SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-9115/2010 – Betrifft: Sperren des Internetzugangs

Dienstag, 4. Januar 2011

Parlamentarische Anfragen

4. November 2010

E-9115/2010

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

an die Kommission

Artikel 117 der Geschäftsordnung

Sophia in ‘t Veld (ALDE) , Alexander Alvaro (ALDE) und Marietje Schaake (ALDE)

Betrifft: Sperren des Internetzugangs

Artikel 21 der neuen Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sieht eine unionsweite Verpflichtung vor, den Zugang zu Websites zu sperren, die solche Abbildungen zeigen. Das wirft Fragen der Rechtmäßigkeit, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit auf.

1. Die Kommission hat bei anderen Gelegenheiten(1) erklärt, dass es ausgehend von einer fundierten juristischen Analyse(2) nach der Europäischen Menschenrechtskonvention wahrscheinlich rechtswidrig ist, unter anderem deshalb, weil es zweifellos schwieriger sei, den Notwendigkeitstest für Internetinhalte zu bestehen, da die Nutzer selten zufällig auf illegale Inhalte stießen, und dass so viele Umgehungsmöglichkeiten bestehen, dass dieser Ansatz unzulässig ist, weil argumentiert werde, dass sich die gesetzlich vorgesehene Einschränkung für das verfolgte Ziel nicht eigne. Stimmt die Kommission zu, dass diese fundierte juristische Analyse auch für ihren eigenen Vorschlag zum Sperren des Internetzugangs gelten müsste? Kann die Kommission erklären, warum sie für ihren eigenen Vorschlag zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt ist?

2. Kann die Kommission mitteilen, ob sie speziell untersucht hat, warum bestimmte Websites angeblich immer noch einige Zeit online bleiben, wenn sie ihres Erachtens gesperrt werden müssten? Kann die Kommission diese Untersuchung veröffentlichen bzw. erklären, warum eine solche Untersuchung nicht erfolgt ist?

3. Im Jahr 2007 beschloss die Kommission im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, keine Vorschläge zum Sperren des Zugangs zu Websites vorzulegen, weil dies zu schnell umgangen wird(3), aber das gilt auch für Kinderpornografie-Websites. Warum hat die Kommission bei diesem Vorschlag anders entschieden?

4. In der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag wird erklärt, dass Bedarf an Rechtsvorschriften bestehe, da die Mitgliedstaaten nicht genügend motiviert seien, das Übereinkommen des Europarates rasch und durchgreifend umzusetzen. Kann die Kommission erläutern, warum ihrer Meinung nach die erwartete Untätigkeit der Mitgliedstaaten durch die obligatorische Einführung des Sperrens von Internetzugängen nicht noch verschärft wird?

5. In dem Vorschlag wird nicht genau angegeben, welche Art von Sperren von den Mitgliedstaaten verlangt werden, obwohl dies einschneidende Folgen hat: Geht es um Sperren von IP-Adressen (wodurch auch massenhaft unschuldige Seiten gesperrt werden können), DNS-Sperren (die sich sehr leicht umgehen lassen), Hybridsperren (die zur Erstellung eines „Telefonverzeichnisses“ für Missbrauchstäter „gehackt“ werden können) oder um eine Deep Packet Inspection, also eine tiefgreifende Paketanalyse (mit gravieren­den Folgen für den Datenschutz)?

(1) Antwort auf die parlamentarische Anfrage E-5087/2010 zur Einschränkung des Internet-Zugangs in der Türkei.

(2) OSZE-Bericht über die Türkei.

(3) Außerdem muss das Problem des raschen Wiedererscheinens von Websites, die geschlossen wurden, bedacht werden: Wenn eine Website erfolgreich von einem Host-Server entfernt wurde, taucht sie sehr schnell unter einem anderen Namen wieder auf. Siehe: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52007SC1424:EN:NOT.

Originalsprache der Anfrage: EN

Anwort:

E-9115/10DE

Antwort von Frau Malmström

im Namen der Kommission

(17.12.2010)

Der in früheren Antworten zitierte OSZE-Bericht bezieht sich auf die Internetzensur in der Türkei. In dem Bericht wird das Gesetz Nr. 5651 auf den Prüfstand gestellt. Dieses Gesetz ermöglicht die Sperrung des Zugangs zu Webseiten, falls ausreichender Verdacht besteht, dass bestimmte strafbare Handlungen begangen werden. Dazu zählen unter anderem das Ermutigen und Anstacheln zum Selbstmord, sexuelle Ausbeutung und Missbrauch von Kindern, Erleichterung des Drogenkonsums, Bereitstellung gesundheitsgefährdender Stoffe, Obszönitäten, Glücksspiele und strafbare Handlungen gegen Atatürk. In dem Bericht wird geprüft, ob das Gesetz mit dem Grundsatz der Meinungsfreiheit und dem Recht auf Erhalt von Informationen im Einklang steht.

Nach Ansicht der Kommission unterscheidet sich die in dem Türkei-Bericht beschriebene Situation grundlegend von den Maßnahmen, die in der Richtlinie zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern1 vorgeschlagen werden.

Zum einen ist der Kommissionsvorschlag strikt auf den in der Richtlinie definierten Tatbestand der Kinderpornografie begrenzt. Dem jüngsten Bericht der Internet Watch Foundation zufolge sind 72 % der Opfer von Kinderpornografie zwischen 0 und 10 Jahre alt; 23 % sind sechs Jahre alt oder jünger, und 3 % sind zwei Jahre alt oder jünger. 44 % der Bilder zeigen Kinder als Opfer von Vergewaltigung oder Folter. Die Verbreitung solcher Bilder ist ein Verbrechen und sollte nicht mit Meinungsfreiheit verwechselt werden, und der Zugang zu solchen Bildern ist ein Verbrechen, das nicht mit dem Recht auf Erhalt von Informationen verwechselt werden sollte.

Zum anderen sieht der Vorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Sperrung vorbehaltlich angemessener Schutzvorschriften erfolgt; insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Sperrung auf das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die Sperrung informiert werden und dass Inhalteanbieter im Rahmen des Möglichen darüber unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die genannten Schutzvorschriften festzulegen und ihre Umsetzung sicherzustellen. Es ist ebenfalls Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, mit welchen Instrumenten – unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen – diese Ziele erreicht werden sollen.

Die Kommission hat die Sperrung des Internetzugangs im Zusammenhang mit Kinderpornografie, nicht aber im Zusammenhang mit dem Anstacheln zu Terrorismus, vorgeschlagen. Die Gründe dafür hat sie in der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag2 aufgeführt. Die Kommission erwägt nicht, Vorschläge zur Sperrung anderen Materials vorzulegen. Die Befürchtung einer schleichenden Ausweitung der Sperrung auf andere Politikbereiche ist daher unbegründet und überwiegt keinesfalls die Vorteile, die das Sperren des Internetzugangs in Bezug auf die Verhütung von Straftaten an Kindern bietet.

Der Kommissionsvorschlag, das Sperren von Webseiten mit Kinderpornografie eingeschlossen, geht über die Bestimmungen des Übereinkommens des Europarates hinaus und wird zu einer besseren Umsetzung des Übereinkommens beitragen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass Mitgliedstaaten, die derzeit den Internetzugang sperren, sich weniger engagiert für die Bekämpfung der Kinderpornografie einsetzen als diejenigen, die keine Sperrung vornehmen, oder dass bei ersteren die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass sie das Übereinkommen des Europarates umsetzen werden. Nach dem aktuellen Stand haben alle diese Mitgliedstaaten das Übereinkommen unterzeichnet, und einige haben es bereits ratifiziert.

Aus Informationen verschiedener Quellen geht eindeutig hervor, dass die Entfernung von Inhalten an der Quelle nicht wirksam genug ist, insbesondere, wenn der Inhalt auf einem Server außerhalb der EU untergebracht ist. Eine wissenschaftliche Studie der Universität Cambridge3 aus dem Jahr 2008 förderte zutage, dass Websites mit Bildern, die sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, eine durchschnittliche „Lebensdauer“ von 719 Stunden (etwa 30 Tage) haben und dass 20 % dieser Websites nach sechs Wochen noch immer online verfügbar sind. Dieses Muster wird durch die jüngsten Zahlen des Bundeskriminalamts bestätigt, die zeigen, dass trotz diverser Anstrengungen, Inhalte auf einem Host-Server im Ausland zu entfernen, 44 % dieser Websites eine Woche, nachdem sie „entfernt“ wurden, weiterhin online verfügbar waren.

Da dieses Phänomen vielschichtig ist, werden eine Reihe von Gründen zur Erklärung angeführt: Sprachbarrieren, vielfältige rechtliche Zuständigkeiten und unzureichende Koordinierung im Land, in dem die Inhalte untergebracht sind4. Darüber hinaus spielt in der Regel die Tatsache eine Rolle, dass die EU-Behörden davon abhängig sind, dass die zuständigen Behörden des Landes tätig werden, in dem die Inhalte untergebracht sind, oder die Tatsache, dass nur Strafverfolgungsbehörden und besonders befugte Einrichtungen Umgang mit Kinderpornografie haben dürfen, da der Zugang und die Verbreitung von Kinderpornografie außerhalb dieser Einrichtungen als Straftat geahndet wird und mit starker gesellschaftlicher Ablehnung einhergeht. Obwohl die Kommission prüft, wie entsprechende Inhalte wirksamer entfernt werden können, kann realistischerweise nicht mit einer kurz- oder mittelfristigen Verbesserung der Wirksamkeit derartiger Verfahren gerechnet werden.

1 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates; KOM(2010) 94 endg.

2 SEK(2009) 355, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SEC:2009:0355:FIN:EN:PDF

3 Tyler Moore und Richard Clayton: The Impact of Incentives on Notice and Take-down; verfügbar unter http://www.cl.cam.ac.uk/~rnc1/takedown.pdf

4 Tyler Moore und Richard Clayton.

    2 Kommentare zu „SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-9115/2010 – Betrifft: Sperren des Internetzugangs“

    1. [...] Die Anfrage und Antwort in Deutscher Sprache in einem Blog der “Allianz der Liberalen und Demo… Der Original Text in Englischer Sprache [...]

    2. [...] der Liberalen Europaabgeordneten Sophia in ‘t Veld, Alexander Alvaro und Marietje Schaake und erklärt: “Die EU-Kommission erwägt nicht, Vorschläge zur Sperrung anderen Materials [...]

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