SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3843/2010 – Betrifft: Google Street View

Donnerstag, 20. Mai 2010

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-3843/2010

an die Kommission

Artikel 117 der Geschäftsordnung

Alexander Alvaro (ALDE)

Betrifft: Google Street View

Wie Google selbst vor Kurzem in einer Stellungnahme einräumte, wurde von dem Unternehmen im Zusammenhang mit den kartografischen Tätigkeiten für „Google Street View“ heimlich die Kommunikation von Nutzern privater W-LAN-Netze in ganz Europa abgehört. Offenbar handelt es sich bei den meisten dieser Informationen um personenbezogene Daten im Sinne des EU-Rechts, die ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Nutzer mitgehört wurden. Wahrscheinlich wurde dabei gegen zahlreiche einzelstaatliche Bestimmungen zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie und der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation verstoßen.

Im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen wird die Kommission um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Was wird die Kommission unternehmen, um der weiteren Vernichtung personenbezogener Daten, die in einem entsprechenden Straf- oder Zivilprozess möglicherweise als Beweisstücke dienen könnten, Einhalt zu gebieten?

2. Hat sich die Kommission mit den Datenschutzbehörden in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten in Verbindung gesetzt, um festzulegen, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen und inwieweit möglicherweise gegen die Datenschutzvorschriften in den jeweiligen Ländern verstoßen wurde?

3. Wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten bei der eingehenden Untersuchung dieser Angelegenheit zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die europäischen Datenschutzvorschriften durchgesetzt und die europäischen Bürger geschützt werden?

4. Welche Schritte wird die Kommission einleiten, wenn sich herausstellen sollte, dass Google gegen die europäischen Datenschutzvorschriften verstoßen hat?

Antwort:

E-3843/10 DE

Antwort von Frau Reding

im Namen der Kommission

(1.9.2010)

1. Zu den Fragen 1 und 4: In den Fällen, in denen ein Verdacht auf Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie vorliegt, muss die betroffene nationale Datenschutzbehörde nachforschen und diese Vorschriften durchsetzen. Zu diesem Zweck könnte der für die Datenverarbeitung Verantwortliche aufgefordert werden, keine Daten zu löschen, die eventuell als Beweisstücke dienen können. Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen1.

2. Den innerstaatlichen Datenschutzbehörden obliegt die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr2 („Datenschutzrichtlinie“). Google liegen zurzeit Anfragen nach Einzelheiten zu den gesammelten W-LAN-Daten von mehreren dieser Behörden einschließlich der aus Österreich, den Niederlanden, Deutschland und Spanien vor. Unter anderem fordern die innerstaatlichen Aufsichtsbehörden Google auf, sämtliche W-LAN-Daten, die von den Street View-Fahrzeugen in ihrem Staatsgebiet gesammelt wurden, aufzubewahren und nicht zu verbreiten.

3. Für die Überwachung und Durchsetzung innerstaatlicher Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie sind die nationalen Datenschutzbehörden zuständig. Es ist nicht Sache der Kommission, zu prüfen, ob die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllen. Darüber hinaus hat sie keine Befugnis, deren Tätigkeiten zu überprüfen oder Informationen über diese Tätigkeiten einzuholen.

1 ABl. L 174 vom 27.6.2001.

2 ABl. L 281 vom 23.11.1995.

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