1. Die Verfahren und Bedingungen für eine Bürgerinitiative nach Artikel 11 Absatz 4 EUV sind bislang noch nicht festgelegt. Teilt die Kommission die Auffassung, dass gleichwohl bereits mit Inkrafttreten des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 EUV Bürgerinitiativen mit den Rechtsfolgen dieser Vorschrift durchgeführt werden können?
2. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen erkennt die Kommission derzeit eine Bürgerinitiative an?
Insbesondere: 3. In welcher Form kann die Unterstützung einer Initiative durch eine Million Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nachgewiesen werden? Ist die Sammlung von Unterstützer/innen im Internet zulässig und unter welchen Bedingungen? Sind schriftliche Unterschriftenlisten geeignet und unter welchen Bedingungen? Kann die erforderliche Zahl der Unterstützer/innen durch eine Meinungsumfrage nachgewiesen werden? Welche personenbezogenen Daten von Unterstützer/innen müssen erhoben werden?
4. Teilt die Kommission die Auffassung, dass eine Frist zur Sammlung der erforderlichen Unterstützer/innen einer Initiative derzeit nicht festgelegt ist und daher nicht gilt?
Die Antort der Kommission wird hier veröffentlicht, sobald diese eingegangen ist.

























