Mit dem Vertrag von Lissabon erreicht der Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union eine neue Qualität. Neben der neu erworbenen Rechtspersönlichkeit der EU erlangt nun auch die Grundrechtecharta Rechtsverbindlichkeit. Die EU hat die Möglichkeit, künftig selbst völkerrechtlich bindende Verträge zu schließen und internationalen Organisationen beizutreten.
Die Rechtspersönlichkeit der EU ist die Voraussetzung für den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der im Vertrag von Lissabon in Art. 6 Abs.2 EUV enthalten ist.
Die EMRK wurde 1950 durch die Mitglieder des neu gegründeten Europarats unterzeichnet und trat am 3. September 1953 in Kraft. Der Europarat (Council of Europe, COE) mit Sitz in Straßburg wurde im Jahre 1949 gegründet und ist eine internationale Organisation mit nunmehr 47 Mitgliedsstaaten, die auch alle Mitglieder der EU umfasst.
In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind die Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert. Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, durch den die Regierungen für Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können. Missachtet ein Staat die in der Konvention verankerten Rechte, kann jeder, der der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien unterliegt, nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Beschwerde gegen eine Vertragspartei führen.
Der Beitritt zur EMRK ergänzt das EU-Grundrechtsschutzsystem und hat daher für EU-Bürger und jede in der Union lebende Person eine große Bedeutung.
Zum einen unterwirft die EU durch diesen Beitritt ihr ganzes Handeln einer externen gerichtlichen Begutachtung und Kontrolle in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte, was der EU-Politik nach innen wie auch nach außen mehr Glaubwürdigkeit verschafft.
Zum anderen – und das ist für jeden Bürger in praktischer Hinsicht wichtig – weil die EMRK jedem, der sich seinen Grundrechten verletzt sieht, ein weiteres Rechtsmittel an die Hand gibt.
Das Beitrittsabkommen erfordert gemäß Artikel 218 Abs.8 AEUV einen einstimmigen Beschluss des Rates. Außerdem müssen alle 47 Vertragsparteien der EMRK dem Abkommen gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen. Im selben Artikel ist außerdem geregelt, dass der Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments zum Abschluss des Beitrittsabkommens einholen muss und dass das Europäische Parlament in jeder Phase der Verhandlungen umfassend informiert werden muss.
Für weiterführende Informationen:
Das Parlament und die Menschenrechte
Grundrechtecharta der Europäischen Union
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11

























