Parlamentarische Anfrage E-011461/2011

Mittwoch, 18. Januar 2012

Parlamentarische Anfrage

6. Dezember 2011

E-011461/2011

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

an den Rat

Artikel 117 der Geschäftsordnung

Alexander Alvaro (ALDE)

 

Betrifft: Zugang der USA zu europäischen Bankdaten

Laut der durch eine WikiLeaks-Veröffentlichung bekanntgewordenen Erklärung „08VIENNA1717“ des US-Außenministeriums hatte die US-Botschaft in Wien die Raiffeisen Zentralbank Österreich (RZB) aufgefordert, „detaillierte Daten zu ihrem Zahlungsverkehr/Korrespondenzbankgeschäft“ mit dem Iran zu übermitteln.

In der ebenfalls durch eine WikiLeaks-Veröffentlichung bekanntgewordenen Erklärung „10LISBON66“ des US-Außenministeriums gewährte die portugiesische Bank Millennium BCP US-Beamten Zugang zu Transaktionsdaten bestimmter iranischer Konten, um im Gegenzug kritischen Nachfragen zur Aufnahme von Handels- und Finanzbeziehungen mit mindestens vier iranischen Banken zu entgehen.

— Sind dem Rat diese Vorfälle bekannt?

— Hat der Rat Kenntnis von weiteren derartigen Vorfällen?

— Strebt der Rat eine Untersuchung dieser Vorfälle an?

— Gedenkt der Rat aus diesen Vorfällen irgendwelche Schlussfolgerungen zu ziehen?

Originalsprache der Anfrage: EN

 

Antwort(en):

 

Parlamentarische Anfrage

18. Januar 2012

E-011461/2011

Antwort

 

Der Rat hat diese Frage nicht erörtert.

Parlamentarische Anfrage E-008752/2011 Betrifft: Zugang der Vereinigten Staaten zu europäischen Bankdaten

Donnerstag, 1. Dezember 2011

Parlamentarische Anfragen

4. Oktober 2011

E-008752/2011

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

an die Kommission

Artikel 117 der Geschäftsordnung

Alexander Alvaro (ALDE)

 

Betrifft: Zugang der Vereinigten Staaten zu europäischen Bankdaten

Der von Wikileaks veröffentlichten Depesche des Außenministeriums der Vereinigten Staaten „08VIENNA1717“ zufolge hat die US-Botschaft in Wien die Raiffeisen Zentralbank Österreich (RZB) um die Aushändigung detaillierter Informationen über ihren Zahlungs- und Korrespondenzverkehr in Zusammenhang mit dem Iran ersucht.

Der von Wikileaks veröffentlichten Depesche des Außenministeriums der Vereinigten Staaten „10LISBON66“ zufolge hat die Millennium BCP Bank in Portugal US-Beamten den Zugang zu Transaktionsdaten bestimmter iranischer Konten angeboten, wenn diese im Gegenzug davon absehen, die Bank dazu aufzufordern, Handels- und Finanzbeziehungen mit mindestens vier iranischen Banken offenzulegen.

Hat die Kommission Kenntnis von diesen Vorfällen?

Hat die Kommission Kenntnis von ähnlichen Vorfällen?

Gedenkt die Kommission, diese Vorfälle zu untersuchen?

Gedenkt die Kommission, Schlussfolgerungen aus diesen Vorfällen zu ziehen?

Wie sind diese Vorfälle mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus vereinbar?

Wie sind diese Vorfälle mit der Mitteilung über ein EU-System zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung vereinbar?

Wie sind diese Vorfälle mit den laufenden Verhandlungen über ein allgemeines Datenschutzabkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten vereinbar?

Originalsprache der Anfrage: EN

 

Antwort(en)

 

1. Dezember 2011

E-008752/2011

Antwort von Frau Malmström im Namen der Kommission

Die Kommission setzt sich für ein hohes Maß an Transparenz für alle öffentlichen Körperschaften und für einen weitreichenden Zugang zu Informationen für Bürger ein. Gleichzeitig gibt es jedoch Daten privater, kommerzieller, rechtlicher oder sonstiger Art, die artbedingt sensibel und der breiten Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Aus diesem Grund möchte die Kommission keine Erklärung zu den vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Informationen bzw. Dokumenten abgeben.

Parlamentarische Anfrage E-009281/2011

Freitag, 18. November 2011

Parlamentarische Anfragen

17. Oktober 2011

E-009281/2011

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

an die Kommission

Artikel 117 der Geschäftsordnung

Rui Tavares (Verts/ALE) , Helga Trüpel (Verts/ALE) , Niccolò Rinaldi (ALDE) , Miguel Portas (GUE/NGL) , Patrick Le Hyaric (GUE/NGL) und Alexander Alvaro (ALDE)

 

Betrifft: Umsetzung eines Instruments zur Beobachtung des Medienpluralismus

Im Jahr 2007 gab die Kommission im Zusammenhang mit ihrem Drei-Stufen-Plan zur Förderung der Debatte über den Medienpluralismus in der Europäischen Union eine Studie mit dem Ziel in Auftrag, ein Beobachtungsinstrument zur Bewertung von Risiken für den Medienpluralismus der Mitgliedstaaten zu entwickeln und Bedrohungen der Medienpluralität anhand einer Reihe von Indikatoren zu bestimmen, die entsprechende rechtliche, wirtschaftliche und soziokulturelle Bedenken erfassen. Diese Studie wurde 2009 in die Wege geleitet und von einem Konsortium von drei wissenschaftlichen Instituten ausgeführt. Seither ist nichts unternommen worden, um dieses Instrument zur Beobachtung des Medienpluralismus in den EU-Mitgliedstaaten einzuführen. Das Europäische Parlament hat ein Pilotprojekt vorgestellt, das die Einführung des Instruments zur Beobachtung des Medienpluralismus für eine EU-weite Bewertung der Medienfreiheit ermöglichen soll.

Allerdings hat die Kommission diesen vorläufigen Vorschlag mit „genügend“ bewertet, das heißt, sie ist der Auffassung, dass das Pilotprojekt nicht umgesetzt werden kann oder dass ähnliche Maßnahmen in der Vergangenheit bereits durchgeführt wurden.

Könnte die Kommission mitteilen, wie viel für diese Studie ausgegeben wurde?

Wenn die Kommission der Ansicht ist, dass Medienpluralismus in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, warum hat sie diese Studie in Auftrag gegeben?

Geht die Kommission davon aus, dass dieses Instrument nicht mehr eingeführt wird, obwohl die EU Mittel für diese Studie und für seine Entwicklung ausgegeben hat?

Stimmt die Kommission zu, dass ein wachsender Bedarf an einem Instrument besteht, das von einem unabhängigen Gremium zur Beobachtung des Medienpluralismus in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden würde, insbesondere in Anbetracht der jüngsten Ereignisse, die deutlich machen, dass Pluralismus in den Medien in den meisten EU-Mitgliedstaaten ein wirkliches Problem darstellt?

Originalsprache der Anfrage: EN

 

Antwort(en)

 

18. November 2011

E-009281/2011

Antwort von Frau Kroes im Namen der Kommission

Medienfreiheit- und Pluralismus sind wichtige Prioritäten für die Kommission. Das Parlament hat die fundamentale Rolle der Medienfreiheit in seiner Entschließung zum Medienrecht in Ungarn (P7_TA(2011)0094) hervorgehoben. In Anbetracht dieser Sachlage hat die Kommission beschlossen, nicht bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer langwierigen Beobachtungsmaßnahme, die alle Aspekte des Pluralismus abdeckt und alle Mitgliedstaaten einbezieht, abzuwarten. Im Rahmen einer EU-Strategie sollten vielmehr Lösungen für aktuelle Probleme gefunden werden.

Die Kommission hat daher eine hochrangige Gruppe eingesetzt (IP/11/1173(1)), die Überlegungen zu Medienfreiheit und -pluralismus anstellen und über diesen Prozess Bericht erstatten soll; sie soll ferner Empfehlungen dazu abgeben, wie eine bessere Durchführung der vorhandenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, die zur Erreichung der Ziele in diesem Bereich auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU entwickelt wurden, und soll sich dazu äußern, welche weiteren Maßnahmen notwendig sein könnten. Die Gruppe unter dem Vorsitz des ehemaligen Präsidenten Lettlands, Professor Vaira Vīķe-Freiberga, wird innerhalb eines Jahres ihren Bericht vorlegen. Die Ergebnisse werden nach Auffassung der Kommission wesentlich rascher vorliegen als innerhalb einer Frist von zwei Jahren oder mehr, wie sie für das Beobachtungsinstrument unter Berücksichtigung folgender Schritte notwendig wäre: Durchführung einer Ausschreibung, Bewertung der Angebote, Durchführung einer umfangreichen Studie in allen 27 Mitgliedstaaten, Überprüfung der relevanten Länderanalysen und Bemerkungen für alle Mitgliedstaaten, Analyse der Kommentare, Einbeziehung der Kommentare in die Endfassung der Studie. Das Beobachtungsinstrument ist jedoch dem öffentlichen Bereich zuzuordnen und könnte von Dritten wie NRO, öffentlichen Behörden oder wissenschaftlichen Gremien verwendet werden, um einen oder mehrere Mitgliedstaaten abzudecken. Die Kommission kann nicht ausschließen, dass sie selbst das Instrument in Zukunft einsetzen wird, wenn dies angemessen ist. Die Kosten der Studie — Dienstleistungsauftrag 305685-2007 — in Höhe von 472 725 EUR wurden in Tenders Electronic Daily veröffentlicht.

Die Kommission hat ausserdem am 7. November 2011 einen Betrag von 600 000 EUR für ein neues Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit bereitgestellt, das im Robert Schuman Centre for Advanced Studies am Europäischen Hochschulinstitut (EHI) eingerichtet werden soll. Das Zentrum, das seine Arbeit im Dezember 2011 aufnehmen wird, soll neue Ideen dazu entwickeln, wie eine freie und vielfältige Medienlandschaft garantiert werden kann, und dazu beitragen, die Qualität der Reflexionen über Medienpluralismus in Europa zu verbessern.

(1) http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/11/1173&type=HTML

Parlamentarische Anfrage E-008441/2011 Betrifft: Homophobe Zensur durch den italienischen öffentlichen Fernsehsender RAI 1

Freitag, 11. November 2011

Parlamentarische Anfragen

21. September 2011

E-008441/2011

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

an die Kommission

Artikel 117 der Geschäftsordnung

Sophia in ‘t Veld (ALDE) , Sonia Alfano (ALDE) , Renate Weber (ALDE) , Alexander Alvaro (ALDE) , Ramon Tremosa i Balcells (ALDE) , Gianni Vattimo (ALDE) , Baroness Sarah Ludford (ALDE) , Cecilia Wikström (ALDE) , Niccolò Rinaldi (ALDE) und Frédérique Ries (ALDE)

 

Betrifft: Homophobe Zensur durch den italienischen öffentlichen Fernsehsender RAI 1

Der italienische öffentlich-rechtliche Fernsehsender RAI 1 zensierte vor kurzem eine Folge der deutschen Fernsehserie „Um Himmels Willen“, in der die Heirat eines gleichgeschlechtlichen Paares gezeigt wurde. Solch eine homophobe Zensur ist nichts neues bei RAI: Im Dezember 2008 wurden Szenen des Films „Brokeback Mountain“ von Ang Lee zensiert, in denen sich die zwei Hauptdarsteller küssten, während Szenen mit Personen unterschiedlichen Geschlechts gesendet wurden.

Kann die Kommission mitteilen, ob eine solche homophobe Zensur durch einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender mit den Grundrechten und Werten der EU, wie der Informations- und Meinungsfreiheit, und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung in Einklang steht, insbesondere in Zusammenhang mit Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienst)?

Originalsprache der Anfrage: EN

 

Antwort(en)

11. November 2011

E-008441/2011

Antwort von Frau Kroes im Namen der Kommission

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) sieht eine Mindestharmonisierung der nationalen Regelungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenwürde vor. In Artikel 6 wird allen audiovisuellen Mediendiensten untersagt, zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufzustacheln. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) ist festgelegt, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation keine Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern darf.

Im Hinblick auf die von den Damen und Herrn Abgeordneten angesprochenen Vorfälle der „Inhaltzensur“ weist die Kommission darauf hin, dass es sich hierbei um redaktionellen und nicht kommerziellen Inhalt handelt und folglich Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) in diesem Fall keine Anwendung findet. Die genannten Vorfälle stellen auch keinen Verstoß gegen das Verbot zur Anstiftung zu Hass gemäß Artikel 6 der Richtlinie dar. Gleichwohl kann diese Angelegenheit vor die nationalen Behörden gebracht werden, insbesondere die nationale Regulierungsbehörde, die für die Umsetzung der für audiovisuelle Mediendienste geltenden Regelungen (AGCOM) verantwortlich ist.

In Angelegenheiten, die nicht in den Geltungsbereich des EU-Rechts fallen, ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Verpflichtungen in Bezug auf Grundrechte — wie sie sich aus internationalen Übereinkommen und aus ihren nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, ergeben — eingehalten werden.

Außerdem hat die Kommission, wie in ihrer Antwort auf die Entschließung des Europäischen Parlaments (P7_TA(2011)0094) vom 10. März 2011 zu dem ungarischen Mediengesetz angekündigt, einen unabhängigen Ausschuss für Freiheit und Pluralismus der Medien einberufen, der am 11. Oktober 2011 zum ersten Mal zusammentrat. Dieser Ausschuss soll eine Reihe von Überlegungen in Bezug auf die Achtung und Förderung der Freiheit, des Pluralismus und der unabhängigen Verwaltung der Medien in Europa aufwerfen. Den Vorsitz über die Gruppe führt die ehemalige Präsidentin Lettlands Prof. Dr. Vaira Vīķe-Freiberga.

 

Parlamentarische Anfrage E-008044/2011 Betrifft: Ständiger Prüfer für das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP)

Donnerstag, 20. Oktober 2011

Parlamentarische Anfragen

12. September 2011

E-008044/2011

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

an die Kommission

Artikel 117 der Geschäftsordnung

Alexander Alvaro (ALDE)

 

Betrifft: Ständiger Prüfer für das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP)

Gemäß Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus gilt, dass die Einhaltung der strengen Zweckbeschränkung auf die Terrorismusbekämpfung sowie der anderen Garantien in den Artikeln 5 und 6 — mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und nach Durchführung angemessener Sicherheitsüberprüfungen durch die Vereinigten Staaten — einer Überwachung und Aufsicht durch unabhängige Prüfer unterliegt, einschließlich einer von der Europäischen Kommission ernannten Person. Mit dieser Aufsicht ist die Befugnis verbunden, alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten in Echtzeit und nachträglich zu überprüfen, diese Suchabfragen nachzuvollziehen und gegebenenfalls eine zusätzliche Begründung des Terrorismusbezugs anzufordern. Die unabhängigen Prüfer sind insbesondere befugt, bestimmte oder alle Suchabfragen zu sperren, die offenbar gegen Artikel 5 verstoßen.

Die genannte Aufsicht einschließlich ihrer Unabhängigkeit ist ihrerseits Gegenstand regelmäßiger Überwachung im Rahmen der in Artikel 13 geregelten Überprüfung. Der Inspector General des US-Finanzministeriums trägt dafür Sorge, dass die unabhängige Aufsicht nach Maßgabe geltender Prüfungsstandards erfolgt.

Im August 2010 hat die Europäische Kommission das US-Finanzministerium darum gebeten, einen vorläufigen Prüfer anzuerkennen, während ein gründliches Auswahlverfahren für einen ständigen Prüfer läuft.

In ihrer schriftlichen Antwort auf die Anfrage E-006633/2011 hat die Kommission die folgenden Fragen nicht beantwortet, die daher erneut vorgelegt werden:

— Hat der ständige Prüfer die uneingeschränkte Befugnis, alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten in Echtzeit und nachträglich zu überprüfen,

— die Befugnis, bestimmte oder alle Suchabfragen zu sperren, die offenbar gegen Artikel 5 verstoßen, sowie

— die Befugnis, diese Suchabfragen nachzuvollziehen und gegebenenfalls eine zusätzliche Begründung des Terrorismusbezugs anzufordern?

Originalsprache der Anfrage: EN

 

Antwort(en)

 

19. Oktober 2011

E-008044/2011

Antwort von Frau Malmström im Namen der Kommission

Gemäß Artikel 12 des Abkommens unterliegt die Einhaltung der strengen Zweckbeschränkung auf die Terrorismusbekämpfung sowie der anderen Garantien in den Artikeln 5 und 6 einer Überwachung und Aufsicht durch unabhängige Prüfer. Mit dieser Aufsicht ist die Befugnis verbunden, alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten in Echtzeit und nachträglich zu überprüfen, diese Suchabfragen nachzuvollziehen und gegebenenfalls eine zusätzliche Begründung des Terrorismusbezugs anzufordern sowie bestimmte oder alle Suchabfragen zu sperren, die offenbar gegen Artikel 5 verstoßen.

Der von der Kommission ernannte Prüfer ist gemäß Artikel 12 des Abkommens Teil dieser Aufsicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser Artikel weder dem EU-Prüfer Weisungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber den anderen unabhängigen Prüfern einräumt noch festlegt, dass jede Suchabfrage immer von jedem Prüfer kontrolliert wird. Der Prüfer hat die Befugnis, eine zusätzliche Begründung des Terrorismusbezugs aller von ihm kontrollierten Suchabfragen anzufordern.

Die konkrete Arbeitsweise der Prüfer, einschließlich des von der EU beauftragten Prüfers, wird bei der nächsten gemeinsamen Überprüfung behandelt, die für das kommende Jahr geplant ist.