim Hamidi im August 2010 zum Tode verurteilt wurde, weil er im Alter von nur 16 Jahren homosexuelle Handlungen begangen haben soll, nachdem er ein Geständnis abgelegt hatte, das seinen Angaben zufolge unter Anwendung von Folter zustande kam,

I. in der Erwägung, dass Mohammad Mostafaei, der Strafverteidiger in beiden Fällen, der versuchte, die Öffentlichkeit auf die Situation der Angeklagten aufmerksam zu machen, aus Angst, verhaftet zu werden, aus dem Land fliehen musste, und in der Erwägung, dass immer mehr Menschenrechtsanwälte, darunter auch Mohammed Ali Dadkah, Mohammad Oliyifard und Mohammad Seifzadeh und selbst so bekannte Persönlichkeiten wie die Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi, vom Staat verfolgt werden, indem gegen sie enorme Steuerforderungen erhoben werden und ihr Leben und das ihrer Angehörigen bedroht wird,

J. in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudeh, eine Menschenrechtsanwältin, die aufgrund ihrer Bemühungen um Jugendliche, die von der Todesstrafe bedroht sind, sowie der Verteidigung von Gefangenen aus Gewissensgründen hohe Achtung genießt, am 4. September 2010 unter dem Vorwurf „staatsfeindlicher Propaganda“ und „der Kollusion und Abhaltung von Treffen mit dem Ziel, gegen die nationale Sicherheit zu agieren“ festgenommen wurde,

K. in der Erwägung, dass sich ein Jahr nach den betrügerischen Präsidentschaftswahlen und den darauf folgenden Massenprotesten Hunderte von Demonstranten, Journalisten, Bürgerrechtsaktivisten und sogar Bürgern, wie die niederländische Staatsbürgerin Zahra Bahrami, die jede Verbindung zu den Demonstrationen abstreiten, weiterhin im Gefängnis befinden,

L. in der Erwägung, dass Zahra Bahrami, die in Iran ihre Familie besuchte, im Zusammenhang mit den Protesten am Ashura-Tag am 27. Dezember 2009 verhaftet und gezwungen wurde, vor den Fernsehkameras ein Geständnis abzulegen und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zuzugeben,

M. in der Erwägung, dass weder internationalen Menschenrechtsorganisationen noch den niederländischen staatlichen Stellen Zugang zu Zarah Bahrami gewährt wird,

N. in der Erwägung, dass erzwungene Geständnisse, Folter und Misshandlung von Häftlingen, Schlafentzug, Einzelhaft, geheime Inhaftierungen, grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und psychische Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, sowie die Straflosigkeit der dafür verantwortlichen Vertreter des Staates in Iran nach wie vor weit verbreitet sind, was starke Zweifel an der Fairness und der Transparenz der Tätigkeit der Justiz in diesem Land weckt,

O. in der Erwägung, dass die Zahl der Fälle zunimmt, in denen Menschen, die sich auf friedliche Weise für die Verteidigung der Bürgerrechte einsetzen, als Feinde Gottes („Moharabeh“) angeklagt werden und sie dafür zum Tod verurteilt werden können, wie etwa Shiva Nazar Ahari, Mitglied der Menschenrechtsorganisation „Committee of Human Rights Reporters“ (CHRR), die sich seit dem 20. Dezember 2009 in Haft befindet und deren Prozess unmittelbar bevorsteht,

P. in der Erwägung, dass die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten in Iran unvermindert anhält; in der Erwägung, dass die sieben führenden Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Baha’i, Fariba Kamalabadi, Jamaloddin Khanjani, Afif Naeimi, Saeid Rezaie, Mahvash Sabet, Behrouz Tavakkoli und Vahid Tizfahm, die seit 2008 bloß aufgrund ihrer religiösen Überzeugung in Haft sind, im August 2010 wegen Propaganda gegen den Staat und Spionage zu einer Haftstrafe von 20 Jahren verurteilt wurden,

Q. in der Erwägung, dass die Schikanen gegen die Oppositionspolitiker Mir-Hossein Mousavi und Mehdi Karrubi sowie gegen andere hochrangige Parteimitglieder nach wie vor andauern; in der Erwägung, dass Anfang September 2010 der Wohnsitz des ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Mehdi Karroubi von Dutzenden in Zivil gekleideten bewaffneten Männern angegriffen wurde und dabei die Wände mit Graffiti beschmiert wurden, Vandalismus verübt wurde, Fensterscheiben zu Bruch gingen und im Haus Schüsse fielen; in der Erwägung, dass es zu diesen Angriffen kam, nachdem der Kommandeur der Revolutionären Garde, Mohammad Ali Dschafari, gesagt hatte, dass das iranische Volk die „Köpfe des Aufruhrs“, womit er sich auf die Führer der Opposition bezog, richten werde; in der Erwägung, dass von der Polizei keinerlei Versuch unternommen wurde, diesen Angriffen Einhalt zu gebieten,

R. in der Erwägung, dass die iranische Justiz Personen, die beschuldigt werden, Verbrechen begangen zu haben, mit der politischen Opposition in Iran in Verbindung bringt, und Personen, die der politischen Opposition angehören, mit Verbrechen in Verbindung bringt, um so politische Opposition und Verbrechen auf dieselbe Stufe zu stellen,

1. zollt all jenen mutigen Frauen und Männern in Iran Anerkennung, die für die Verteidigung der Grundfreiheiten, die Achtung ihrer Menschenrechte und demokratische Grundsätze kämpfen, die aktiv gegen Steinigungen und andere grausame Strafen protestieren und in einer Gesellschaft ohne Unterdrückung und Einschüchterungen leben möchten;

2. verurteilt aufs Schärfste das gegen Sakineh Mohammadi Ashtiani verhängte Urteil zum Tod durch Steinigung und ist der Auffassung, dass ungeachtet aller Tatbestände eine Verurteilung zum Tod durch Steinigung nicht gerechtfertigt ist und nicht akzeptiert werden kann;

3. fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, die Urteile, die gegen Sakineh Mohammadi Ashtiani verhängt wurden, aufzuheben und eine umfassende Überprüfung ihres Falles in die Wege zu leiten;

4. fordert nachdrücklich, dass die iranische Regierung den Fall von Zahra Bahrami erneut prüft, ihr unverzüglich ermöglicht, mit einem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten und konsularischen Beistand in Anspruch zu nehmen, und sie frei lässt oder ihr ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren gewährt; fordert Baroness Ashton, Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, auf, den Fall der Inhaftierung von Zahra Bahrami gegenüber den iranischen Behörden anzusprechen;

5. fordert die iranische Regierung auf, die Hinrichtung des 18-jährigen, wegen homosexueller Handlungen angeklagten Ebrahim Hamidi auszusetzen, und fordert die Islamische Republik Iran auf, die Todesstrafe für Straftaten, die vor Erreichen des achtzehnten Lebensjahres begangen wurden, endlich abzuschaffen und ihre Rechtsvorschriften an die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, die Iran ratifiziert hat, anzupassen, wozu auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte gehören;

6. zeigt sich äußerst bestürzt darüber, dass Iran nach wie vor zusammen mit Afghanistan, Somalia, Saudi-Arabien, Sudan und Nigeria zu den wenigen Ländern gehört, die die Steinigung noch durchführen; fordert das iranische Parlament auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die grausame und unmenschliche Praxis der Steinigung für rechtswidrig erklärt wird;

7. bekräftigt erneut seine Ablehnung der Todesstrafe und fordert die iranischen Behörden auf, gemäß den Resolutionen 62/149 und 63/138 der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Erwartung der Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium für Hinrichtungen auszusprechen;

8. fordert die Einbringung einer Resolution bei der nächsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der alle Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, aufgefordert werden, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Öffentlichkeit sämtliche Informationen über die Todesstrafe und über Hinrichtungen zur Verfügung zu stellen, um so die die Todesstrafe umgebende staatliche Geheimhaltung zu überwinden, die bei zahlreichen Exekutionen eine Rolle spielt;

9. verleiht seiner Ablehnung jeglicher Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen Ausdruck, die im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen, und fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, „Ehebruch“ und Homosexualität nicht mehr als Straftaten zu behandeln;

10. fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, alle Formen von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung in Recht und Praxis abzuschaffen und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren durchzuführen sowie der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen;

11. fordert die Islamische Republik Iran auf, das UN-Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

12. bedauert zutiefst, dass es der Tätigkeit der Justiz in Iran an Fairness und Transparenz mangelt, und fordert die offiziellen Stellen Irans auf, faire und offene Berufungsverfahren zu gewährleisten;

13. fordert die staatlichen iranischen Stellen auf, dem Roten Halbmond Zugang zu allen Häftlingen zu gewähren und internationalen Menschenrechtsorganisationen die Beobachtung der Lage im Land zu gestatten;

14. fordert die iranischen staatlichen Stellen auf, umgehend all diejenigen freizulassen, die ausschließlich wegen ihrer friedlichen Proteste und ihres Wunsches, ihr grundlegendes Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung wahrzunehmen, inhaftiert sind, und bekräftigt insbesondere seine Forderung, die sieben führenden Mitglieder der Baha´i freizulassen;

15. weist darauf hin, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, zu dessen Unterzeichnern die Islamische Republik Iran gehört und den sie ratifiziert hat, unantastbare Grundrechte sind, die unter allen Umständen garantiert werden müssen;

16. fordert die sofortige Freilassung aller inhaftierten Menschenrechtsanwälte;

17. äußert sich tief besorgt darüber, dass die iranischen Behörden die gerichtliche Gewalt dazu missbrauchen, gegen Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen und Bürgerrechtsaktivisten, wie Mitglieder der „One Million Signatures Campaign“ und des Zentralrats der Studentenorganisation Advar, vorzugehen;

18. fordert die Kommission und den Rat auf, zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte zu ersinnen, um die Sicherheit der Menschenrechtsaktivisten in Iran aktiv zu schützen, und bestärkt die Mitgliedstaaten, das europäische „Shelter City“-Programm zu unterstützen;

19. fordert die erneute Schaffung eines Mandats der Vereinten Nationen für einen Sonderberichterstatter für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und die Förderung der Rechenschaftspflicht derjenigen, die in Iran Menschenrechtsverletzungen begehen;

20. fordert, die Liste der Personen und Organisationen, für die ein Einreiseverbot in die EU gilt und deren Vermögenswerte eingefroren sind, auf diejenigen auszuweiten, die für Menschenrechtsverletzungen, Unterdrückung und die Einschränkung der Freiheitsrechte in Iran verantwortlich sind;

21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der UN-Menschenrechtskommission, dem Präsidenten des iranischen Obersten Gerichtshofs sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.

ABSTIMMUNGEN:

Protokoll

Mittwoch, 8. September 2010 – Straßburg Endgültige Ausgabe

6.3. Menschenrechte im Iran, insbesondere die Fälle Sakineh Mohammadi-Ashtiani und Zahra Bahrami (Abstimmung)

Die Aussprache hat am 6. September 2010 (Punkt 18 des Protokolls vom 6.9.2010) stattgefunden.

Die Entschließungsanträge wurden am 7. September 2010 bekanntgegeben (Punkt 10 des Protokolls vom 7.9.2010).

Entschließungsanträge B7-0494/2010, B7-0495/2010, B7-0496/2010, B7-0497/2010, B7-0498/2010, B7-0499/2010 und B7-0501/2010

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Ergebnisse der Abstimmungen“, Punkt 3)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B7-0494/2010

(ersetzt B7-0494/2010, B7-0495/2010, B7-0496/2010, B7-0497/2010, B7-0498/2010, B7-0499/2010 und B7-0501/2010):

eingereicht von den Abgeordneten:

Roberta Angelilli, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Ria Oomen-Ruijten, Mario Mauro, Potito Salatto, Filip Kaczmarek, Laima Liucija Andrikienė, Elena Băsescu, Sari Essayah, Tunne Kelam, Lena Kolarska-Bobińska, Erminia Mazzoni, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, Kurt Lechner, Joanna Katarzyna Skrzydlewska und Sławomir Witold Nitras im Namen der PPE-Fraktion,

Véronique De Keyser, María Muñiz De Urquiza, Ana Gomes, Edite Estrela, Emine Bozkurt, Rovana Plumb, Silvia Costa, Francesca Balzani, Patrizia Toia, Rita Borsellino, Debora Serracchiani und Marc Tarabella im Namen der S&D-Fraktion,

Frédérique Ries, Marietje Schaake, Ramon Tremosa i Balcells, Marielle De Sarnez, Alexander Alvaro, Renate Weber, Leonidas Donskis, Niccolò Rinaldi, Sonia Alfano und Annemie Neyts-Uyttebroeck im Namen der ALDE-Fraktion,

Isabelle Durant, Nicole Kiil-Nielsen, Emilie Turunen und Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Charles Tannock und Geoffrey Van Orden im Namen der ECR-Fraktion,

Marie-Christine Vergiat und Cornelia Ernst im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Fiorello Provera und Bastiaan Belder im Namen der EFD-Fraktion

Angenommen (P7_TA(2010)0310)

Wortmeldungen

Vor der Abstimmung Mario Mauro, um für die Schlussabstimmung eine namentliche Abstimmung zu beantragen.

Das Parlament nimmt den Antrag an.

Richard Howitt, um zu beantragen, dass das Verfahren der mündlichen Abstimmung auch bei Ziffer 7 und Bezugsvermerk 5 des Textes angewandt wird.

Aufgrund der erhobenen Einwände wird dieser Antrag nicht berücksichtigt.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG – B7-0497/2010 – Betrifft: zu den Menschenrechten in Iran – insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami

Samstag, 8. Januar 2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0494/2010

6.9.2010

PE446.580v01-00

B7-0497/2010

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

zu den Menschenrechten in Iran – insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami

Frédérique Ries, Marietje Schaake, Ramon Tremosa i Balcells, Marielle De Sarnez, Alexander Alvaro, Renate Weber, Leonidas Donskis, Niccolò Rinaldi, Sonia Alfano im Namen der ALDE-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten in Iran – insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami

B7‑0497/2010

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran, insbesondere jene zu den Menschenrechten,

– gestützt auf den AEU-Vertrag und in Kenntnis der Verfassungen der Mitgliedstaaten der EU,

– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 6. Juli 2010 zu den drohenden Hinrichtungen in Iran,

– in Kenntnis des an die iranische Regierung gerichteten offenen Briefes vom 7. Juli 2010 zu dem Fall von Sakineh Mohammadi Ashtiani, der in der Zeitung „The Times“ veröffentlicht wurde und den auch Präsident Buzek unterzeichnet hat,

– in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung im Rahmen des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber vom Juni 2010 zu den Menschenrechten in Iran,

– in Kenntnis des Falles von Zahra Bahrami, die sowohl die niederländische als auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt und die seit mehr als acht Monaten in Einzelhaft im Gefängnis von Evin gefangen gehalten wird,

– in Kenntnis des Falles von Sakineh Mohammadi Ashtiani, die unter dem Vorwurf des Ehebruchs zum Tod verurteilt wurde und seit 2006 auf die Vollstreckung des Todesurteils wartet,

– unter Hinweis auf die Erklärung von Präsident Buzek vom 11. August 2010 zur Verurteilung von sieben Führungsmitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Bahai in Iran zu 20 Jahren Haft,

– unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 9. Oktober 2009, in der er das Engagement des Parlaments für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe bekräftigt,

– in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. September 2009 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

– in Kenntnis der Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 62/149 vom 18. Dezember 2007 und 63/168 vom 18. Dezember 2008 zu einem Moratorium für die Todesstrafe,

– in Kenntnis des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, zu deren Vertragsstaaten Iran gehört,

– gestützt auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen aus dem Jahr 1963,

– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass sich die allgemeine Lage der Menschenrechte in Iran weiter verschlechtert hat,

B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament über die Fälle von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami besonders besorgt ist,

C. in der Erwägung, dass Sakineh Mohammadi Ashtiani, eine Iranerin aserbaidschanischen Urspungs, seit 2006 in Iran auf die Vollstreckung ihres Todesurteils wartet,

D. in der Erwägung, dass ihr umstrittener Fall 2010 weltweit bekannt wurde, nachdem sie angeblich des Verbrechens des Ehebruchs überführt und zur Hinrichtung durch Steinigung verurteilt worden war,

E. in der Erwägung, dass Hinrichtungen durch Steinigung 1979, während der Zeit der Islamischen Revolution in Iran, wieder eingeführt wurden und als barbarisch erachtet werden und die letzte noch praktizierte Foltermethode bei Hinrichtungen darstellen,

F. in der Erwägung, dass Experten schätzen, dass zwischen 200 und 300 Frauen nach Urteilen der iranischen Justiz seit 1979 durch Steinigung hingerichtet worden sind,

G. in der Erwägung, dass Hinrichtungen durch Steinigung auch in Nigeria, Sudan, Saudi-Arabien und Afghanistan praktiziert werden,

H. in der Erwägung, dass es ihren beiden Kindern mit Hilfe einer Kampagne gelang, die Hinrichtung von Mohammadi Ashtiani im Juli 2010 zu stoppen, sie jedoch ihr Todesurteil nicht kippen konnten,

I. in der Erwägung, dass die 45-jährige Zahra Bahrami, die sowohl die niederländische als auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, während den Ashura-Protesten am 27. Dezember 2009 festgenommen wurde und seit mehr als acht Monaten in Einzelhaft im Gefängnis von Evin gefangen gehalten wird und ihr nicht gestattet wird, Besuch zu empfangen,

J. in der Erwägung, dass die iranischen Behörden keinen konsularischen Beistand für Zahra Bahrami durch die niederländischen Behörden gestattet und keinerlei Auskunft über ihr Befinden erteilt haben,

K. in der Erwägung, dass es zur verfassungsrechtlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten der EU gehört, für das Wohlergehen ihrer Bürger zu sorgen,

L. in der Erwägung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten der EU den Kontakt zu ihren Staatsbürgern in ausländischen Gefängnissen unabhängig davon suchen, welches Verbrechen diese begangen haben,

M. in der Erwägung, dass zahllose europäische Bürger als Doppelstaatsbürger auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzen,

N. in der Erwägung, dass Iran eine europäische Staatsangehörigkeit neben der iranischen nicht anerkennt,

O. in der Erwägung, dass der Hauptanklagepunkt gegen Zahra Bahrami lautet, sie habe gegen die nationale Sicherheit von Iran gehandelt; in der Erwägung, dass ihr kein Anwalt zur Seite gestellt wurde,

P. in der Erwägung, dass ihre Familie in den ersten Monaten ihrer Haft keine Informationen zu ihrem Fall erhielt,

Q. in der Erwägung, dass es wahrscheinlich ist, dass sowohl Sakineh Mohammadi Ashtiani als auch Zahra Bahrami sexuell belästigt und während langwierigen Befragungen physisch und psychisch gefoltert wurden; in der Erwägung, dass dem Geheimdienst angehörende Vernehmungsbeamte versuchten, die Häftlinge dazu zu zwingen, falsche Geständnisse abzulegen und Fernsehinterviews zu geben,

R. in der Erwägung, dass Verstöße gegen grundlegende Menschenrechte in Form von Folter, Misshandlungen, Schlafentzug, Einzelhaft, geheimen Inhaftierungen, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und psychischen Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, sowie die Straflosigkeit der dafür verantwortlichen Vertreter des Staates nach wie vor weit verbreitet sind,

S. in der Erwägung, dass die Urteile gegen die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Bahai ein schockierendes Signal und eine ungeheure Enttäuschung für alle jene sind, die auf eine Verbesserung der Menschenrechtssituation in Iran gehofft haben,

T. in der Erwägung, dass starke Zweifel an der Fairness und der Transparenz des Gerichtsverfahrens bestehen,

U. in der Erwägung, dass die massive physische, wirtschaftliche, politische, rechtliche und soziale Unterdrückung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Bloggern, Lehrern, Intellektuellen, Akademikern, Homosexuellen, Frauen, Studenten, Gewerkschaftern sowie Angehörigen religiöser, ethnischer und sprachlicher Minderheiten nach wie vor zunimmt,

V. in der Erwägung, dass die Presse- und Meinungsfreiheit immer stärker eingeschränkt wird, wie die Anzahl der nach den Wahlen verhafteten Journalisten und Bloggern, die systematische Blockierung von Online-Medien und Internet-Informationsquellen, die Störung von Satellitenübertragungen und die Einziehung von Reisepässen mehrerer bekannter iranischer Journalisten zeigt,

W. in der Erwägung, dass Personen, die beschuldigt werden, Verbrechen begangen zu haben, mit der politischen Opposition in Iran in Verbindung gebracht werden, und Personen, die der politischen Opposition angehören, von der iranischen Justiz mit Verbrechen in Verbindung gebracht werden, damit politische Opposition und Verbrechen auf dieselbe Stufe gestellt werden,

X. in der Erwägung, dass die Staatengemeinschaft aufgrund der völligen Isolierung des Landes nicht überprüfen kann, ob die Menschenrechte verdächtiger Personen geachtet werden, ob ein faires Gerichtsverfahren stattfindet und ob der Zugang zu Rechtsbeistand gewährleistet ist,

Y. in der Erwägung, dass die iranische Regierung eine Vielzahl an Menschenrechtsanwälten verhaftet hat, darunter Nasrin Sotoudeh, Mohammed Ali Dadkah, Mohammad Oliayifard, Mohammad Seifzadeh und Mohammad Mostafei, der gezwungen war, während seiner Verteidigung von Sakineh Ashtiani aus dem Land zu fliehen,

Z. in der Erwägung, dass Steuergesetze missbraucht werden, um Menschenrechtsanwälte daran zu hindern, ihre Arbeit zu machen,

1. zollt all jenen mutigen Frauen und Männern in Iran Anerkennung, welche für die Verteidigung der Grundfreiheiten, die Achtung ihrer Menschenrechte und demokratische Grundsätze kämpfen und in einer Gesellschaft ohne Repressionen und Einschüchterungen leben möchten;

2. fordert die iranische Regierung nachdrücklich auf, die Fälle von Frau Ashtiani und Frau Bahrami erneut zu prüfen, sie einem fairen Gerichtsverfahren nach internationalen Standards zu unterziehen und ihnen die Unterstützung durch einen Anwalt und den Zugang zu konsularischem Beistand zu gewähren;

3. fordert die iranische Regierung auf, unverzüglich Gesetze zu erlassen, durch die Steinigungen und andere Formen der Todesstrafe, Auspeitschungen oder Gefängnishaft für Personen, die des „Ehebruchs“ oder anderer Verbrechen überführt wurden, verboten werden, und erneut ein Moratorium für Hinrichtungen zu verhängen, wie dies in den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 62/149 und 63/168 gefordert wird;

4. fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, alle Formen von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung in Recht und Praxis abzuschaffen und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren durchzuführen sowie der Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen;

5. bedauert zutiefst, dass es dem justiziellen Verfahren an Fairness und Transparenz mangelt, und fordert die offiziellen Stellen Irans auf, ein faires und offenes Berufungsverfahren zu gewährleisten;

6. fordert die Vertreter der EU und die Hohe Vertreterin auf, erneut einen Menschenrechtsdialog mit Iran aufzunehmen;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem UN-Menschenrechtsrat sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.

Abstimmungen:

Protokoll

Mittwoch, 8. September 2010 – Straßburg Endgültige Ausgabe

6.3. Menschenrechte im Iran, insbesondere die Fälle Sakineh Mohammadi-Ashtiani und Zahra Bahrami (Abstimmung)

Die Aussprache hat am 6. September 2010 (Punkt 18 des Protokolls vom 6.9.2010) stattgefunden.

Die Entschließungsanträge wurden am 7. September 2010 bekanntgegeben (Punkt 10 des Protokolls vom 7.9.2010).

Entschließungsanträge B7-0494/2010, B7-0495/2010, B7-0496/2010, B7-0497/2010, B7-0498/2010, B7-0499/2010 und B7-0501/2010

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Ergebnisse der Abstimmungen“, Punkt 3)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B7-0494/2010

(ersetzt B7-0494/2010, B7-0495/2010, B7-0496/2010, B7-0497/2010, B7-0498/2010, B7-0499/2010 und B7-0501/2010):

eingereicht von den Abgeordneten:

Roberta Angelilli, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Ria Oomen-Ruijten, Mario Mauro, Potito Salatto, Filip Kaczmarek, Laima Liucija Andrikienė, Elena Băsescu, Sari Essayah, Tunne Kelam, Lena Kolarska-Bobińska, Erminia Mazzoni, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, Kurt Lechner, Joanna Katarzyna Skrzydlewska und Sławomir Witold Nitras im Namen der PPE-Fraktion,

Véronique De Keyser, María Muñiz De Urquiza, Ana Gomes, Edite Estrela, Emine Bozkurt, Rovana Plumb, Silvia Costa, Francesca Balzani, Patrizia Toia, Rita Borsellino, Debora Serracchiani und Marc Tarabella im Namen der S&D-Fraktion,

Frédérique Ries, Marietje Schaake, Ramon Tremosa i Balcells, Marielle De Sarnez, Alexander Alvaro, Renate Weber, Leonidas Donskis, Niccolò Rinaldi, Sonia Alfano und Annemie Neyts-Uyttebroeck im Namen der ALDE-Fraktion,

Isabelle Durant, Nicole Kiil-Nielsen, Emilie Turunen und Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Charles Tannock und Geoffrey Van Orden im Namen der ECR-Fraktion,

Marie-Christine Vergiat und Cornelia Ernst im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Fiorello Provera und Bastiaan Belder im Namen der EFD-Fraktion

Angenommen (P7_TA(2010)0310)

Wortmeldungen

Vor der Abstimmung Mario Mauro, um für die Schlussabstimmung eine namentliche Abstimmung zu beantragen.

Das Parlament nimmt den Antrag an.

Richard Howitt, um zu beantragen, dass das Verfahren der mündlichen Abstimmung auch bei Ziffer 7 und Bezugsvermerk 5 des Textes angewandt wird.

Aufgrund der erhobenen Einwände wird dieser Antrag nicht berücksichtigt.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B7-0503/2010 – Betrifft: Ausweisung der Roma aus Frankreich

Samstag, 8. Januar 2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0493/2010

6.9.2010

PE446.586v01-00

B7-0503/2010

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission

gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

zur Ausweisung der Roma aus Frankreich

Renate Weber, Sophie In’t Veld, Marielle De Sarnez, Cecilia Wikström, Niccolo’ Rinaldi, Sonia Alfano, Ramon Tremosa i Balcells, Leonidas Donskis, Olle Schmidt, Metin Kazak, Luigi De Magistris, Alexander Alvaro, Nathalie Griesbeck im Namen der ALDE-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ausweisung der Roma aus Frankreich

B7‑0503/2010

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, das Recht auf Würde, Privatsphäre und Datenschutz, die Rechte des Kindes, die Rechte von Angehörigen von Minderheiten, wie sie in internationalen und europäischen Übereinkommen über den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, insbesondere im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, im Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten aus dem Jahr 1994, in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt sind,

– gestützt auf die Verträge, insbesondere auf die Artikel 2, 3, 6 und 21 des Vertrags über die Europäische Union, auf die Artikel 10, 18, 19, 45 et seq. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf die Artikel 8, 19, 21, 24, 45, 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und insbesondere die Definitionen von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die soziale und wirtschaftliche Integration der Roma in Europa (KOM/2010/0133), die Berichte der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union und die Schlussfolgerungen des Rates zur Integration der Roma vom 7. Juni 2010,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, unter anderem zu den Roma, zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Freizügigkeit, insbesondere seine Entschließungen vom 28. April 2005 zur Lage der Roma in der Europäischen Union, vom 1. Juni 2006 zu der Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union, vom 15. November 2007 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vom 13. Dezember 2007 zur Bekämpfung der Zunahme des Extremismus in Europa, vom 31. Januar 2008 zu einer europäischen Strategie für die Roma, vom 10. Juli 2008 zur Zählung der Roma in Italien auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit und vom 25. März 2010 zum zweiten europäischen Gipfeltreffen zur Lage der Roma,

– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die französische Regierung am 28. Juli 2010 eine Dringlichkeitssitzung anberaumt hat, um „die mit dem Verhalten bestimmter Fahrender und Roma verbundenen Probleme“ zu erörtern, nachdem bei Zwischenfällen ein Fahrender französischer Staatsbürgerschaft durch einen Gendarmen getötet wurde, was derzeit untersucht wird, und dass in dieser Sitzung der Beschluss gefasst wurde, ungefähr 300 von Roma und Fahrenden bewohnte illegale Lager innerhalb von drei Monaten aufzulösen und die Roma in ihre Herkunftsländer, hauptsächlich Rumänien und Bulgarien, auszuweisen,

B. in der Erwägung, dass die französischen Behörden behauptet haben, dass eine „freiwillige“ und „humanitäre“ Rückführung durchgeführt und dabei eine Entschädigung von 300 EUR pro Erwachsenem und 100 EUR pro Kind ausgezahlt wurde, wohingegen Presseberichten zufolge und nach Angaben des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung nicht „alle Personen ihre freiwillige und uneingeschränkte Einwilligung gegeben“ oder die ihnen zustehenden Rechte verstanden haben, wobei einige Roma erklärt haben, dass ihnen Inhaftierung oder Zwangsrückführung angedroht wurde, sollten sie die Rückführung ablehnen, während das Vorgehen der Behörden, die Männer von Frauen und Kindern trennten, ebenfalls auf heftige Kritik stieß,

C. in der Erwägung, dass von den fast 400 000 in Frankreich lebenden Roma 95 % die französische Staatsbürgerschaft haben und daher nicht ausgewiesen oder dazu gezwungen werden können, das Land zu verlassen, und dass Frankreich seit mehreren Jahren Roma ausweist, so auch fast 10 000 im Jahr 2009 und mehr als 8 000 in diesem Jahr,

D. in der Erwägung, dass im August 128 Lager aufgelöst und 979 Roma – davon 151 zwangsweise und 828 freiwillig – aus Frankreich nach Bulgarien und Rumänien rückgeführt worden sind,

E. in der Erwägung, dass mit dem Ziel einer Verhinderung der Rückkehr der Roma nach Frankreich von den Empfängern der Rückführungszahlung verlangt wurde, dass sie ein Formular unterzeichnen und Fingerabdrücke abgeben, sodass sie diese Zahlung im Fall einer Rückkehr nach Frankreich kein zweites Mal erhalten können;

F. in der Erwägung, dass die französische Regierung zudem erklärt hat, dass Rumänien und Bulgarien, wenn die Integration der Roma-Minderheit scheitert, nicht dem Schengen-Raum beitreten sollten, falls sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Roma nicht nachkommen, obwohl dies im Widerspruch zur technischen Bewertung der Konformität der beiden Länder steht, die von allen Mitgliedstaaten in der Schengen-Arbeitsgruppe gebilligt wurde, sowie in der Erwägung, dass die Kommission einen entsprechenden Vorschlag der französischen Regierung ebenfalls abgelehnt hat,

G. in der Erwägung, dass die französische Regierung die Ausweisungen fortgesetzt hat, obgleich sie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene von nichtstaatlichen Organisationen, Regierungen, Einrichtungen, führenden konfessionellen Vertretern und Organisationen, insbesondere von den Vereinten Nationen (Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung), vom Europarat (Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, Menschenrechtskommissar, Präsident der Parlamentarischen Versammlung) und von EU-Organen, vielfach kritisiert wurde und nur beim italienischen Innenminister Unterstützung fand, der in der Vergangenheit ähnliche Maßnahmen vorgeschlagen und ergriffen hatte,

H. in der Erwägung, dass die französische Regierung die Innenminister Italiens, Deutschlands, des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Griechenlands und später Belgiens sowie die Kommission zusammen mit den Innenministern Kanadas und der USA zu einem Treffen ohne die anderen Mitgliedstaaten am 6. September 2010 in Paris eingeladen hat, um die in die Zuständigkeit der EU fallenden Fragen der „Einwanderung“ und der Freizügigkeit zu erörtern, und dass der italienische Innenminister angekündigt hat, sich für strengere EU-Bestimmungen im Bereich der Einwanderung und der Freizügigkeit, insbesondere für Roma, einzusetzen,

I. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit von Bürgern der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen ein in den EU-Verträgen verankertes und in der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, geregeltes Grundrecht ist, das Gegenstand eines Berichts der Kommission und von Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Richtlinie war,

J. in der Erwägung, dass die Kommission als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, sicherzustellen, dass EU-Verträge und -Recht sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten in der EU geachtet, geschützt und gefördert werden, sowie umgehend und vehement auf eindeutige Verstöße dagegen zu reagieren, sobald diese eintreten,

K. in der Erwägung, dass im Rahmen dieser Ausweisungen führende Mitglieder der französischen Regierung Erklärungen abgeben, in denen ein Zusammenhang zwischen Roma, Einwanderern und Kriminalität unterstellt wird, und dass darüber hinaus vorgeschlagen wurde, dass jeder Person ausländischer Herkunft, die das Leben eines französischen Polizeibeamten bedroht, die französische Staatsbürgerschaft aberkannt wird, sowie in der Erwägung, dass in der gesamten EU ein Anstieg aus Hass begangener Verbrechen und rassistisch begründeter Gewalt gegen Roma zu verzeichnen ist,

L. in der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht in Lille ein früheres Gerichtsurteil vom 27. August 2010 gegen die Abschiebung von sieben Roma mit der Begründung bestätigt hat, dass die Behörden keinen Nachweis dafür erbracht hatten, dass diese eine „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ seien,

M. in der Erwägung, dass Deutschland ungeachtet der Appelle des Kinderhilfswerks UNICEF und des Menschenrechtskommissars des Europarates an die westeuropäischen Staaten, die Abschiebung von Roma in den Kosovo zu stoppen, Vorbereitungen für die Rückführung von etwa 12 000 Roma, von denen die Hälfte – teilweise in Deutschland geborene – Kinder sind, in den Kosovo trifft, und in der Erwägung dass Schweden etwa 50 Roma wegen „Bettelei“ abgeschoben hat, obwohl Betteln in Schweden kein Straftatbestand ist, und dass Dänemark im Juli Roma im Schnellverfahren ausgewiesen hat, während andere Staaten wie Italien ähnliche Methoden anwenden oder neue restriktive Maßnahmen angekündigt haben,

1. bringt seine tiefe Besorgnis über die Maßnahmen der Behörden Frankreichs und anderer Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Rückführung von Roma und Fahrenden in ihre Herkunftsländer zum Ausdruck und fordert diese Mitgliedstaaten auf, alle kollektiven Ausweisungen von Roma sofort einzustellen; ruft die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ebensolche Aufrufe an diese Mitgliedstaaten zu richten;

2. betont, dass diese Maßnahmen eine Verletzung von EU-Verträgen und -Recht darstellen, weil sie einer Diskriminierung aus Gründen der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit gleichkommen und nicht im Einklang mit Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen innerhalb der EU stehen und weil kollektive Ausweisungen durch die Charta der Grundrechte und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verboten sind;

3. weist darauf hin, dass Richtlinie 2004/38/EG die Ausweisung eines Unionsbürgers nur unter sehr klar definierten Einschränkungen ermöglicht, insbesondere wenn dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt oder das Sozialsystem unangemessen in Anspruch nimmt, dass Ausweisungsbeschlüsse individuell bewertet und entschieden werden müssen, und zwar unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände (Artikel 28) und der Wahrung von Verfahrensgarantien (Artikel 30) sowie der Möglichkeit, vor einem Gericht oder einer Behörde eine Aussetzung der Ausweisung zu erwirken oder Rechtsbehelf einzulegen (Artikel 31), dass die Tatsache, dass Unionsbürger die Sozialsysteme des Aufnahmestaates unangemessen in Anspruch nehmen, allein nicht ausreichend ist, um eine automatische Ausweisung zu rechtfertigen (Erwägungsgrund 16 und Artikel 14), Beschränkungen jeder Art der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nicht zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgen dürfen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und die Maßnahmen ausschließlich mit dem persönlichen Verhalten des Betroffenen und keinesfalls mit Generalprävention begründet werden dürfen und das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Artikel 27), dass die durch Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen wirksam und verhältnismäßig sein müssen (Artikel 36) und den betroffenen Personen mindestens ein Monat zur Ausreise gewährt werden muss;

4. stellt fest, dass die Ausweisungen spezifisch gegen die Gemeinschaft der Roma, die an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und als Belastung der Sozialsysteme erachtet wurde, gerichtet waren und dass sie in sehr kurzer Zeit und unter Umständen, die mit einer öffentlichen Stigmatisierung und der Anwendung von Gewalt und Einschüchterung einhergingen, durchgeführt wurden, dass unter derartigen Umständen keine genaue Einzelbewertung angemessen durchgeführt werden kann, dass materiell- und verfahrensrechtliche Garantien nicht angewandt und gewährt wurden, dass gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wurde, dass die Maßnahmen möglicherweise zu wirtschaftlichen Zwecken oder zur Generalprävention ergriffen wurden, dass in der Richtlinie keine Verfahren der geförderten oder freiwilligen Rückkehr von EU-Bürgern in ihr Herkunftsland auf der Grundlage einer wirtschaftlichen „Kompensation“ vorgesehen sind, zumal dies auch dem Geist und dem Buchstaben der Verträge widersprechen würde, da Freizügigkeit ein Grundrecht ist, das nicht genommen, gekauft oder veräußert werden kann, und da so Diskriminierung zwischen EU-Bürgern geschaffen würde, dass ferner nach Angaben der rumänischen Behörden keine der rückgeführten Personen jemals in Frankreich oder in Rumänien eine Straftat begangen hat, während französische Gerichte Ausweisungsbeschlüsse der Behörden mit der Begründung, die Roma seien eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, abgewiesen haben;

5. hebt zudem hervor, dass die Abnahme von Fingerabdrücken der ausgewiesenen Roma rechtswidrig ist und gegen die EU-Charta der Grundrechte (Artikel 21 Absatz 1 und 2), die Verträge und das EU-Recht, besonders die Richtlinien 38/2004 und 43/2000, verstößt und eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit darstellt;

6. begrüßt die Mitteilung der für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständigen Vizepräsidentin der Kommission vom 25. August 2010, in der „Besorgnis“ angesichts der Ausweisung von Roma aus Frankreich ausgedrückt und die Feststellung getroffen wird, dass „niemand von Ausweisung betroffen sein sollte, nur weil er ein Angehöriger der Roma ist“, sowie alle Mitgliedstaaten aufgerufen werden, „die gemeinsam vereinbarten Regeln der EU über Freizügigkeit, Gleichbehandlung und die gemeinsame Werte der Europäischen Union als ‚Gemeinschaft der Werte und Grundrechte’ zu respektieren, und zwar insbesondere die Grundrechte einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten“, und fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Verträge umgehend tätig zu werden, um sicherzustellen, dass EU-Verträge und -Recht eingehalten werden;

7. begrüßt die vom Kommissionsmitglied angekündigte „vollständige Aufklärung“ der Lage in Frankreich und die Überprüfung der Übereinstimmung der ergriffenen Maßnahmen mit dem EU-Recht wie auch den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den französischen Behörden sowie den vom Präsidenten der Kommission und den französischen Behörden vorgeschlagenen Workshop und ersucht um seine diesbezügliche Einbeziehung; verlangt, dass eine entsprechende Überwachung für alle Mitgliedstaaten gilt;

8. fordert eine europäische Roma-Strategie, die „konkrete und zukunftsweisende Maßnahmen umfasst, um die soziale Integration der Roma zu verbessern“ sowie „Maßnahmen, die Unterbringung, Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung und Gesundheit beinhalten“, um „zur Verbesserung der Lage der Roma“ beizutragen; fordert die Kommission, den Rat, die Mitgliedstaaten und deren nationale Regierungen sowie die regionalen und lokalen Behörden – besonders die Herkunfts- und Einwanderungsstaaten unter ihnen – auf, sich ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Roma zu stellen, zu dieser Strategie beizutragen und auf ihrer jeweiligen Zuständigkeitsebene angemessene Integrationsmaßnahmen zu ergreifen; betont, dass integrationspolitische Maßnahmen nur dann Erfolg haben können, wenn sie auf einem Eingliederungsprozess in zwei Richtungen beruhen, der die Roma und die Gesellschaft insgesamt unter gegenseitiger Anerkennung und Achtung von Rechten und Verantwortlichkeiten einbezieht;

9. teilt die Ansichten der für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständigen Vizepräsidentin der Europäischen Kommission in Bezug auf „die Rhetorik, von der in einigen Mitgliedstaaten in den letzten Wochen Gebrauch gemacht wurde“, die „offen diskriminierend und teilweise volksverhetzend“ gewesen sei, und unterstützt die Forderung, das Thema der Integration der Roma durch politische Entscheidungsträger „sorgfältig und verantwortlich” zu behandeln; lehnt Erklärungen ab, die eine Verbindung von Minderheiten und Einwanderern zur Kriminalität herstellen, da diese negative Stereotypen fortschreiben, die zur Stigmatisierung und Diskriminierung der Roma beitragen;

10. erinnert daran, dass die Freizügigkeit der Bürger eine Angelegenheit der EU ist und dass ein solches Thema daher auf der Grundlage des Prinzips der vertrauensvollen Zusammenarbeit innerhalb der EU-Institutionen und nicht in Sitzungen mit begrenztem Teilnehmerkreis, zu denen nur die Regierungen einiger Mitgliedstaaten eingeladen sind, besprochen werden muss; hält daher die von Frankreich einberufene Sitzung für unangemessen und vertritt die Auffassung, dass die Kommission, die belgische Ratspräsidentschaft und diejenigen Mitgliedstaaten, die eingeladen wurden, sich nicht daran hätten beteiligen sollen; verlangt, dass Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EU fallen, in den von den Verträgen dafür vorgesehenen institutionellen Gremien erörtert werden; begrüßt die Aufforderung der für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständigen Vizepräsidentin der Europäischen Kommission an die französischen Behörden, in einen Dialog mit allen EU-Mitgliedstaaten einzutreten, um „unter Verwendung der Verträge und der EU-Grundrechtecharta als Grundlage unsere gemeinsame Verantwortung für die Roma zu übernehmen“, sowie das Angebot der Kommission, zwischen den Mitgliedstaaten zu vermitteln und die erreichten Fortschritte zu überwachen und zu bewerten;

11. fordert die französischen Behörden auf, das französische Recht zu achten, demzufolge alle Kommunen mit mehr als 5 000 Einwohnern ausgewiesene Wohnwagenplätze für Fahrende einrichten müssen, während die französische Kommission für Chancengleichheit und Antidiskriminierung (HALDE) ermittelt hat, dass nur 25 % der Kommunen, für die diese Pflicht gilt, dies getan haben, was zu einer wachsenden Zahl von Fahrenden führte, die auf illegalen Wohnwagenplätzen leben;

12. erinnert die französischen Behörden an ihre Verpflichtungen nach den völkerrechtlich verankerten Menschenrechtsnormen, die Rechte aller Menschen, einschließlich Roma und Fahrende, zu gewährleisten, u. a. das Recht auf eine angemessene Unterbringung, und betont, dass für eine angemessene alternative Unterbringung gesorgt werden muss, die darüber hinaus die Sesshaftigkeit und Integration dieser Menschen fördert; fordert Frankreich nachdrücklich auf, Bestimmungen des französischen Rechts aufzuheben, die Fahrende diskriminieren, wie z.B. von ihnen zu verlangen, Reisegenehmigungen mit sich zu führen, und ihr Wahlrecht zu beschneiden;

13. wiederholt seine früheren Aufforderungen an die Mitgliedstaaten, Gesetze und politische Maßnahmen zu überprüfen und aufzuheben, die die Roma aufgrund von rassischer und ethnischer Zugehörigkeit mittelbar oder unmittelbar diskriminieren, sowie seine Forderungen an den Rat und die Kommission, die Anwendung der Verträge und von Richtlinien über Antidiskriminierungsmaßnahmen und Freizügigkeit, insbesondere in Bezug auf die Roma, durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sollten diese nicht eingehalten werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, vor allem durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren;

14. fordert, dass von der EU und den Mitgliedstaaten angemessene Mittel für Projekte zur Integration der Roma, zur Überwachung der Verteilung dieser Mittel an die Mitgliedstaaten, zur Verwendung der Mittel, zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Projekten und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit bereitgestellt werden, und fordert die Kommission und den Rat auf, einen Bericht über dieses Thema zusammen mit geeigneten Vorschlägen zu veröffentlichen;

15. beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, nach Konsultation der Agentur für Grundrechte sowie von NRO und Einrichtungen, die sich mit den Menschenrechten und Roma-Angelegenheiten befassen, das Thema weiter zu verfolgen und einen Bericht über die Lage der Roma in Europa auf der Grundlage früherer Entschließungen und Berichte des EP vorzubereiten;

16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

ABSTIMMUNGEN:

Protokoll

Donnerstag, 9. September 2010 – Straßburg Endgültige Ausgabe

5.2. Lage der Roma in Europa (Abstimmung)

Entschließungsanträge B7-0492/2010, B7-0493/2010, B7-0500/2010, B7-0502/2010, B7-0503/2010 und B7-0504/2010

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Ergebnisse der Abstimmungen“, Punkt 2)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B7-0492/2010

Abgelehnt

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B7-0493/2010

(ersetzt B7-0493/2010, B7-0500/2010, B7-0503/2010 und B7-0504/2010):

eingereicht von den Abgeordneten:

Hannes Swoboda, Monika Flašíková Beňová, Kinga Göncz, Rovana Plumb, María Muñiz De Urquiza, Claude Moraes, Sylvie Guillaume, Juan Fernando López Aguilar, Tanja Fajon, Rita Borsellino und Ivailo Kalfin im Namen der S&D-Fraktion

Renate Weber, Sophia in ‘t Veld, Marielle De Sarnez, Cecilia Wikström, Niccolò Rinaldi, Sonia Alfano, Ramon Tremosa i Balcells, Leonidas Donskis, Olle Schmidt, Metin Kazak, Luigi de Magistris und Nathalie Griesbeck im Namen der ALDE-Fraktion

Hélène Flautre und Catherine Grèze im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Cornelia Ernst, Marie-Christine Vergiat, Rui Tavares, Willy Meyer, Nikolaos Chountis, Patrick Le Hyaric, Miguel Portas, Jacky Hénin, Kyriacos Triantaphyllides und Jean-Luc Mélenchon im Namen der GUE/NGL-Fraktion.

Angenommen (P7_TA(2010)312)

(Der Entschließungsantrag B7-0502/2010 ist hinfällig.)

Wortmeldungen

- Hannes Swoboda stellt einen mündlichen Änderungsantrag vor, mit dem ein neuer Absatz nach Absatz 9 eingefügt werden soll (der berücksichtigt wird);

- Gerard Batten zur Entfaltung von Spruchbändern im Plenarsaal.